Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162790/2/Kei/Ps

Linz, 17.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des A W, V, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 6. Dezember 2007, Zl. VerkR96-19371-2006, zu Recht:

 

I.           Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 90 Euro (= 50 Euro + 40 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 23.09.2006 gegen 03.30 Uhr im Gemeindegebiet von Timelkam, L, Höhe Haus Nr.     , den PKW mit dem pol. Kennzeichen, , gelenkt, wobei Ihnen nachstehen folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt werden:

1.  Sie haben nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von Ihnen gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten.

2.  Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

1.  § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960

2.  § 4 Abs. 5 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

1) 250,00 Euro

2) 200,00 Euro

Gesamt: 450,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

108 Stunden

96 Stunden

Gesamt: 204 Stunden

gemäß §

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960

§ 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

45,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Verfahrenskosten/Barauslagen) beträgt daher 495,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

„Ich berufe gegen das Straferkenntnis der hs. Behörde und zwar gegen die Kostenentscheidung.

Ich begründe dies damit, dass ich verfahrensrechtlich unbescholten bin. Ich ersuche die Behörde das Strafausmaß zu überdenken.

Ich verweise auch auf meine Situation betreffend Einkommen und meines Vermögens.

Ich habe alles verstanden und dem nichts mehr hinzuzufügen.“

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Dezember 2007, Zl. VerkR96-19371-2006, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist jeweils (= im Hinblick auf beide Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) nur gegen die Strafe gerichtet. Die Schuldsprüche des gegenständlichen Straferkenntnisses sind in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 1.150 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen, er hat einen Kredit in der Höhe von insgesamt 2.500 Euro zurückzuzahlen und er hat keine Sorgepflicht.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – die Schuldsprüche des gegenständlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen sind, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafe sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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