Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150602/9/Lg/Hue

Linz, 17.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. November 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des F C,  C, I Z, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24. Juli 2007, Zl. BauR96-47-2007, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von  80 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen am 27. April 2007, 23.44 Uhr, die mautpflichtige A8 bei km 75.000, Autobahngrenzübergang zur BRD, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es sei am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass aus der "Fahrtscheibe" die Dauer der gegenständlichen Fahrt ablesbar sei. "Ebenfalls am Tankzettel von meinem kleinen PKW (eigentlich das verbrauchte Benzin von C bis zur Grenze Österreich) der mitgenommen wurde, dass ich nach C zurückkehren konnte." Der Bw habe nur die kleine Strecke von Deutschland bis zur Shelltankstelle an der Grenze und zurück benützt.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 30. April 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

Nach Strafverfügung vom 8. Mai 2007 brachte der Bw vor, dass er mit einem PKW bis zur Shell-Tankstelle S an der Staatsgrenze gefahren und dort in einen LKW (für die Rückfahrt) umgestiegen sei. Vorher sei weder eine Wendemöglichkeit noch eine Befragung eines Zöllners möglich gewesen. Nach dem Umsteigen in den LKW habe der Bw bei der nächsten Ausfahrt gewendet, um nach Deutschland zurück zu fahren. Er habe nicht gewusst, welche "Richtung er fahren soll". Im Kreisverkehr Schärding Suben habe er die Ausfahrt nicht benützt, weil er bei der Einfahrt in Österreich gelesen habe, dass "etwas gesperrt sei". Der Bw habe weder einen Straßenatlas mitgeführt noch eine Person nach dem Weg fragen können. Deshalb habe er die Ausfahrt Passau genommen, wo keine Beschilderung auf die Mautpflicht hingewiesen habe.  Er sei der Überzeugung gewesen, dass für diese Strecke keine Vignette erforderlich sei, da beispielsweise bei den Grenzübergängen "Tschechei/Weidhaus" und "Ungarn/Nickelsdorf"  eine Wendemöglichkeit noch vor der Staatsgrenze bestehe. Dies habe der Bw auch den Kontrollorganen erzählt und eine Tankquittung vorgewiesen. Dort sei ihm auch die Ersatzmaut angeboten worden. Mangels Bargeld habe er dieser Aufforderung nicht nachkommen können. Wenn der Bw von der Mautpflicht Kenntnis erlangt hätte, hätte er für die "kleine Strecke" einen anderen Weg genommen. Bei früheren Fahrten durch Österreich sei die Maut immer ordnungsgemäß entrichtet worden.

Als Beilage sind Kopien eines Tachografenblattes, eines Tankbeleges und einer GO-Box-Aufbuchung angeschlossen.

Einer weiteren Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der Bw bei der Tankstelle in Suben nach dem Weg nach Deutschland gefragt habe.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, dass es sich bei seinem Vorbringen "es sei etwas gesperrt gewesen" um eine Beschilderung noch auf deutschem Staatsgebiet von Passau kommend gehandelt habe. Bei dieser Beschilderung habe es sich um eine LKW-Sperre gehandelt, welche der Bw jedoch nur flüchtig gesehen und deshalb falsch interpretiert habe. Der Bw bestreite nicht, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle auf dem Kfz keine Mautvignette geklebt gewesen sei. Er habe nur bis zur Grenze fahren wollen, um in einen LKW umsteigen zu können. Er sei davon ausgegangen, dass man auch in Suben die Möglichkeit habe, zu Grenze zu kommen ohne eine mautpflichtige Strecke befahren zu müssen.

 

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger sagte aus, dass eine Möglichkeit bestehe, ohne Befahren einer Mautstrecke zur Grenze zu gelangen. Die Mautpflicht bestehe ab der Innbrücke. Dort bestehe keine solche Möglichkeit. Wenn man sich hingegen beim Zoll befinde, könne man wenden, was auch toleriert werde.

 

Der Zeuge legte drei Beweisfotos vor, welche das gegenständliche Kfz zur Tatzeit zeigen. Diese Fotos wurden zum Akt genommen.

 

Der Bw brachte anschließend vor, dass die Beanstandung um Mitternacht gewesen sei und er jemanden fragen habe wollen. Es sei aber niemand anwesend gewesen. An der tschechischen Grenze würden Zollbeamte sitzen, am Tatort sitze niemand. Der Bw sei zum ersten Mal diese Strecke gefahren.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe. Das Verhalten des Bw sei als entschuldigt anzusehen, da er nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügt habe. Falls dies nicht als Entschuldigungsgrund gewertet werden sollte, möge es als Milderungsgrund gelten.    

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 Abs. 1 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs.1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs.2).

 

5.2. Unbestritten ist, dass der Bw gegenständlich der Lenker war, eine Mautstrecke benützt wurde, auf dem Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine Mautvignette aufgeklebt war und die Ersatzmaut mündlich angeboten wurde.

 

Wenn der Bw vorbringt, er habe mangels Bargeld der Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut nicht nachkommen können, ist zu erwidern, dass § 19 Abs. 2 BStMG ausdrücklich auf eine unverzügliche Begleichung der Ersatzmaut abzielt und eine nicht unverzügliche Begleichung – aus welchen Gründen auch immer – faktisch dem Ausschlagen des Angebotes gleichkommt, weshalb als Folge Anzeige zu erstatten war. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass weder dem Fahrzeuglenker noch dem Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt und es sich bei den beiden Alternativen bei der Zustellung von Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut (mündlich oder schriftlich) um gleichwertige Alternativen handelt (vgl. dazu klarstellend die EB, 1262, Blg. NR 22. GP, S. 5, iVm § 19 Abs. 6 BStMG). 

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Der Bw macht eine Unkenntnis der österreichischen Rechtslage geltend. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Im Zweifel sei zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen, nämlich in dem Sinne, dass er sich nicht (ausreichend) über die Bestimmungen des BStMG bzw. über die örtlichen Gegebenheiten informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mildernd wirken lediglich die Unbescholtenheit und das Tatsachengeständnis. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt eine allenfalls nur kurze Fahrtstrecke auf einer Mautstraße keinen Milderungsgrund dar (vgl. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da der Bw vor Benützung einer Mautstrecke für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd Aufklebens einer gültigen Mautvignette) zu Sorgen gehabt hätte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

Linz, ..1999

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