Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240634/2/BP/AB

Linz, 24.01.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des H H, vertreten durch Dr. J H, Mag. Dr. T H, Rechtsanwälte in W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 4. Dezember 2007, AZ. SanrB96-100-2006, wegen einer Übertretung des LMG zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt.

 

II.              Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 4. Dezember 2007, AZ. SanrB96-100-2006, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 100,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fleisch-Feinkost GmbH, Linzerstraße 7, 4690 Schwanenstadt und sohin als im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1991 satzungsgemäß zur Vertretung derselben nach Außen berufenes Organ zu verantworten habe, dass, wie anlässlich einer lebensmittelpolizeilichen Überprüfung am 28. September 2005 um 9.30 Uhr in der Hofer KG in der Fasangasse 25, 1030 Wien, festgestellt worden sei, am 1. September 2005 die als verpacktes Lebensmittel einzustufende Ware, und zwar 24 Kartons à 36 Packungen à 210 g "Partygriller vom Schwein mit Chilli" an das H-Z in  T, H 1 geliefert und somit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl sich nach einer Untersuchung der am 28. September 2005 gezogenen Proben (4 Packungen à 210 g "Partygriller vom Schwein mit Chilli") bei der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien, Henneberggasse 3, 1030 Wien ergeben habe, dass diese verpackten Lebensmittel in folgenden Punkten nicht den Bestimmungen der Lebensmittel­kennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 72/1993 idgF. entsprochen hätten: Die Zutatenauflistung (Bestandteile und Zusatzstoffe) im Sinne des § 4 Z. 7 hat unter Angabe aller Stoffe in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zu erfolgen, die bei der Herstellung der gegenständlichen Ware verwendet wurden. Im Produkt sei die Zutat "Rindfleisch" nachgewiesen worden. Diese sei in der vorhandenen Zutatenauflistung jedoch nicht angegeben.  

 

Die belangte Behörde führt ua. aus, dass anlässlich einer lebensmittelpolizeilichen Revision am 28. September 2005 um 9.30 Uhr in der Hofer KG in 1030 Wien, Fasangasse 25 durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der Wiener Landesregierung 4 Packungen à 200 g "Partygriller vom Schwein mit Chilli" als Proben gezogen und der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien zur Begutachtung übermittelt worden seien. Es sei den Proben zwar Genusstauglichkeit bescheinigt worden, jedoch sei festgestellt worden, dass ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 vorgelegen habe, da in der Ware enthaltenes "Rindfleisch" nicht verordnungsgemäß auf der Verpackung deklariert worden sei. Es sei daher gemäß § 44 Lebensmittelgesetz 1975 (LMG) Anzeige an die belangte Behörde erstattet worden. Gegen eine diesbezügliche Strafverfügung vom 8. August 2006 habe der Bw fristgerecht Einspruch erhoben, weshalb ein entsprechend umfangreiches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, das von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid dargestellt wird. Unter anderem habe sich herausgestellt, dass der Richtschwellenwert der Probe hinsichtlich des Gehalts von Rindfleisch bei 0,319 bzw. 0,357 liege. Dieser Richtwert sei mit 1,881 und 1,757 überschritten worden. Der Bw habe ausgeführt, dass für die Produktion ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bestellt worden sei. Der Bw sei Geschäftsführer. Die Produktion stelle sich als arbeitsteiliger Prozess mit vielen Schritten dar. Es sei daher erforderlich, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zu delegieren. Selbst dann sei jedoch eine lückenlose Überwachung eines Arbeitnehmers, der an der Maschine stehe, nicht möglich und es werde dies weder vom Gesetzgeber, noch vom Richter verlangt. Die gesamte Produktion und die Arbeitsabläufe seien nach dem "Internationalen Food Standard" (IFS) durch eine akkreditierte Institution überprüft und sogar mit höherem Niveau zertifiziert worden. Es liege daher auch kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vor. Eine Gefahr für Konsumenten habe nie bestanden. Auch Konsumenten anderen Glaubens hätten nicht beeinträchtigt werden können. Rindfleisch werde sogar als höherwertig angesehen als Schweinefleisch. Wenn ein "carry over" eines Zusatzstoffes, der im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausübe, nicht als Zutat gelte, so müsse dies umso mehr für eine höherwertige Zutat an sich gelten (§ 4 Z. 7 lit f LMKV). Für die Einhaltung von Kennzeichnungs­vorschriften sei im Unternehmen der formgerecht als verwaltungs­strafrechtlich Verantwortliche bestellt.

 

Nach Darstellung der relevanten Rechtsnormen legt die belangte Behörde dar, dass laut vorliegendem Gutachten die gegenständlichen Proben als nicht den Bestimmungen der LMKV entsprechend beurteilt worden seien, da im Produkt die Zutat "Rindfleisch" nicht ausgewiesen worden sei. Es liege somit eindeutig eine Übertretung des LMG vor. Der zur Last gelegte Sachverhalt stütze sich auf das Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien und sei somit fachlich untermauert. Den Einspruchseingaben habe nicht gefolgt werden können. Die Verantwortlichkeit des Bw sei gegeben, da der Arbeitsvertrag des Ing. K mit der H KG abgeschlossen worden sei und dessen Verantwortlichkeit sich nicht auf die Unternehmenstochter Fleisch-Feinkost GmbH als Lieferfirma erstrecke. Mit Verweis auf § 1 LMG stellt die belangte Behörde fest, dass die beanstandete Ware durch die Firma Fleisch-Feinkost GmbH in Verkehr gebracht worden sei, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw sei. Hinsichtlich der Strafbemessung weist die belangte Behörde darauf hin, dass diese in äußerst maßvoller Weise am untersten Rand des Strafrahmens angesetzt worden sei und geht hinsichtlich des Verschuldens – allerdings ohne eingehende Begründung – von zumindest Fahrlässigkeit aus.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 11. Dezember 2007 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende rechtzeitige Berufung vom 20. Dezember 2007.

