Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161995/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 24.01.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn D K M, vertreten durch die Rechtsanwalt GmbH Dr. J P, M, L, vom 31.1.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.12.2006, GZ VerkR96-6792-2006, wegen Übertretungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), zu Recht:

 

I.                  Die Berufung wird betreffend die Punkte 1), 2), 3), 4) und 5) abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Rechtsvorschriften zu Punkt 1) und 5) berichtigt werden und zu Punkt 1) § 15 Abs.2 lit.a Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 iVm. § 134 Abs.1 KFG 1967 und zu Punkt 5) § 98 Abs.1 iVm. § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967 iVm. § 134 Abs.3a KFG 1967 zu lauten haben. 

 

Hinsichtlich Punkt 6) wird der Berufung Folge gegeben, dieser Spruchpunkt wird behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.              Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Verfahrenskosten von insgesamt 23,90 Euro zu leisten. Für das Berufungsverfahren hat er einen Kostenbeitrag von 47,80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu bezahlen.

Im Hinblick auf den Punkt 6) hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"1) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Zeitgruppen nicht mit der Hand eingetragen haben, obwohl Sie sich nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, am 13.6.2006 um 18.05 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen.

Tatort: Gemeinde Krenglbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 16.800, Fahrtrichtung Wels – Parkplatz 17.

Tatzeit: 14.06.2006, 22:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

2) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 14.06.2006 um 09.40 Uhr auf dem Schaublatt den Ort bei der Entnahme des SB, nicht eingetragen haben, da die Zeile Ankunftsort auf dem 1. der zwei benutzten Schaublätter am 14.6.2006 nicht ausgefüllt wurde, obwohl auf dem Schaublatt bei Beginn und am Ende der Benutzung der Zeitpunkt und der Ort eingetragen sein muss.

Tatort: Gemeinde Krenglbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 16.800, Fahrtrichtung Wels – Parkplatz 17.

Tatzeit: 14.06.2006, 22:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.5 lit.b EG-VO 3821/85

 

3) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 14.06.2006 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet haben.

Tatort: Gemeinde Krenglbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 16.800, Fahrtrichtung Wels – Parkplatz 17.

Tatzeit: 14.06.2006, 22:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

4) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 14.06.2006 um 07.30 Uhr. Ruhezeit von 14.06.2006, 23.40 Uhr (Ende der Amtshandlung) bis 15.06.2006, 07.30 Uhr, das sind 7 Stunden 50 Minuten.

Tatort: Gemeinde Krenglbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 16.800, Fahrtrichtung Wels – Parkplatz 17.

Tatzeit: 14.06.2006, 22:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs.1 EG-VO 3820/85

 

5) Sie haben die für Kraftwagenzüge auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 20 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Krenglbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 16.800, Fahrtrichtung Wels – Parkplatz 17.

Tatzeit: 14.06.2006, 22:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 98 Abs.1 KFG i.V.m. § 58 Abs.1 Zif.2 lit.e KDV

 

6) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Schaublätter für 12.06.2006 und auch die letzten 15 Werktage nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

Tatort: Gemeinde Krenglbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 16.800, Fahrtrichtung Wels – Parkplatz 17.

Tatzeit: 14.06.2006, 22:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen, Lastkraftwagen, D, w

Kennzeichen, Anhänger, S, h

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich           Gemäß                                              ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

50,--                    24 Std.                                             § 134 Abs.1 KFG 

20,--                    12 Std.                                             § 134 Abs.1 KFG

70,--                    36 Std.                                             § 134 Abs.1 KFG 

70,--                    36 Std.                                             § 134 Abs.1 KFG 

29,--                    12 Std.                                             § 134 Abs.1 KFG 

200,--                            4 Tagen                                            § 134 Abs.1 KFG 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

43,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zuzahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 482,90 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung vom 31.1.2007.

Darin bringt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Wesentlichen vor, dass die Strafbehörde I. Instanz Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen habe, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, da sie die Aussage des Berufungswerbers zur Verwaltungsübertretung 6) als Schutzbehauptung bewerte und keine weiteren Ermittlungen durchgeführt habe. Die Behörde sei verpflichtet, von sich aus tätig zu werden und das gesamte Ermittlungsverfahren von Amts wegen vorzunehmen. Die sogenannte "Beweislast" treffe grundsätzlich die Behörde. Der Berufungswerber sei nicht verpflichtet gewesen, die entsprechenden Beweismittel zu erbringen.

