Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150611/9/Lg/Hue

Linz, 15.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. November 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des R K, S, W, vertreten durch Rechtsanwalt L F, I, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18. September 2007, Zl. BauR96-5-2007, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Spruch ist dahingehend zu korrigieren, dass als Tattag der 26.10.2006 anzugeben ist.

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von  80 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen am 26. Oktober 2007 um 09.00 Uhr, die mautpflichtige Innkreisautobahn A8, ABKM 33.600, Parkplatz der Raststätte Aistersheim, Gemeinde Aistersheim, benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Kfz sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. 

 

In der Berufung wird vorgebracht, dass sich der Bw zum fraglichen Zeitpunkt am 26. Oktober 2006 in der Raststation Aistersheim aufgehalten habe, um eine Vignette zu kaufen. Es sei dies die erste Möglichkeit in Österreich gewesen, eine Vignette zu erstehen und habe der Bw die erstandene Vignette sofort im Fahrzeug angebracht. Ein entsprechender Zahlungsbeleg sei bereits vorgelegt worden. Wären die Mautaufsichtsorgane ihrer Verpflichtung nachgekommen, den Bw gemäß § 19 Abs. 2 BStMG zur Leistung einer Ersatzmaut aufzufordern, hätte der Bw die bereits bezahlte Vignette vorweisen können. Es sei nur logisch, dass der Lenker eines abgestellten Fahrzeuges sich ein paar Minuten in den Geschäftsräumlichkeiten der Raststation aufhalte, um eine Vignette zu erwerben. Geschulte Mautaufsichtsorgane hätten daher den kurzen Moment abwarten müssen, um den Bw vor Ort beanstanden zu können. Wenn die Bezahlung der Ersatzmaut einen Strafausschließungsgrund darstelle, müsse die Bezahlung der tatsächlichen Maut erst recht zu diesem Strafausschließungsgrund führen, da der Bw die tatsächliche Maut entrichtet habe, noch bevor er von der Betretung durch die Mautaufsichtsorgane in Kenntnis gewesen sei.

 

Beantragt wird die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Behebung des Straferkenntnisses und die Zurückzuverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 18. Dezember 2006 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

Anlässlich der Lenkererhebung legte der Zulassungsbesitzer eine Kopie eines Beleges für einen Vignettenkauf am Tattag um 9.06 Uhr  vor und  teilte mit, dass  der Bw der Lenker gewesen sei und sich der Kauf der Vignette mit der Beanstandung zeitlich geschnitten habe.

 

Nach Strafverfügung vom 6. Februar 2007 rechtfertigte sich der Bw im Wesentlichen 

wie in der später eingebrachten Berufung. Gemäß § 19 Abs. 2 BStMG hätte dem Bw mündlich die Ersatzmaut angeboten werden müssen. 

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der ASFINAG vom 21. Mai 2007 sind die Wiedergabe der Rechtslage und die Anzeigedaten zu entnehmen. Weiters ist zu entnehmen, dass gemäß § 19 Abs. 3 BStMG eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut am Fahrzeug hinterlassen worden sei.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie bisher und vertrat die Ansicht, dass die Mautaufsichtsorgane wissen hätten müssen, dass in der Raststation Aistersheim die erste Möglichkeit zum Kauf einer Vignette bestehe und deswegen auf die Rückkehr des Bw zu seinem Kfz warten hätten müssen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte die zeugenschaftlich einvernommene Meldungslegerin aus, dass sie sich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr erinnern könne. Dem Akt habe sie entnommen, dass die Kontrolle um 9.00 Uhr gewesen sei. Den Bw habe sie später nicht mehr angetroffen. Zum Vorbringen des Bw, er sei zum Zeitpunkt der Kontrolle unterwegs gewesen, eine Vignette zu kaufen, könne nichts gesagt werden. Für die ASFINAG-Organe bestehe keine Verpflichtung, im Falle der Hinterlassung eines Ersatzmautangebotes auf die Rückkehr des Lenkers zu warten. Das Argument des Bw, in Aistersheim sei die erste Möglichkeit, eine Vignette zu erwerben, sei unrichtig. Eine Verkaufsstelle sei in Deutschland, zwei in Suben und eine in Haag am Hausruck. Ein Erwerb einer Vignette in Aistersheim sei – von Deutschland kommend – ohnehin verspätet, da bis dorthin auch eine Mautstrecke benutzt worden sei.  