 

Darin führt der Bw unter anderem aus, dass die Fleisch-Feinkost GmbH für den Vertrieb verantwortlich sei, der Rindfleischgehalt im Produkt hingegen auf einen Produktionsfehler zurückzuführen sei. Daher könne nur der Produzent belangt werden und dies sei die H KG, bei der Ing. K als verantwortlich Beauftragter für die Einhaltung des Lebensmittelgesetzes bestellt sei. Der Bw wendet ein, dass sich die Produktion als arbeitsteiliger Prozess mit vielen Schritten darstelle; es sei daher erforderlich, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zu delegieren. Die Produktion und die Arbeitsabläufe seien nach dem IFS durch eine akkreditierte Institution überprüft und sogar mit höherem Niveau zertifiziert worden. Es liege insbesondere kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vor. Der Produktionsfehler sei im Übrigen nur durch Eiweißuntersuchungen überhaupt feststellbar, was nicht von der Vertriebsfirma durchgeführt werden könne. Es sei dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen, worin ein Fehlverhalten des Bw gelegen sei und welche Umstände sein Verschulden begründen würden.

 

Abschließend stellt der Bw den Antrag, eine mündliche Berufungs­verhandlung anzuberaumen und das angefochtene Straf­erkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen.

 

2. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2008 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsstrafakt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Daraus ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei wie unter Punkt 1. dargestellt, weshalb keine gesonderte Darstellung erforderlich ist.

 

2.2. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG verzichtet werden.

 

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.  Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass zum Tatzeitpunkt der Bw gemäß § 9 Abs. 2 VStG der verantwortliche Beauftragte der Fleisch-Feinkost GmbH war. Allerdings wird von ihm vorgebracht, dass für die Produktion der ggst. Ware nicht dieses Unternehmen, sondern die H KG verantwortlich gewesen sei, bei der ein eigener verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei.

 

Es ist nun zu prüfen, welchem Unternehmen die Verwaltungsübertretung anzulasten ist.

 

3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 69/2003 war dieses Bundesgesetz auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehr­produkten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchs­gegenständen anzuwenden. Im Sinn des Abs. 2 leg. cit. war unter Inverkehrbringen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschah. Bei Beurteilung einer Ware (Abs. 1) war jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergab, aus der sie stammte. Ein Inverkehrbringen lag nicht vor, wenn sichergestellt war, dass die Ware (Abs. 1) in ihrer dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangte.

 

Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 leg. cit. macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs. 7 oder 8 lit. a oder b, 19 oder 31 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

 

Es ist unbestritten, dass es sich bei der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Lebensmittel­kennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV) BGBl. Nr. 72/1993, in der Fassung BGBl. II Nr. 111/2005 um eine aufgrund des LMG erlassene Verordnung handelt. Deren § 4 Z. 7 normiert ua., dass verpackte Waren wie folgt zu kennzeichnen sind: die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe) a) dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort "Zutaten" enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren.

 

3.3. Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Sachverhalts klargestellt, dass der Vertrieb der ggst. Waren durch die Firma Fleisch-Feinkost GmbH vorgenommen wurde und dass aufgrund der gezogenen Proben "Rindfleisch", wenn auch nur in geringem Ausmaß, als nicht deklarierter Bestandteil festgestellt wurde. Im Sinne des § 1 LMG unterliegt – unabhängig von einer eventuellen Verantwortlichkeit des Produzenten – eine Firma, die eine Ware vertreibt, den Bestimmungen des LMG. Somit kann die Firma Fleisch-Feinkost GmbH zu Recht Adressat eines Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG sein. Feststeht weiters, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 VStG das zur Vertretung nach Außen befugte Organ dieser Firma zum Tatzeitpunkt war und der vom Bw namhaft gemachte verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche nicht für dieses Unternehmen, sondern allein für das Mutterunternehmen bestellt war. Der Einwand des Bw, er sei nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, geht somit grundsätzlich ins Leere.

 

Die LMKV differenziert in § 4 Z. 7 lit a nicht hinsichtlich des Umfangs einer nicht deklarierten Zutat, weshalb das Tatbestandselement des Nicht-Deklarierens eines Bestandteils in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde.

 

3.4. Das LMG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahr­läs­siges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaub­haft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

3.5.  Von der belangten Behörde wurde ohne nähere Begründung das Verschulden des Bw als zumindest fahrlässig angesehen. Dem kann jedoch aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates nicht gefolgt werden. Der Bw konnte glaubhaft machen, dass die Produktion in der Firma H KG grundsätzlich entsprechend sorgfältig kontrolliert wird und hohen Standards entspricht. Im Produktionsbereich übertrug der Bw die Kontrollaufgaben einem fachlich geschulten Mitarbeiter. Aufgrund des zweifellos bestehenden engen Zusammenhangs der beiden Unternehmen, bei denen jeweils der Bw in bestimmender Funktion tätig ist, ist es ihm nicht vorwerfbar, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der bloßen Vertriebsfirma nicht eine nochmalige Kontrolle der Waren, von denen er ausgehen konnte, dass sie in der Produktionsfirma seinen Anordnungen gemäß überprüft worden seien, veranlasste.

 

Die subjektive Tatseite ist somit nicht als erfüllt anzusehen.

 

Im Übrigen kann angemerkt werden, dass die Übertretung in objektiv-rechtlicher Sicht wohl keinerlei negative Auswirkungen auf die Gesundheit sowie die Erwartungen von Konsumenten nach sich zog.

 

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4.  Bei diesem Ergebnis war dem Bw kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

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