 

Ferner rügt der Berufungswerber, dass sein Geständnis bei der Strafbemessung nicht als Milderungsgrund berücksichtigt worden sei. Er beantragte gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, in eventu ihn unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen bzw. die verhängte Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabzusetzen.

 

3. Der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land.

 

4.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: 

 

5.1. Der Berufungswerber lenkte am 14.6.2006 um 22.45 Uhr den Lastkraftwagen, Kennzeichen und den Anhänger, Kennzeichen, in Krenglbach auf der A 8, bei km 16.800 in Fahrtrichtung Wels.

 

Anlässlich einer im Zuge dieser Fahrt erfolgten polizeilichen Anhaltung auf dem Parkplatz 17 wurde von Kontrollbeamten der Landesverkehrsabteilung Oö. dienstlich festgestellt, dass der Berufungswerber eine Reihe von Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 sowie des KFG 1967 begangen hat, indem er auf dem Schaublatt die Zeitgruppen nicht mit der Hand eingetragen hat, obwohl er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, am 13.6.2006 um 18.05 Uhr das eingebaute Gerät zu betätigen, am 14.6.2006 bei der Entnahme des Schaublattes den Ort nicht eingetragen und an diesem Tag mehr als ein Schaublatt verwendet hat. Des Weiteren hat er nicht innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde, da die Ruhezeit von 14.6.2006, 23.40 Uhr bis 15.6.2006, 7.30 Uhr nur 7 Stunden 50 Minuten betragen hat, die für Kraftwagenzüge auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 20 km/h überschritten und das Schaublatt für 12.06.2006 und jene der letzten 15 Werktage nicht vorgelegt.

 

Der Berufungswerber wurde an der Weiterfahrt gehindert und es wurde ihm eine Zwangspause von acht Stunden verordnet.

5.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und der Verantwortung des Berufungswerbers, wobei er die Verwaltungsübertretungen - ausgenommen die Übertretung nach Art. 15 Abs.7 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (Punkt 6 des Straferkenntnisses) – dem Grunde nach unbestritten ließ und eingestanden hat.

Die Anzeige vom 26.7.2006 inklusive der Schaublätter vom 13.6.2006 und 14.6.2006 sowie das Geständnis des Berufungswerbers stellen auf diese Weise einen ausreichenden Beweis dafür dar, dass er die Verwaltungsübertretungen zu 1), 2), 3), 4) und 5) im Ausmaß der spruchgemäßen Anlastung im angefochtenen Straferkenntnis begangen hat.

 

Widersprüche ergeben sich in Bezug auf die Übertretung nach Art. 15 Abs.7 EWG-Verordnung Nr. 3821/85 (Punkt 6). Fraglich ist, ob der Berufungswerber tatsächlich am 12.6.2006 sowie an den vorausgehenden 15 Tagen Schaublätter verwendet bzw. ein Fahrzeug mit Kontrollgerät gelenkt hat. Der Berufungswerber hat im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde zum Ausdruck gebracht, in diesem Zeitraum kein kontrollgerätpflichtiges Fahrzeug gelenkt zu haben. Auch wenn diese Behauptung nicht weiter untermauert und belegt wurde, so folgt der Unabhängige Verwaltungssenat insofern den Angaben des Berufungswerbers, weil mangels gegenteiliger Beweise und Anhaltspunkte nicht gesichert ist und anhand des vorliegenden Verfahrensaktes auch nicht zweifelsfrei erwiesen werden kann, dass der Berufungswerber tatsächlich im fraglichen Zeitraum als Fahrer beschäftigt war und ein Fahrzeug mit Kontrollgerät gelenkt hat. Beweisende Feststellungen und weitere Erhebungen dahin, dass der Berufungswerber entgegen seinen Angaben im fraglichen Zeitraum doch mit einem entsprechenden Kraftfahrzeug gefahren wäre, hat die Erstbehörde nach der erfolglos gebliebenen Aufforderung an den Zulassungsbesitzer zur Vorlage der Schaublätter, nicht getroffen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber wie folgt erwogen:

 

6.1. Artikel 15 Abs.2 lit.a Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 lautet:

Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder die Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es (sie) bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs.3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen werden.