 

Beantragt wurde vom Vertreter des Bw wie bisher.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs.1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs.2).

Die Mautaufsichtsorgane sind im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.1 keine bestimmte Person beanstandet werden kann, ermächtigt, am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der  Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs.3).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

5.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, der gegenständliche Parkplatz mautpflichtig ist, am Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine Mautvignette angebracht war und gem. § 19 Abs. 3 BStMG ein Ersatzmautangebot am Kfz hinterlassen wurde.

 

Wenn der Bw vorbringt, zum Zeitpunkt der Beanstandung sei er eben im Begriff gewesen, eine Vignette zu erwerben, ist zu entgegnen, dass § 11 Abs. 1 BStMG normiert, dass vor der Benützung einer Mautstrecke die Maut durch Anbringen einer gültigen Mautvignette zu entrichten ist. Eine nachträgliche Entsprechung entschuldigt daher nicht. Zum Zeitpunkt der Benützung einer Mautstrecke war – unbestritten – eine gültige Vignette am Kfz nicht aufgeklebt, weshalb der Bw das vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.  

 

Der Behauptung des Bw, in Aistersheim sei die erste Möglichkeit gewesen, eine Mautvignette zu erwerben, widersprach die zeugenschaftlich einvernommene Meldungslegerin, wonach – was im Übrigen auch notorisch ist – am Tatort bereits die vierte Möglichkeit gewesen ist, eine Vignette zu kaufen. Die Zeugin unterliegt nicht nur besonderen Sanktionen sondern war auch nach dem persönlichen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrauenswürdig und in ihren Darstellungen widerspruchsfrei. Im Übrigen hätte der Bw – wie bereits oben erwähnt wurde – bereits vor Benützung einer Mautstrecke (die Mautpflicht beginnt gegenständlich an der Staatsgrenze) eine gültige Vignette auf das Kfz aufkleben müssen.  

 

Wenn der Bw vermeint, das Mautaufsichtsorgan hätte auf sein Zurückkehren zum Kfz warten müssen, um ihm mündlich die Ersatzmaut anzubieten, ist zu erwidern, dass dies im BStMG nicht vorgesehen ist. Die Nichtbezahlung der Ersatzmaut hat den Strafausschließungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG nicht zustande kommen lassen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass weder dem Fahrzeuglenker noch dem Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt und es sich bei den beiden Alternativen bei der Zustellung von Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut (mündlich oder schriftlich) um gleichwertige Alternativen handelt (vgl. dazu klarstellend die EB, 1262, Blg. NR 22, GP, S. 5, iVm § 19 Abs. 6 BStMG).

 

Wenn der Bw vermeinen sollte, er sei in Unkenntnis über die Regelungen der Mautpflicht gewesen, ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997) entgegenzuhalten, wonach auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu informieren.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hat, vor Benützung einer Mautstrecke eine Mautvignette ordnungsgemäß aufzukleben bzw. sich über die Rechtslage bzw. die örtlichen Gegebenheiten ausreichend zu informieren.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da der Bw vor Befahren einer Mautstrecke eine gültige Mautvignette aufkleben bzw. sich über die Rechtslage ausreichend informieren hätte müssen.

 

Im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist irrtümlich als Tattag der 26. Oktober 2007 angegeben. Die richtige Angabe des Tattages (26. Oktober 2006) findet sich jedoch im Spruch der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung, was eine Korrektur des Spruches des bekämpften Bescheides erforderlich gemacht hat.  

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

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