Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162846/3/Br/Ps

Linz, 28.01.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn B T, geb., D, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B H, U, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. November 2007, Zl. VerkR96-5335-2007, zu Recht:

 

I.          Der Berufung wird in Bestätigung des Schuldspruches mit der Maßgabe Folge gegeben, dass unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wird.

 

II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 21, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 70 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt und ihm zur Last gelegt, er habe am 26.04.2007, um 10.14 Uhr, im Gemeindegebiet von Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Strkm.s 33,350 in Fahrtrichtung Wels/Graz als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges der Marke S mit dem behördlichen Kennzeichen – Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges – als Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf einer Freilandstraße einen Abstand von mindestens 50 m zu dem vor ihm fahrenden Sattelkraftfahrzeug nicht eingehalten, zumal der Abstand zum Vorderfahrzeug mit größeren Längsabmessungen, nämlich eines weiteren Sattelkraftfahrzeuges, bei einer Fahrgeschwindigkeit von 79 km/h nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze nur 23 Meter (1,05 Sekunden) betrug, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastkraftfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse u.dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten hat.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Das hs. Amt hat über Sie nach Lenkerbekanntgabe Ihrer Firma O GmbH. Autokranverleih und int. Transporte vom 29.05.2007 mit Strafverfügung vom 21.06.2007 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro (im Nichteinbringlichkeitsfall 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dagegen hat Ihr bevollmächtigter Rechtsvertreter Herr Rechtsanwalt Dr. B H mit Schreiben per Telefax-Gerät vom 05.07.2007 fristgerecht Einspruch erhoben. Dabei wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestreiten würden und begehrten Akteneinsicht für eine ergänzende Stellungnahme. Nach erfolgter Akteneinsicht wird abermals die vorgehaltene Übertretung bestritten und darauf hingewiesen, dass sich im Akt eine Bilddokumentation sowie die Ergebnisse einer Zeit- und Wegmessung befinden. Für die Feststellung von physikalischen Größen wie Zeit, Geschwindigkeit und Länge mittels eines Messgerätes seien die Bestimmungen des Eich- und Maßgesetzes zu beachten. Deshalb beantragten Sie die Vorlage eines Messprotokolls und des Eichscheines des verwendeten Videomessgerätes. Folglich zweifelten sie ohne überprüfbare Beweise anzuführen die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Messung an. Auch sei nicht ersichtlich, dass die erforderlichen Toleranzen und die entsprechenden Verkehrsfehler berücksichtigt worden sind. Abschließend beantragten Sie, dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen das gegenständliche Verwaltungstrafverfahren gemäß § 45 Abs.l VStG einstellen solle.

 

Nach Einbringung Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 05.07.2007 wurden die Straßenaufsichtsorgane Herr Gr.Insp. S und Herr Rev.Insp. R der Landespolizeiinspektion für Oberösterreich, Landesverkehrsabteilung, unabhängig voneinander als Zeugen einvernommen. Dabei wurde auch der Eichschein des verwendeten Messgerätes mit Gültigkeil bis 31.12.2008 diesem Aktenvorgarg beigelegt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 08.10.2007 wurden Ihnen diese Zeugenniederschriften vom jeweils 08.10.2006 und der gültige Eichschein vom 13.05.2005 in Kopie über das Magistratische Stadtamt Innsbruck zur gefälligen Kenntnisnahme und weiteren Verwendung übermittelt und bilden diese einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung.

Für die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen steht folgender Sachverhalt fest:

Am 26.04.2007 lenkten Sie das Sattelzugfahrzeug der Marke S mit dem behördlichen Kennzeichen samt einem Sattelanhänger auf der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Wels/Graz. Um 10.14 Uhr betrug im Gemeindegebiet von Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf Höhe des Strkm.s 33,350 der A 8 der Sicherheitsabstand zum vor Ihnen fahrenden Sattelkraftfahrzeug bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 79 km/h, wobei die vorgeschriebene Messtoleranz bereits abgezogen wurde, nur 23 Meter (1,05 Sekunden). Dies wurde mit dem geeichten Messsystem VKS 3.0 - VIDIT - A 07 (Verkehrskontrollsystem - Abstandsmessgerät) durch die oa. Straßenaufsichtsbeamten dienstlich festgestellt, wobei die eichamtlichen Verwendungsbestimmungen und die Bestimmungen der Bedienungsanleitung beachtet wurden.