 

Gemäß Art. 15 Abs.5 lit.b der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen: bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort.

 

Gemäß Art. 15 Abs.7 lit.a sublit.i der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss der Fahrer, lenkt er ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können: die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter.

 

Gemäß Art. 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

Gemäß § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV dürfen beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden: Im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen von Kraftfahrzeugen bei anderen als in der lit.a, b oder f angeführten Kraftwagenzügen 70 km/h, auf Autobahnen und Autostraßen 80 km/h.

 

6.2. Die dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen zu Punkt 1), 2), 3), 4) und 5) sind durch die Anzeige vom 26.7.2006, die Schaublätter vom 13.6.2006 und 14.6.2006 und durch das Geständnis des Berufungswerbers erwiesen. Er hat damit diese Übertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Die Korrektur der verletzten Rechtsvorschriften zu den Punkten 1) und 5) waren zur Konkretisierung der Taten erforderlich.

 

Bezüglich Punkt 6) ist festzuhalten, dass die Verpflichtung des Fahrers zur Vorlage der entsprechenden Schaublätter nur in Bezug auf solche Tage besteht, an denen der Fahrer ein Fahrzeug mit Kontrollgerät selbst gelenkt hat. Der Fahrer muss nur die ihn selbst betreffenden Schaublätter vorlegen können. Die Angaben des Berufungswerbers im relevanten Zeitraum kein Fahrzeug mit Kontrollgerät gelenkt zu haben, waren anhand der vorliegenden Erhebungsergebnisse nicht widerlegbar, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich Punkt 6) gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

7. Zur Strafbemessung ist Folgendes anzuführen:

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, begeht gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

7.2. Der Zweck der Bestimmungen der EWG-Verordnungen 3820/85 und 3821/85 liegt unter anderem darin, den Kontrollorganen eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Einsatz-, Lenk- und Ruhezeiten des jeweiligen Fahrers zu gewährleisten. Der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretungen ist nicht bloß geringfügig, zumal gerade unter Berücksichtigung der häufig passierenden Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Schwerfahrzeugen der Kontrolle über die Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten höchste Aufmerksamkeit zu schenken ist. Im Hinblick auf die erheblichen Gefahren, welche von übermüdeten Lenkern von Schwerkraftfahrzeugen ausgehen, ist die Verhängung von spürbaren Geldstrafen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

 

Der Berufungswerber verfügt gemäß seinen Angaben über ein monatliches Einkommen von ca. 1.200 Euro und ist unterhaltspflichtig für seine Frau. Diese aktenkundigen Werte waren auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe heranzuziehen.

 

Der Berufungswerber war bisher verwaltungsbehördlich unbescholten, was einen Strafmilderungsgrund bildet. Dieser Umstand fand bereits durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bei der Bemessung der Höhe der Strafe Berücksichtigung. Ein sonstiger Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgrund liegt nicht vor.

 

Der Umstand, dass sich der Berufungswerber geständig gezeigt hat, stellt kein qualifiziertes Geständnis dar, welches einen ausdrücklichen Milderungsgrund darstellen würde. Zu § 21 VStG 1991 vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass im konkreten Fall den Berufungswerber kein bloß geringes Verschulden trifft, weshalb ein Absehen von der Strafe oder eine Ermahnung nicht möglich ist. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat daher zu Recht von dieser Gesetzesbestimmung keinen Gebrauch gemacht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kann nicht finden, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bei der Strafbemessung das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hätte. Die von ihr festgesetzten Geldstrafen bewegen sich im unteren Bereich der möglichen Höchststrafe und sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht als überhöht zu bezeichnen.

Die festgesetzte Geldstrafe wird als ausreichend erachtet, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung war auch aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht möglich.

 

Der Berufungswerber wird jedoch darauf hingewiesen, dass er, falls ihm die Bezahlung der Gesamtgeldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht unverzüglich möglich ist, bei der Behörde einen Antrag auf Teilzahlung stellen kann. Ein diesbezüglicher Antrag wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einzubringen.

 

Es war folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

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