Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162614/9/Zo/Jo

Linz, 28.01.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H F, geb. ,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H & P, M, vom 10.10.2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 25.09.2007, VerkR96-7954-1-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 24.01.2008 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1, 51 Abs.1 und 51e VStG sowie § 7 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 19.09.2007 als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass ihm die Strafverfügung erst am 10.09.2007 zugestellt worden sei. Er habe sich zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung bis einschließlich 09.09.2007 in Italien in Urlaub befunden. Daher habe die Zustellung der Strafverfügung erst am 10.09.2007 wirksam werden können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Wahrung des Parteiengehörs sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.01.2008.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung wegen mehrerer Übertretungen der StVO sowie des KFG erlassen. Diese wurde laut dem im Akt befindlichen Rückschein an der Adresse L, H, am 03.09.2007 an den Empfänger zugestellt. Der Einspruch wurde am 19.09.2007 per Telefax eingebracht.

 

Der nunmehrige Berufungswerber behauptete, sich am 03.09.2007 in Italien in Urlaub befunden zu haben. Dazu gab der Zusteller bei der mündlichen Verhandlung am 24.01.2008 an, dass die Strafverfügung nicht an der angegebenen Zustelladresse in H sondern an der Firmenadresse in M zugestellt worden sei. Dies deshalb, weil dem Zusteller bekannt ist, dass sich Herr F während des Tages nicht an seiner Wohnadresse sondern an der Firmenanschrift aufhält. Auf weiteres Befragen gab der Zusteller an, dass es möglich sei, dass er beim Adressaten nicht genau genug geschaut habe und ihm deshalb ein Irrtum unterlaufen sei. Es sei durchaus möglich, dass er die Strafverfügung tatsächlich dem Vater des Berufungswerbers, Herrn K F, ausgehändigt hat. Sowohl Herr K F als auch Herr H F sind ihm aufgrund seiner Zustelltätigkeit bekannt, wenn Herr H F am 03.09.2007 in Italien war, so kann er sich die Zustellung an diesem Tag nur dadurch erklären, dass er eben möglicherweise beim Empfänger nicht genau genug geschaut hat.

 

Vom Berufungswerber wurde eine Buchungsbetätigung vorgelegt, wonach er sich vom 01. bis 07.09.2007 in Italien auf Urlaub befunden hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

§ 7 Zustellgesetz lautet: unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, indem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde nicht an der angegebenen Zustelladresse zugestellt, sondern am Firmensitz des Berufungswerbers. Der Zusteller hat eingeräumt, dass es durchaus möglich ist, dass er die RSa-Sendung dem Vater des Berufungswerbers ausgehändigt hat. Dies ist im Hinblick auf den dokumentierten Auslandsaufenthalt des Berufungswerbers die einzig mögliche Erklärung. Die Zustellung wurde daher gemäß § 7 Zustellgesetz erst mit jenem Zeitpunkt wirksam, in dem die Strafverfügung dem Berufungswerber tatsächlich ausgehändigt wurde. Sein Vorbringen, dass dies am 10.09.2007 der Fall gewesen ist, ist durchaus glaubwürdig. Es ist daher von einer Zustellung erst am 10.09.2007 auszugehen, weshalb der Einspruch rechtzeitig ist.

 

Allgemein ist anzumerken, dass die Vorgangsweise des Zustellers zwar durchaus effizient und kundenfreundlich beabsichtigt war, dennoch hat sie aber nicht der Rechtsordnung entsprochen. Die Strafverfügung vom 29.08.2007 stellte jedenfalls eine taugliche Verfolgungshandlung dar, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren von der ersten Instanz weiterzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Verwendung von Tagfahrlicht in der Zwischenzeit aufgehoben wurde. Auf diese gesetzliche Änderung wird gemäß § 1 Abs.2 VStG Bedacht zu nehmen sein.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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