 

Zur Strafbemessung darf ergänzend ausgeführt werden, dass bei der Festsetzung der Höhe der Strafe die gefahrene Geschwindigkeit, der eingehaltene vorschriftswidrige Abstand zum Vorderfahrzeug mit größeren Längsabmessungen, gute Sicht- und Straßen Verhältnisse, geringes Verkehrsaufkommen, keine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer, Unbescholtenheit und ein durchschnittliches Einkommen berücksichtigt wurden.

 

Wenn Sie in Ihren beiden schriftlichen Stellungnahmen vom 02.08.2007 und vom 07.11.2007 die Richtigkeit der Abstandsmessung anzweifeln, kann dem seitens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen nicht gefolgt werden. Der Abstand wurde unter Verwendung eines Messgerätes ermittelt. Für dieses Messgerät der Type VKS 3.0 hat - durch den Eichschein belegt - zum Tatzeitpunkt eine gültige Eichung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorgelegen. Es trifft zwar zu, dass die Eichung lediglich für die Funktion als Geschwindigkeitsmessgerät erfolgt ist, hier ist allerdings zu bedenken, dass sowohl die Geschwindigkeitsmessung als auch die Abstandsmessung auf denselben technischen Grundlagen beruhen. Mit dem betreffenden Messgerät kann aus aufgezeichneten Videobildern eines vorher vermessenen Straßenstückes die Position eines Fahrzeuges auf der Straße präzise ermittelt werden. Durch die Bestimmung der Position für zwei verschiedene Zeitpunkte kann in einer Weg-Zeit-Rechnung die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ermittelt werden. Nachdem das geeichte Messgerät als Voraussetzung für die Geschwindigkeitsmessung die genaue Bestimmung der Position eines oder auch mehrere am Videobild festgehaltener Fahrzeuge ermöglicht, kann damit auch die Relation zweier Fahrzeuge zueinander (=Abstand) berechnet werden. Damit ist aufgrund der Eichung auch automatisch die Eignung des Gerätes zur richtigen Abstandsmessung gewährleistet.

Aufgrund der durch die Eichung als Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät gewährleisteten korrekten Feststellung der Positionen der beiden beteiligten Fahrzeuge haben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Abstandsmessung ergeben.

 

Für die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen steht auch fest, dass die Messung vom Beamten ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Der Zeuge und messende Beamte Herr Rev.Insp.R hat bei seiner Einvernahme glaubwürdig ausgeführt, dass er für derartige Messungen besonders geschult ist und bereits wiederum an einer derartigen Schulung teilnimmt. Auch hielt er bei der Einvernahme ausdrücklich fest, dass er diese Messung entsprechend der Bedienungsanleitung durchgeführt hat. Auch wurden dabei die eichamtlichen Verwendungsbestimmungen berücksichtigt.

 

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes, der geltenden Rechtslage und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens steht für die hs. Behörde unbestritten fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt und zu verantworten haben. Es war daher spruchgemäß zu erkennen, zumal gemäß § 18 Abs.4 StVO 1960 der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse, Sattelkraftfahrzeuge u.dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten hat. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung kann nicht als geringfügig eingestuft werden, weil in Anbetracht der allgemeinen Verkehrssituation das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes zum Vorderfahrzeug ein Großteil der auf Autobahnen verursachten Unfälle im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen und Unterschreitungen von Mindestabständen stehen. Der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretung ist zum Teil erheblich, da durch die übertretenen Normen insbesondere Vorschriften, die der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sowie dem Schutz des Lenkers dienen, verletzt wurden. Zweck der von Ihnen übertretenen Verwaltungsvorschrift ist es, eine Kolonnenbildung durch mehrere hintereinander fahrenden Fahrzeuge mit größeren Längsabmessungen zu verhindern, da diese ein erhebliches Hindernis für das Überholen durch andere Fahrzeuge bilden können. Der zwingende Mindestabstand soll insbesondere ein "etappenweises Überholen" von größeren Fahrzeugen ermöglichen. Diesem Schutzzweck haben Sie in beträchtlicher Weise zuwider gehandelt. Der von Ihnen eingehaltene Abstand von lediglich 23 Meter (1,05 Sekunden) hat es anderen Fahrzeuglenkern unmöglich gemacht, sich ohne Verletzung der Abstandsbestimmungen nach einem Überholvorgang zwischen diesen Fahrzeugen einzuordnen. Was das Verschulden anlangt, war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Sie haben somit fahrlässig gehandelt, wobei das Verschulden aufgrund der offensichtlichen Sorglosigkeit eben nicht nur geringfügig ist.

