Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162788/2/Sch/Ps

Linz, 16.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F D, geb., G, V, dzt. J A, P, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. November 2007, Zl. VerkR96-3224-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Wortfolge „zumindest bis 14. Juni 2007“ zu entfallen hat.

 

II.       Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 5 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19  VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. November 2007, Zl. VerkR96-3224-2007, wurde über Herrn F D, geb., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs.4 lit.d iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, den Personenkraftwagen, F, mit dem Kennzeichen, zumindest bis zum 14. Juni 2007 abzumelden, obwohl für dieses Fahrzeug seit 10. Mai 2007 die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht mehr bestand.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die Tatsache nicht, dass für das oben angeführte Kfz schon seit 10. Mai 2007 keine gesetzliche Haftpflichtversicherung mehr bestand.

 

Gemäß § 44 Abs.4 lit.d KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer in einem solchem Fall das Fahrzeug abzumelden.

 

Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen, sodass nach der Aktenlage die Behörde von Amts wegen mit Bescheid vom 24. Mai 2007, Zl. VerkR30-UU-176BZ-2007, die Zulassung für dieses Fahrzeug unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des KFG 1967 aufgehoben hat.

 

Fest steht weiters, dass der Berufungswerber derzeit – und nach der Aktenlage wohl auch zum Zeitpunkt der Aufhebung der Zulassung – eine Haftstrafe verbüßt hat bzw. verbüßt.

 

Seit Meldung des Versicherungsunternehmens vom 10. Mai 2007 und der behördlichen Aufhebung der Zulassung des erwähnten Fahrzeuges mit Bescheid vom 24. Mai 2007 – zugestellt am 25. Mai 2007 – ist somit nur ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen, innerhalb welchem der Berufungswerber verpflichtet gewesen wäre, von sich aus die Abmeldung des Fahrzeuges zu veranlassen, nach Zustellung des erwähnten Bescheides war naturgemäß eine solche Abmeldung obsolet. Dieser Umstand begründet auch die Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde.

 

Angesichts dessen erschien der Berufungsbehörde die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 110 Euro nicht angebracht. Es konnte daher mit einer entsprechenden Strafherabsetzung vorgegangen werden. Wenngleich nicht entscheidungsrelevant, aber dennoch zu berücksichtigen war die Tatsache, dass sich der Berufungswerber auf Grund seiner Haft nicht uneingeschränkt um seine entsprechenden Verpflichtungen aus dem KFG 1967 kümmern konnte. Bei Vorliegen solcher Umstände ist es naturgemäß erschwert, eine Fahrzeugabmeldung durchzuführen, da man hiefür eine entsprechende Person als Vertreter benötigt. Wenn der Berufungswerber allerdings darauf verweist, dass er aufgrund seiner Haft mit dem Fahrzeug ohnedies nicht hätte fahren können, so muss ihm entgegen gehalten werden, dass eine Inbetriebnahme naturgemäß von jeder Person, die über die Fahrzeugschlüssel verfügt, möglich gewesen wäre und dann ein nicht haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hätte. Im Schadensfalle wäre dann wohl für den Geschädigten die Schadensregulierung nicht sichergestellt gewesen, jedenfalls wäre sie abhängig gewesen von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers.

 

Einer weitergehenden Strafherabsetzung stand der Umstand entgegen, dass ein beträchtliches öffentliches Interesse daran besteht, dass Fahrzeuge, für die keine Haftpflichtversicherung mehr besteht, vom Zulassungsbesitzer abgemeldet werden, wobei schon auf die obigen Ausführungen im Hinblick auf Schadenersatzleistungen verwiesen wird. Auch kommt dem Berufungswerber kein Milderungsgrund, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute.

 

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe berücksichtigt auch, dass der Berufungswerber derzeit wohl kaum über nennenswerte finanzielle Mittel verfügen dürfte, welcher Umstand im Sinne des § 19 Abs.2 VStG zu berücksichtigen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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