Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162227/10/Kei/Ps

Linz, 25.01.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des U M, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft B, B, D, P, M, B, gegen den Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. März 2007, Zl. VerkR96-10067-2006, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 174 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben das Schaublatt der laufenden Woche vom 21.08.2006 und die Schaublätter, die von Ihnen in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden (Schaublätter von 6.8.06 bis einschl. 20.8.06) dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt.

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 24.900.

Tatzeit: 22.08.2006, 08:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7a lit i EG-VO 3821/85

Fahrzeuge:

Kennzeichen, Lastkraftwagen, I, r

Kennzeichen, Anhänger, S, s

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

870,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

174 Stunden

Gemäß

§ 134 Abs. 1 KFG".

Auch ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der Geldstrafe wurde vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Spruchpunkt richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Gegen oben genanntes Straferkenntnis – Az. VerkR96-10067-2006 – legen wir Berufung ein und beantragen, das Straferkenntnis vom 16.03.2007 in Ziff. 3) (Nichtvorlage der Schaublätter) aufzuheben.

Zur Begründung ist nochmals auszuführen, dass die Schaublätter ja umgehend nachgereicht wurden, so dass eine Ahndung mit insgesamt € 870,00 bei weitem zu hoch erscheint.

Hinzu kommt ja noch, dass neben dem Straferkenntnis gegenüber Herrn M offenbar auch noch Strafen gegen den Halter sowie Beifahrer des Kfz hier verfügt werden sollen.

Bei der Firma B handelt es sich um eine kleine Firma, welche nicht in der Lage ist, diese enormen Bußgelder zu tragen, zumal wie dargetan, ansonsten ja keinerlei Voreintragungen bestanden.

Bei dem Nichtmitführen der Schaublätter handelt es sich um ein pures Versehen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. Mai 2007 Zl. VerkR96-10067-2006, und in die beiden Schreiben des Bw vom 22. Jänner 2008 und vom 23. Jänner 2008 Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruchpunkt 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die glaubhaften Angaben in der gegenständlichen Anzeige. Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw das Vorliegen dieses Sachverhaltes nicht bestritten hat.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.200 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht. keine.

Durch die Tatsache, dass bei der gegenständlichen Kontrolle die Schaublätter nicht vorgelegt wurden, war es dem kontrollierenden Beamten nicht möglich eine Beurteilung im Hinblick auf eine allfällige Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten durch den Bw als Lenker vorzunehmen und allenfalls erforderliche Maßnahmen zu setzen wie z.B. Untersagung der Weiterfahrt durch den Bw als Lenker. Es lag dadurch eine potentielle Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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