Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150586/7/Lg/Hue

Linz, 15.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. November 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des E F, Z, B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 20. Juni 2007, Zl. BauR96-297-2006, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.     Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 13. September 2006, 14.54 Uhr, als Lenker eines Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen die mautpflichtige Innkreisautobahn A8, ABKM 37,400, Gemeinde Weibern, in Fahrtrichtung Voralpenkreuz benutzt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des gegenständlichen Kfz (4) höher gewesen sei als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl.  

 

2.     In der Berufung brachte der Bw vor, dass er keine Strafe übernehmen werde, welche nicht von ihm verschuldet worden sei. Man möge sich diesbezüglich an den ehemaligen Arbeitgeber wenden. Weiters erging der Hinweis, dass "der selbe Akt" bereits von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf gem. § 45 VStG eingestellt worden sei.

Als Beilage ist eine Kopie der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an den Bw über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und ein Schreiben der Fa. S S T vom 31. Jänner 2007 an die belangte Behörde angeschlossen. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass Ende September 2006 insgesamt 9 "Strafen" (gemeint wohl: Ersatzmautangebote) für Fahrten des Bw eingegangen seien, da dieser offensichtlich irrtümlich die Kategorie bei der GO-Box lediglich auf 3 Achsen eingestellt habe. Daraufhin sei um Senkung der "Strafen" angesucht worden, da dem Bw sein Fehler nicht bewusst gewesen sei und der geforderte Betrag von 990 Euro in keiner Relation zum Vergehen stehen würde. Ende Oktober sei dem Bw 3 "Strafen" erlassen worden, worauf dann Mitte November 660 Euro zur Anweisung gebracht worden seien. Dem Unternehmen sei nicht bewusst gewesen, dass sie die kompletten 990 Euro einzahlen hätte müssen, um dann die Gutschrift wieder refundiert zu bekommen. Dies sei ein Fehler des Unternehmens gewesen.      

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 26. Oktober 2006 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 17. September 2006 die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden.  

 

Nach Lenkererhebung benannte der Zulassungsbesitzer am 9. November 2006 den Bw als Lenker des gegenständlichen Kfz.

 

Nach Strafverfügung vom 14. November 2006 brachte der Bw vor, dass ihm bei der Wiederaufnahme des Sattelauflegers ein folgenschwerer Fehler passiert sei, da er irrtümlich die Kategorie bei der GO-Box von 2 auf 3 anstatt auf 4 Achsen eingestellt habe. Mit dieser falsch eingestellten Achskategorie sei der Bw eine Woche gefahren, bis der Fehler von der Mautkontrolle bemerkt worden sei, wodurch Mautvergehen in den Bezirken Linz-Land, Mödling, Grieskirchen und Kirchdorf entstanden seien. Es sei unmenschlich einen LKW-Fahrer, welcher seine Arbeit erledige, mit 2.000 Euro Strafe zu belegen.

Einer weiteren Stellungnahme des Bw ist zu entnehmen, dass einbezahlte Ersatzmauten ohne Angabe von Gründen von der ASFINAG zurücküberwiesen worden seien. Es sei erstaunlich, dass für einbezahlte Ersatzmauten Anzeigen erstattet wurden. Der Bw forderte die Erstbehörde auf, die Strafverfügungen "rückgängig" zu machen, da das Verschulden nicht in seiner Hand liege, widrigenfalls der Volksanwalt bzw. die Medien eingeschaltet würden.

Als Kopie sind Belege über die Rückzahlung von 6 Ersatzmauten angeschlossen.   

 

Einer ergänzenden Stellungnahme der ASFINAG vom 14. Dezember 2006, in der auf die Mitwirkungspflicht des Fahrzeuglenkers hingewiesen wird, sind zwei Beweisbilder und eine Einzelleistungsinformation vom Tattag angeschlossen. Weiters erging der Hinweis, dass die Ersatzmaut verspätet einbezahlt und deshalb rücküberwiesen worden sei.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in den bisherigen Stellungnahmen und erklärte seine Bereitschaft zur Bezahlung der Ersatzmaut von 110 Euro. Die Schuld liege beim ehemaligen Arbeitgeber.

Als Beilage sind Kopien des Schriftverkehrs der Fa. S T mit der ASFINAG angeschlossen: Die ASFINAG teilte darin der Fa. S T mittels Schreiben vom 10. Oktober 2006 mit, dass auf drei Ersatzmautforderungen verzichtet und künftig von diesbezüglichen Forderungen nicht mehr Abstand genommen werde.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, dass unstrittig sei, dass er neunmal wegen einer falsch eingestellten Achsenzahl "geblitzt" wurde. Nachdem der Arbeitgeber die Ersatzmautangebote erhalten habe, habe dieser einen Schriftverkehr mit der ASFINAG geführt, wobei die ASFINAG auf drei Ersatzmautangebote kulanter Weise verzichtet habe. Die restlichen Ersatzmauten seien dann vom Arbeitgeber – allerdings verspätet – einbezahlt worden. Drei weitere Verwaltungsstrafverfahren seien von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf eingestellt worden. Übrig geblieben seien demnach die gegenständlichen drei Übertretungen. Es sei immer der Wille vorhanden gewesen, die Ersatzmauten einzuzahlen. Für die verspätete Einbezahlung der Ersatzmauten durch den Arbeitgeber aufgrund des Schriftverkehrs mit der ASFINAG sei der Bw nicht verantwortlich. Wenn die Ersatzmautangebote an den Bw direkt zugestellt worden wären, hätte der Bw diese rechtzeitig beglichen.