 

Bei der Strafbemessung wurde auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen. Weiters wurde bei dieser Bemessung, wie im Schreiben vom 08.10.2007 angeführt, Ihr monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro und der Umstand, dass Sie keine Sorgepflichten haben und über kein Vermögen verfügen berücksichtigt. Erschwerende Umstände sind der hs. Behörde nicht bekannt.. Als mildernd wurde Ihre bisherige gleichartige Unbescholtenheit sowohl bei Ihrer Wohnsitzbehörde als auch bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gewertet.

 

Wie bereits angeführt, ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen bis zu 726 Euro im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorgesehen. Dies wurde bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt.

 

Zur Schätzung Ihrer Familienverhältnisse in Bezug auf Vermögen und Sorgepflichten darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Verhältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die hs. Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihrer Mitwirkung dem hs. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH vom 14.1.1981, Zahl: 3033/80).

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung:

"In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14.11.2007, Zl. VerkR96-5335-2007, durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich:

 

Dem Betroffenen wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

„Tatort:           Gemeinde Aistersheim, Fahrtrichtung Graz, A 8 bei km 33,350

  Tatzeit:          26.04.2007, 10.14 Uhr

  Fahrzeug:     Sattelzugfahrzeug,

 

Sie haben am 26.04.2007 um 10.14 Uhr im Gemeindegebiet von Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Strkm.s 33,350 in Fahrtrichtung Wels/Graz als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges der Marke S mit dem behördlichen Kennzeichen – Kennzeichen des Sattelzugfahrzeug – als Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf einer Freilandstraße einen Abstand von mindestens 50 m zu dem vor Ihnen fahrenden Sattelkraftfahrzeug nicht eingehalten, zum der Abstand zum Vorderfahrzeug mit größeren Längsabmessungen, nämlich eines weiteren Sattelkraftfahrzeuges, bei einer Fahrgeschwindigkeit von 79 km/h nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze nur 23 Meter (1,05 Sekunden) betrug, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastkraftfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse u. dgl.) auf Freilandstraßen nach einen solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten hat.

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wird zur Gänze angefochten.

 

1.)

Im Akt befinden sich eine Bilddokumentation, sowie die Ergebnisse einer Zeit-  und Wegmessung.

 

Für die Feststellung von physikalischen Größen wie Zeit, Geschwindigkeit und Länge mittels eines Messgerätes sind die Bestimmungen des Eich- und Maßgesetz zu beachten.

 

Die Vorlage eines Messprotokolls, sowie eines Eichscheines für das verwendete Videomessgerät wird ausdrücklich beantragt.

 

Weiters wird die Vorlage des Videofilmes mit fotografischer Auswertung, da dieses Beweismittel anlässlich der Akteneinsichtnahme nicht Bestandteil des Aktes waren.

 

Ohne Vorliegen sämtlicher Beweismittel kann zu dem erhobenen Strafvorwurf nicht erschöpfend Stellung genommen werden.

 

2.)

Im Behördenakt fehlen jegliche Ausführungen dazu, wie diese Messung stattgefunden hat und  welche Meßmethode angewandt wurde.

 

Um den Betroffenen in die Verantwortung zu ziehen, ist es nicht ausreichend, nur die Übertretung festzustellen. Gerade für eine derartige Übertretung der StVO ist es unbedingt erforderlich, das Messverfahren festzustellen. Dies wurde im gegenständlichen Fall unterlassen.

 

Die Rechtmäßigkeit dieser Videomessung wird daher ausdrücklich bestritten.

 

Es ist nicht ersichtlich, ob die erforderlichen Toleranzen und die entsprechenden Verkehrsfehler berücksichtigt worden sind.

 

Entsprechend dem Maß- und Eichgesetz sind die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen) und die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen) zu berücksichtigen bzw. in Abzug vom Messergebnis zu bringen.
 

Diese Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes wurden in diesem Fall nicht beachtet. Aus diesem Grund ist das vorliegende Messergebnis im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht verwertbar und kann den Strafanspruch der Behörde nicht begründen.

 

Für den Fall, dass die Behörde das Verfahren nicht einstellen sollte, wird beantragt, sämtliche Unterlagen der verwendeten Videomessung, insbesondere den Eichschein vorzulegen.

