Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720193/4/BMa/Se

Linz, 26.01.2008

 

V e r f ü g u n g

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verfügt durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann aus Anlass der Übermittlung der Berufung des S G, geb.    , vertreten durch Mag. Dr. S R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 13. Dezember 2007, Sich40-24778/2006:

 

 

Die Berufung wird zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich zurückgeleitet.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm § 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006

 

 

Begründung:

 

Der in der Präambel angeführte Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) am 14. Dezember 2007 zugestellt. Dagegen brachte dieser am 28. Dezember 2007 Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein. Ein Übersendungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich ist dem vorliegenden Akt nicht angeschlossen. Aus einem mit 3. Jänner 2008 datierten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, mit dem das Original der Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich nachgereicht wurde, geht aber hervor, dass der gegenständliche Akt am

31. Dezember 2007 der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vorgelegt worden war.

 

Mit Schreiben vom 9. Jänner 2008 wurde der gegenständliche Akt unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 9 Abs.1 Z1 FPG 2005 nach § 6 AVG ohne weitere Begründung vorgelegt.

 

Aus dem vorgelegten Akt geht hervor, dass das Asylverfahren des Bw von den österreichischen Asylbehörden in erster und zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt worden war.

 

Er war am 30. April 2002 illegal zu Fuß nach Österreich eingereist. Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass er das Bundesgebiet der Republik Österreich zwischenzeitig verlassen hätte. Aus diesem Grund ist auch davon auszugehen, dass die Eheschließung mit einer slowakischen Staatsangehörigen in Österreich stattgefunden hat. Die Ehegattin des Bw verfügt – nach unbestritten gebliebenen Angaben des Rechtsmittelwerbers - über eine EU-Freizügigkeitsbestätigung.

 

Die in der Stellungnahme des Bw vom 11. Dezember 2007 angeführten Unterlagen waren dem vorgelegten Akt nicht angeschlossen und konnten vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht beigeschafft werden, weil die genannten Urkunden einem Bescheid, der im Zuge eines NAG-Verfahrens dem Bundesministerium für Inneres vorgelegt wurde, angeschlossen sind.

 

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht aber nicht hervor, dass diese Unterlagen nicht vorhanden wären.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw Drittstaatsangehöriger im Sinne der Definition des § 2 Abs.4 Z10 FPG ist, also ein Fremder, der nicht EWR-Bürger ist.

 

Gemäß § 2 Abs.4 Z11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte, insofern dieser Drittstaatsangehörige den freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine gemeinschaftsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

 

Gemäß § 9 Abs.1 (Verfassungsbestimmung) entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist,

1.       im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und

2.       in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.

 

Im konkreten Fall hat der Bw, ein Drittstaatsangehöriger, eine freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürgerin, die sich in Österreich aufhält, im Bundesgebiet geheiratet. Damit hat er sie nicht nach Österreich begleitet oder ist ihr nachgezogen, wie es die Definition des § 2 Abs.4 Z11 FPG und zu diesen Voraussetzungen gleichlautend die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, verlangen. Somit ist er nicht als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinne des § 2 Abs.4 Z11 FPG anzusehen. Eine richtlinienkonforme Interpretation kommt zum selben Ergebnis.

In seinem Erkenntnis vom 14. Juni 2007, 2007/18/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. darauf abgestellt, dass der "begünstigte Drittstaatsangehörige" seine österreichische Ehefrau, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hatte, nach Österreich begleitet hat.

 

Eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 9 Abs.1 Z1 FPG ist damit aber zu verneinen, sodass gemäß Z 2 leg.cit. die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion gegeben ist. Fragen der Zuständigkeit unterliegen nicht der Disposition der Behörden – vgl. VwGH v. 30.10. 1990, 90/04/0201.

 

Die Berufung war daher gemäß § 6 Abs.1 AVG an die zuständige Stelle, in diesem Fall die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich, zurückzuleiten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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