Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162835/3/Br/Bb/Ps

Linz, 30.01.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J J, geb., R, E, vom 7.12.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.11.2007, GZ VerkR96-15253-2007, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG  iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.11.2007, GZ VerkR96-15253-2007, wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen nach 1) § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 und 2) § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 zu 1) eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 35 Euro) und zu 2) eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 30 Euro) verhängt.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw zu eigenen Handen persönlich am 23.11.2007 zugestellt.

 

2. Dagegen richtet sich die mit 7.12.2007 datierte und am 9.12.2007 per Fax eingebrachte Berufung, in welcher der Bw vorbringt, dass er an Borreliose erkrankt sei und daher zum Tatzeitpunkt im Krankenhaus und bei Untersuchungen in Salzburg gewesen sei. Aufgrund der Diagnose habe er sich von 9.7. – 14.7.2007 einem Krankenhausaufenthalt unterziehen müssen. Der Fahrer, ein Student, der bei ihm im Juni und Juli 2007 als Aushilfe tätig war, weil ihm selbst aufgrund der Krankheit ein Fahren mit dem Lkw nicht möglich gewesen sei, habe die Strafe bereits bezahlt. Der Bw ersuchte, ihm in dieser sehr schwierigen Lage entgegenzukommen und ihm die Strafe zu erlassen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Berufungseinbringung. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

 

4.1. Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 22.1.2008 - nachweislich per Fax zugestellt am 22.1.2008 - hat der Bw bis zum heutigen Zeitpunkt keine Stellungnahme eingebracht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese beiden Bestimmungen sind auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde das gegenständliche Straferkenntnis dem Bw am 23.11.2007 persönlich zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin mit Ablauf des 7.12.2007.

 

Trotz der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis hat der Bw die Berufung jedoch erst am 9.12.2007 um 16.32 Uhr - somit um zwei Tage verspätet – per Fax an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt (Datum der Fax-Sendung). Dieser Umstand ist auf Grund des Akteninhaltes offensichtlich.

 

Da sich der Bw zur verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels trotz nachweislicher Aufforderung nicht geäußert hat und da er nicht einen Zustellmangel geltend gemacht hat bzw. ein solcher auch aus der Aktenlage nicht ableitbar ist, wird das angefochtene Straferkenntnis als rechtmäßig zugestellt angesehen und die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht erstreckt werden kann.

 

Es war dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des Straferkenntnisses – verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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