 

3.)

Mit Schriftsatz vom 07.11.2007 brachte der Betroffene ergänzende vor:

 

a)

Aus dem Behördenakt ist auch weiterhin nicht ersichtlich, wie dieser Tiefenabstand festgestellt worden ist. Normalerweise wird der Tiefenabstand mittels zweier Videokameras festgestellt, sodass folglich eine Videoaufzeichnung sein müsste. Im gegenständlichen Fall findet sich lediglich ein Hinweis in der Anzeige der Landesverkehrsabteilung , dass für die Feststellung des Tiefenabstandes ein "VKS System" verwendet worden sei. Das vorgelegte Messblatt samt Lichtbild ist eine Momentaufnahme und lässt keinen Rückschluss auf das Verhaltend des vorher fahrenden Fahrzeuges zu. Der Betroffene fuhr zwar hinter dem abgebildeten Fahrzeug, wurde jedoch aufgrund einer unvermittelten Verminderung des vor ihm fahrenden Sattelkraftfahrzeuges selbst zu einer Bremsaktion genötigt. Aus den Lichtbildern geht einwandfrei hervor, dass auf Lichtbild 1 (oben) der Abstand wesentlich größter war. Ein Verschulden, selbst unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 VStG, ist aufgrund der vorgelegten Beweismittel nicht präsumierbar.

 

Beweispflichtig dafür, dass der vorgeworfene Straftatbestand erfüllt wurde, ist die Behörde. Dieser Beweispflicht ist die Behörde bisher nicht nachgekommen.

 

b)

Es ist auf Grund der Aktenlage nicht möglich nachzuvollziehen, auf welche Art und Weise und an welcher Stelle die angebliche Übertretung festgestellt wurde.

 

Nach dem Eich- und Maßgesetz unterliegen sämtliche Messgeräte zur Bestimmung von Zeit, Weg und Geschwindigkeit bzw. anderen physikalischen Größen einer Eichpflicht. Sind diese Geräte nicht geeicht bzw. wurden die Verwendungsbestimmungen verletzt, dürfen diese nicht im eichpflichtigen Verkehr herangezogen werden. Die Verwendung trotz ungültiger Eichung erfüllt sogar einen eigenen Straftatbestand.

 

Beweis:            Vorlage der Eichscheine

Einvernahme des Meldungslegers über die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen

 

Solange der Messvorgang nicht aktenkundig ist, liegt jedenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel vor und wird beantragt, es möge die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die Einhaltung der Verwendungsbestimmung und die gültige Eichung der Messgeräte von Amts wegen erheben.

 

Mangelhafte Begründung:

 

Die Einwendungen des Betroffenen wurden von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, sodass durch die unterlassenen Beweisaufnahmen der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde und die abschließende rechtliche Beurteilung mangelhaft geblieben ist.

 

Gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26. 06. 1959, Slg 5.007 A, 05. 03. 1982, 81/08/0016 u.a.).

 

Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VWGH 25. 10. 1994, 94/14/0016).

 

Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH 15. 01. 1986, 85/03/0111, 25. 02. 1987, 86/03/0222, 09. 05. 1990, 89/03/0100 u.a.).

 

Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (VWGH 25. 10. 1938 Slg 11204 A).

 

Aus all diesen Gründen wird gestellt der

 

A N T R A G :

 

1.)

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen möge gemäß § 64a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsverfahren, Zl. VerkR96-5335-2007, der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 14.11.2007 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen, in eventu:

 

2.)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14.11.2007, Zl. VerkR96-5335-2007, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen.

 

I, am 07. Dezember 2007                                                                                                         B T"

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier angesichts der unstrittigen Faktenlage unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Mit dem Berufungswerbervertreter wurde die Beweislage besprochen, wobei dieser die Berufung im Ergebnis auf eine bloße Strafberufung einschränkte bzw. in der Bestätigung des Schuldspruches bei einer Vorgehensweise nach § 21 VStG keine Einwände erblicke. 