 

Beantragt wurde die Einstellung des Strafverfahrens, da der Wille zur Bezahlung der Ersatzmaut sowohl seitens des Arbeitgebers als auch seitens des Bw vorhanden gewesen sei, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf die Höhe der Ersatzmaut.  

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2 der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 29 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit falsch eingestellter Achsenzahl bei der GO-Box) benützt hat. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten worden ist.

 

Der Bw bringt vor, dass Mitte November 2006 vom ehem. Arbeitgeber (Zulassungsbesitzer) die Ersatzmaut einbezahlt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Zulassungsbesitzer (im gegenständlichen Fall) bereits am 17. September 2006 zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist. Mit einer Einbezahlung der Ersatzmaut Mitte November 2006 wurde die gesetzlich vorgesehene dreiwöchige Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut (gerechnet ab Ausfertigung am 17. September 2006) offensichtlich (wesentlich) überschritten, weshalb die Geldbeträge von der ASFINAG zurücküberwiesen wurden. Dass der Bw (bzw. der Zulassungsbesitzer) irrtümlich davon ausging, Zwischenkorrespondenzen mit der ASFINAG würden die Frist hemmen oder unterbrechen und sich der Bw auf die fristgerechte Einzahlung der Ersatzmaut durch den Arbeitgeber verlassen hat, ändert nichts an der Tatsache, dass dieses Fristversäumnis den Strafausschließungsgrund der (rechtzeitigen) Ersatzmautentrichtung nicht zustande kommen ließ.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder dem Fahrzeuglenker noch dem Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt (idS klarstellend die EB, 1262 Blg. NR 22 GP, S. 5, iVm § 19 Abs. 6 BStMG).

 

Dem Bw ist deshalb vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker nicht nachgekommen ist, da er vor Befahren einer mautpflichtigen Strecke die geänderte Achsenzahl nicht korrekt umgestellt hat bzw. er nach seinen eigenen Angaben eine Woche lang (!) seiner Verpflichtung zur Überprüfung der eingestellten Kategorie bei der GO-Box iSd Punktes 8.2.2 der Mautordnung vor Beginn jeder Fahrt nicht nachgekommen ist, weshalb es zu 9 Verwaltungsübertretungen gekommen ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die eingestellte Achsenzahl vor jedem Befahren einer Mautstrecke zu überprüfen bzw. korrekt umzustellen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unerheblich sind. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer schlechten finanziellen Situation des Bw nicht unterschreitbar. Dass diese finanzielle Situation durch eine Reihe weiterer einschlägiger Verwaltungsstrafen mitbedingt ist, kann sich für den Bw nicht im Sinne eines Arguments für die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe auswirken. Mitbestimmend für die Angemessenheit der Verhängung der Mindeststrafe ist die fahrlässige Begehungsweise; im Vorwurf der Fahrlässigkeit ist die vom Bw ins Treffen geführte versehentliche Einstellung der falschen Kategorie bei der GO-Box mitberücksichtigt. Im Hinblick jedoch darauf, dass zur Unbescholtenheit und dem Tatsachengeständnis als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen, zumal aktenkundig ist, dass – wenn auch wesentlich verspätet und damit untauglich – versucht wurde, die Ersatzmaut einzuzahlen. Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Der Unrechtsgehalt einer Fehleinstellung der Achsenzahl ist als deliktstypisch einzustufen. Der Schuldgehalt in Form der fahrlässigen Fehleinstellung der GO-Box ist nicht als geringfügig einzustufen, da die Vorsorge für die korrekte Einstellung der GO-Box im gegebenen Zusammenhang die zentrale Lenkerpflicht darstellt. Dazu kommt, dass nach eigenem Vorbringen des Bw das gegenständliche Delikt in mehreren vergleichbaren Fällen (und wie aus der Aktenlage ersichtlich: an verschiedenen Tagen) begangen wurde, was auf einen gewissen Mangel im Bemühen bei der Einhaltung der Sorgfaltspflicht schließen lässt und sohin den Grad des Verschuldens mitbestimmt. Der Umstand, dass Behörden in einzelnen analogen Fällen § 21 Abs. 1 VStG zur Anwendung gebracht bzw. die ASFINAG kulanter Weise auf 3 Ersatzmautaufforderungen verzichtet hat, beeinflusst das gegenständliche Ergebnis nicht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

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