Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162718/4/Bi/Se

Linz, 30.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G P, W, vom 10. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 1. Oktober 2007, VerkR96-5292-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 27. Juli 2007 gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 23 KFG 1967 erlassenen Strafverfügung der Erstinstanz vom 28. Juni 2007, VerkR96-5292/2007, als verspätet eingebracht zurückge­wiesen. Dies mit der Begründung, die Rechtsmittelfrist sei am 18. Juli 2007 abgelaufen, der Einspruch aber erst am 27. Juli 2007 zur Post gegeben worden. Aufforderungen der Erstinstanz, Nachweise vorzulegen oder im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen, seien nicht befolgt worden.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentschei­dung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde­liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Einspruch sei damals wegen seines Auslandsaufenthalts rechtzeitig gewesen. Er habe mit Schreiben von 27. Juli 2007 auch den Auslandsaufenthalt dargelegt und ersuche um Prüfung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Wahrung des Parteiengehörs und Aufforderung, den behaupteten Auslandsaufenthalt durch geeignete Beweismittel zu belegen, da die vorgelegten Mautunterlagen nicht die für die Zustellung maß­geb­lichen Tage 2., 3. und 4. Juli 2007, sondern den 24. Juni und den 5. Juli 2007 betrafen. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 11. Dezember 2007 ordnungsgemäß hinterlegt und offenbar auch abgeholt, zumal es von der Post nicht retourniert wurde. Der Bw hat sich trotzdem bislang nicht geäußert und insbesondere auch den Auslandsaufenthalt nicht nachgewiesen. Der am 27. Juli 2007 zur Post gegebene Einspruch war daher als verspätet anzusehen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch war verspätet -> Bestätigt

 

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