Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162837/2/Bi/Se

Linz, 23.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. D P, S, vom 7. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöckla­bruck vom 30. November 2007, VerkR96-21746-2007, wegen Zurück­weisung des Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer  Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

    Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der mit E-Mail vom 13. November 2007 eingebrachte Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 17. Oktober 2007 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei mit Beginn der Abholfrist am 29. Oktober 2007 beim Postamt 6020 hinterlegt worden und die Rechtsmittelfrist mit 12. November 2007 abgelaufen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da mit der zugrunde­liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe den Einspruch nicht verspätet eingebracht. Er habe am 9. November 2007 telefonisch den genanten Sachbear­beiter kontaktiert und um Strafminderung ersucht, worauf Herr Reischl ihn um ein kurzes E-Mail zur Bestätigung gebeten habe. Dies sei das E-Mail vom 13. November 2007 gewesen. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Dem Verfahrensakt lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die an den Bw gerichtete Strafverfügung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen mit Beginn der Abholfrist am 29. Oktober 2007 hinterlegt wurde. Der Bw hat nie Ortsabwesen­heit an den Tagen der Zustellversuche oder der Hinter­legung behauptet, sodass die Zustellung mit der Hinterlegung am 29. Oktober 2007 anzu­nehmen ist, die Rechtsmittelfrist mit diesem Tag zu laufen begann und somit am 12. November 2007 ablief.

 

In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wird entsprechend der Bestimmung des § 49 Abs.1 VStG auf eine mögliche schriftliche oder mündliche Erhebung eines Einspruchs hingewiesen. Dass das vom Bw geschilderte Telefon­gespräch stattgefunden hat, besteht kein Zweifel, auch wenn es vom Bearbeiter im Verfahrensakt nicht ausdrücklich schriftlich vermerkt wurde. Dass beim Telefon­gespräch glaubwürdig von Strafminderung die Rede war, lässt den Schluss auf einen rechtzeitig (vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 zulässigerweise) telefonisch einge­brachten Einspruch gegen die Strafhöhe schließen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Telefonischer Einspruch rechtzeitig

 

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