Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150612/5/Re/Hue

Linz, 17.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des B D L, S, B, vertreten durch Rechtsanwälte P – Dr. V – Z, K, A W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19. September 2007, Zl. BauR96-109-2006/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 2 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) bestraft, weil er am 23. November 2005, 12.11 Uhr, als Lenker des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen  die mautpflichtige Bundesstraße A1 bei km 172,50, Raststation Ansfelden, Fahrtrichtung Salzburg, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Kfz entrichtet zu haben.   

 

2. In der Berufung wurde vorgebracht, dass die Lenkereigenschaft des Bw bisher in keiner Weise feststehen würde. Auch sei dem Bw die Ersatzmaut nicht angeboten worden.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Wie der Anzeige der A vom 23. November 2005 zu entnehmen ist, habe der Lenker eines näher beschriebenen Kfz die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten. 

 

Gegen die Strafverfügung vom 22. Februar 2006 brachte der Bw einen Einspruch ein.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der A vom 7. Juni 2006 sind im Wesentlichen die Angaben der Anzeige bzw. eine Wiedergabe von rechtlichen Bestimmungen zu entnehmen. Weiters ist angeführt, dass gem. § 19 Abs. 3 BStMG ein schriftliches Ersatzmautangebot am Kfz hinterlegt worden sei.

 

Dazu wurde vom Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Einer vom Unabhängigen Verwaltungssenat veranlassten Lenkererhebung kam der Bw mit der Begründung nicht nach, dass dies gegen Grundprinzipien der europäischen und deutschen Rechtsordnung verstoßen würde, da permanent die Gefahr einer Selbstbelastung bestehe.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

In der gegenständlichen Berufung wurde die Lenkereigenschaft durch den Bw bestritten. Aus dem erstbehördlichen Akt ist kein Schriftstück ersichtlich, das auf die Täterschaft des Bw schließen lässt. Die Tätereigenschaft des Bw ist somit nicht erwiesen und es war deshalb – im Zweifel – das angefochtene Strafer­kenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Auf die Regelung des  § 103 Abs.2 KFG (Auskunftserteilungspflicht des Zulassungsbesitzers hinsichtlich des Lenkers) bzw. die diesbezügliche Strafandrohung (§ 134 Abs.1 KFG) sei hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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