Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162716/8/Bi/Se

Linz, 17.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger, über die Berufung des Herrn F R, G vom 26. November 2007, am 17. Jänner 2008 eingeschränkt auf das Ausmaß der mit Straferkenntnis des Bezirks­haupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 5. Oktober 2007, VerkR96-4774-2007, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes verhängten Strafe, aufgrund des Ergebnisses der am 17. Jänner 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 350 Euro und die Ersatzfreiheits­strafe auf 120 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 35 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 37a iVm 14 Abs.8 FSG eine Geldstrafe von 400 Euro (150 Stunden EFS) verhängt, weil er am 15. August 2007, 4.36 Uhr, den Pkw        in L nächst Haus Nr.     , mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,37 mg/l gelenkt habe, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt sei, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l betrage.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit Fax vom 27. November 2007 fristgerecht – die Hinterlegung des Straferkenntnisses erfolgte nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 8. und 9. November 2007 mit Beginn der Abholfrist am 12. November 2007; der Bw hat Ortsabwesenheit von 8. bis 13. November 2007 glaubhaft dargelegt – Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 17. Jänner 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw durchge­führt, der nach ausführlicher Erörterung des Sachverhalts sein Rechtsmittel auf das Strafmaß einschränkte. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungs­ent­scheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe seine Lebensgefährtin, die in der Nacht von 14. auf 15. August 2007 vom Brand des Gasthauses F am P betroffen und in ihrem Schockzustand den eigenen Pkw nicht mehr habe lenken können, abgeholt und ersuche, diesen Umstand als mildernd zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens sei äußerst ange­spannt und die Höhe der Geldstrafe sei für ihn eine außergewöhnliche Belastung, die er ebenfalls zu berücksichtigen ersuche. Er habe bislang keine vergleichbaren Vormerkungen, sondern nur Bußgelder wegen Falschparken auferlegt bekommen, die sich nicht erschwerend auswirken sollten. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, jedenfalls Reduzierung der Geldstrafe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt wurden.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 14 Abs.8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 %o oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Gemäß § 37a FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. ...

Der Strafrahmen des § 37a FSG reicht von 218 Euro bis 3.633 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Der Bw wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges am 15. August 2007 um 4.36 Uhr in L auf der D nahe Haus Nr.     stadtauswärts fahrend angetroffen. Der Alkotest ergab einen Wert von 0,37 mg/l Atemluftalkohol­gehalt, der nach dem gesetz­lich vorgegebenen Unrechnungsschlüssel von 1:2 etwa einem Blutalkohol­gehalt von 0,72 %o entspricht. Die gesetzliche Mindeststrafe von 218 Euro bezieht sich auf einen AAG von 0,25 mg/l; nächst höherer Ansatz wäre die Strafuntergrenze des § 99 Abs.1b StVO mit 581 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Woche EFS), bezogen auf einen AAG von 0,4 mg/l. Damit wäre beim mit einem AAG von 0,37 mg/l verbundenen Unrechtsgehalt die von der Erstinstanz verhängte Strafe durchaus angemessen.

 

Auf den ggst Fall bezogen ist nicht von den nach Ansicht des Bw in der Berufung als Milderungsgrund berücksichtigungswürdigen Umständen auszugehen. Der Bw hat zwar seine Lebens­gefährtin, die sich nach einer für eine Firmenfeier gemein­schaftlich organisierten Fahrt vom Gasthaus F auf dem P – das laut Textarchiv der .Nachrichten, Ausgabe vom 16. August 2007, Seite 21, in der Nacht zum 15. August 2007 kurz nach Mitternacht brannte – beim Passage City Center in Linz befand, von dort abgeholt, um nach Gallneukirchen heimzufahren. Er ist bei der "fortgesetzten" Firmenfeier noch eine Zeitlang geblieben und hat dort auch noch die letzten zwei Seidel Bier getrunken und dann noch jemanden heimgebracht, was seine Fahrtstrecke über die stadtauswärts führende D erklärt. Von einem "Schockzustand" der Lebens­gefährtin wegen des Brandes konnte dann gegen 4.37 Uhr allerdings keine Rede mehr sein – diese ist sogar nach der Anhaltung und dem Alkotest des Bw selbst mit dem Pkw heimgefahren.    

Allerdings sind im ggst Fall entgegen den Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des Straferkenntnisses keine Erschwerungsgründe erkennbar: Der Bw ist zwar nicht unbescholten, aber seine Vormerkungen vom Dezember 2004 bis Juli 2007 sind nicht einschlägig bezogen auf Alkohol, sondern umfassen fast ausschließlich Übertretungen im ruhenden Verkehr.

 

Aus all diesen Überlegungen ist eine Herabsetzung der Strafe vertretbar, wobei die nunmehr verhängte Geld- wie Ersatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung wie den finanziellen Verhältnissen des Bw ange­messen ist. Es steht dem Bw frei, mit der Erstinstanz eine Ratenübereinkunft unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens zu treffen.   

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Kein Erschwerungsgrund, keine Unbescholtenheit, Umstände des Falls nicht mildernd -> Herabsetzung, 400 -> 350 Euro (150 -> 120 Stunden EFS) bis 0,37 mg/l AAG

 

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