Linz, 28.01.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G B, geb. , L, P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.01.2008, AZ: 16342-2008, betreffend Lenkberechtigung – Auflage, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und
die Auflage: "kein Alkohol" (Code: 05.08) aufgehoben.
Herrn G B ist die Lenkberechtigung für die Klassen A und B unbefristet und ohne Vorschreibung von Auflagen zu erteilen.
Rechtsgrundlagen:
§ 8 Abs.3 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) am 14.01.2008 die Lenkberechtigung für die Klassen A und B unter Vorschreibung folgender Auflage erteilt:
Laut amtsärztlichen Gutachten vom 14.01.2008 sind Sie unter folgender Auflage:
"KEIN ALKOHOL" geeignet, Kraftfahrzeuge der Klasse A, B zu lenken.
Die Auflage ist in Form eines Zahlencodes in Ihren Führerschein einzutragen.
Die Eintragung des Zahlencodes 05.08 bedeutet, dass die Lenkberechtigung unter der Auflage "kein Alkohol" erteilt bzw. verlängert wird.
Gegen die Vorschreibung dieser Auflage hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.01.2008 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Gemäß § 2 Abs.3 FSG-GV ist die Vorschreibung der Auflage bzw. Eintragung des Code: "05.08 kein Alkohol" grundsätzlich möglich.
In der FSG-GV ist nicht näher erläutert, unter welchen Voraussetzungen dieser Code "05.08 kein Alkohol" eingetragen werden kann, sodass die Bestimmungen des § 14 Abs.5 FSG-GV analog angewendet werden.
Die Vorschreibung dieser Auflage ist – wenn überhaupt – nur dann denkbar, wenn aufgrund der Ergebnisse des amtsärztlichen Gutachtens sowie allenfalls vorliegender Facharztbefunde der Schluss gezogen werden muss, der Bw
- ist nicht willens und/oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen
bzw. (anders ausgedrückt)
- werde in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen (konkrete Befürchtung!);
vgl. VwGH vom 29.04.2003, 2002/11/0110 und vom 27.11.2001, 2001/11/0266.
Die amtsärztliche Sachverständige hat im Gutachten vom 14.01.2008 ausgeführt,
- eine Alkoholabhängigkeit im engeren Sinn war beim Bw nie festgestellt worden sowie
- derzeit ist keine Verschlechterung mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar.
Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht konkret zu befürchten, der Bw werde in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines KFZ am Straßenverkehr teilnehmen.
Die Vorschreibung der Auflage: "Code 05.08 kein Alkohol" ist daher rechtlich nicht möglich und somit aufzuheben.
Dem Bw ist die Lenkberechtigung für die Klassen A und B unbefristet und ohne Vorschreibung von Auflagen zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
Auflage: Code 05.08 "KEIN ALKOHOL"