Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521845/5/Br/Ps

Linz, 30.01.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau S K, geb., G, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Dezember 2007, Zl. VerkR21-891-2007/LL, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die im Punkt 2. ausgesprochene Entzugsdauer und das im Punkt 3. ausgesprochene Fahrverbot auf drei (3) Monate ermäßigt wird.

Im Übrigen wird der Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1, 64 Abs.1 AVG 1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 5/2008 iVm §§ 7 Abs.3, 25 Abs.3, 32 Abs.1 Z1 FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid hat die Behörde erster Instanz nach Aufnahme einer Niederschrift folgenden Bescheid mündlich verkündet:

"1. Frau S K wird die von der BH Linz-Land am 06.02.1996 unter Zahl für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997-FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

2.  Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Frau S K die Lenkberechtigung für den Zeitraum von

-    5 Monaten -

 

gerechnet ab 14.11.2007 (FS-Abnahme) entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 25 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

3.  Frau S K wird das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahr­zeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

4. Frau S K hat sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (ein Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) zu unterziehen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahme.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997   FSG, BGB1. Nr. 120/1997, idgF.

 

5.  Frau S K wird für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 30 Abs. 1 und § 32 1 (gemeint wohl Abs.1 Z1) Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.,

 

6.  Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF."

 

1.1. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGB1. Nr. 120/1997, idgF. ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.   die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.   die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs.l Führerscheingesetz 1997 -FSG, BGB1. Nr. 120/1997, idgF. dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr      oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente          beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.     sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGB1. Nr. 120/1997, idgF hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.   ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.l bis lb StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizei­gesetz- SPG, BGB1. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2.     beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtig­ten Zustand nach einem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Laut Anzeige vom 15.11.2007 der Polizeiinspektion Sonderdienste des SPK Linz haben Sie am 14.11.2007 im Stadtgebiet von Linz auf der Harrachstraße, das Fahrzeug PKW, KZ.:, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich in diesem Zusammenhalt wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten.

 

Der bei Ihnen gemessene Alkoholisierungsgrad ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,63 mg/l.

Sie haben dabei zudem einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht.

 

Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.   ausdrücklich zu verbieten,

2.   nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3.   nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen   Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraft-fahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGB1. Nr. 120/1997 darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGB1. Nr. 120/1997, idgF. kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.l oder la StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrs­psychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.l StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Die die Grundlage der gegenständlichen Entziehung bildende Alkoholisierung war die erste ihrer Art innerhalb der letzten fünf Jahre. Zu werten war allerdings auch, dass Sie in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht haben.

 

Gemäß § 30 Abs.1 kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG auszusprechen. Aufgrund Ihrer derzeitigen Verkehrsunzuverlässigkeit ist Ihnen auch die Verwendung eines ausländischen Führerscheines in Österreich ausdrücklich zu verbieten.

 

Da Fahrzeuglenker mit mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die öffentliche Verkehrssicherheit gefährden, war im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGB1. Nr. 51/1991 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen."

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht per FAX am 24.12.2007 um 12:07 Uhr bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung. Im Ergebnis führt die Berufungswerberin darin aus, keinen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben und sie bitte daher um Herabsetzung der Strafe, wobei sie offenbar die Entzugsdauer meint, welche sie als zusätzliche Strafe zu empfinden scheint. Sie benötige die Lenkberechtigung, weil sie im Rahmen ihrer Arbeit auch Zustellungen vorzunehmen habe.

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung  konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme  in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und die daran angeschlossenen Vorakte, sowie durch Einbeziehung der ergänzenden Anfragen aus dem Führerscheinregister und über Vormerkungen.

 

4. Zur Aktenlage:

Die Berufungswerberin lenkte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,63 mg/l) ein Kraftfahrzeug, wobei sie beim Einparken ein Fahrzeug beschädigte.

Dies ist unstrittig, wobei in diesem Zusammenhang der Hinweis in der Berufung, sie hätte keinen Verkehrsunfall verursacht, offenkundig unzutreffend ist. Die Berufungswerberin ist laut Führerscheinregister seit 1992 im Besitz einer Lenkberechtigung.

Sie ist offenbar bis zu diesem Vorfall noch nie negativ im Straßenverkehr in Erscheinung getreten.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Vorweg ist festzustellen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung an eine rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens gebunden ist (vgl. h. Erk. v. 15.10.2007, VwSen-521750/2/Kof/Jo, mit Hinweis auf VwGH vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 6.7.2004, 2004/11/0046  uva).

Diese Entscheidung liegt im Straferkenntnis vom 11.12.2007, VerkR96-43665-2007/U, vor.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die  Verkehrssicherheit  insbesondere  durch  Trunkenheit  gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hierbei eine Übertretung gemäß § 5 iVm § 99 Abs.1a StVO  begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Da hier keine sonstigen negativ in die Wertung fallende Umstände vorliegen und der Sachschaden beim Einparken insbesondere im Sinne des § 7 Abs.Z5 FSG kein Wertungskriterium darstellt, kann hier angesichts der nur minimal über den Grenzwert mit 0,63 mg/l liegenden Alkoholbeeinträchtigung mit der Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden.

 

Hinzuweisen ist abschließend, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  keine sachliche Relevanz haben (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328, mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann (hat) ferner die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann auszuschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, weshalb die Behörde erster Instanz der Berufung die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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