 

4. Zur Sache:

Laut der vom Video dem Akt beigefügten Fotodokumentation findet sich die Zeitspanne von 10:14:23 (Bild 17) bis 10:14:27 (Bild 07) Uhr aufgezeichnet. Dies entspricht einer Zeitspanne von drei Sekunden. Es herrschte zu diesem Zeitpunkt auf dem rechten Fahrstreifen dieses Abschnittes der A8 eine geringe Fahrzeugdichte. Die linke Fahrspur ist hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers auf mehrere hundert Meter frei. Das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug findet sich auf den beiden Bildern unmittelbar hinter einem weiteren Sattelkraftfahrzeug. Dies scheint auf ein bevorstehendes Überholmanöver hinzudeuten, wobei der Abstand sich auf etwas über eine Sekunde verkürzte, ehe hier das Umspuren zum Überholen eingeleitet werden könnte bzw. unmittelbar bevorzustehen scheint. Der messtechnisch in einem Zeitfenster von drei (3) Sekunden errechnete Tiefenabstand von 23 m könnte somit augenscheinlich auf einen unmittelbar bevorstehenden Überholvorgang zurückgeführt werden. Somit ist hier die Unterschreitung des Mindestabstandes von 50 m letztlich auf fahrdynamische und die fahrpraktische Logik zurückführbar. Mit dem nur knapp in der nachgewiesenen Dauer von drei Sekunden eingehaltenen Abstand von etwas mehr als einer Sekunde gewährleistet hier durchaus auch noch den Sicherheitsabstand im Sinne des § 18 Abs.1 StVO.

Zur Messung an sich ist zu sagen, dass es sich hierbei um ein anerkanntes Messverfahren handelt (vgl. VwGH 21.9.2006, 2006/02/0074, mit welchem das h. Erk. v. 31.1.2006, Zl. VwSen-161056/6/Br/Se, als rechtmäßig festgestellt wurde). An deren Richtigkeit ist auch hier nicht zu zweifeln, sodass mit Blick auf die ergänzende Erklärung des Rechtsvertreters nähere Ausführungen auf sich bewenden können.

Der Behörde erster Instanz vermag daher nicht gefolgt werden, wenn sie den 50-m-Abstand einerseits von der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zu vermischen scheint und darin den Unwertgehalt zu erblicken vermeint, andererseits hinter einer solchen Verkürzung der Vermeidung einer  Kolonnenbildung entgegenstehenden Wirkung zu erblicken gedenkt. Das Gegensteil ist vielmehr der Fall.

Empirisch besehen wäre im Falle der Einleitung eines Überholvorganges aus einem 50-m-Abstand heraus und ein Wiedereinordnen erst wieder nach einem 50-m-Abstand zum Vorderfahrzeug die linke Fahrspur wesentlich länger blockiert. Das von der Behörde erster Instanz offenbar ins Auge gefasste  rechtmäßige Alternativverhalten würde demnach die Flüssigkeit des Verkehrs auf Autobahnen viel nachhaltiger beeinträchtigen, als es im angelasteten Verhalten der Fall ist.

Der Unterschreitung des 50-m-Abstandes im Zuge der Ausführung eines Überholvorganges auf einer Autobahn kann demnach in Wahrheit kein dem Schutzziel des § 18 Abs.4 StVO zuwiderlaufender Aspekt zugeordnet werden. Das Einordnen eines überholenden Pkw's in einem 50-m-Abstand stellt sich wohl auf sonstigen Freilandstraßen, aber kaum auf Autobahnen als Problem dar. Auf der Autobahn ist aber ein kurzzeitiges Verkürzen dieses Abstandes – bis hin zum Sicherheitsabstand nach § 18 Abs.1 StVO – bei Überholvorgängen von Lkw's im Sinne der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs geradezu unabdingbar. Auch ein Einscheren in einen 50-m-Abstand ist bei einer Differenzgeschwindigkeit von theoretisch bis zu 50 km/h wohl kaum bzw. wäre dies nur mit einer gefährlich hohen Bremsverzögerung möglich.

 

4.1. Diesbezüglich wies der Amtssachverständige in einem inhaltsgleichen h. Verfahren (Erk. VwSen-161156/6/Br, v. 21.3.2006) nicht nur auf die sich gravierend unterschiedlich gestaltenden Überholprofile aus einem 50-m-Abstand hin. Der SV vertrat auch die fachliche Auffassung, dass durch ein Umspuren auf den rechten Fahrstreifen erst nach Erreichen eines Tiefenabstandes von 50 m zum Vorderfahrzeug zu einer um 43 Sekunden längeren Benützungsdauer (Blockierung) der Überholspur führen würde.

Die diesbezüglich auch von der Berufungsbehörde durchgeführten Berechnungen ergaben bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von 5 km/h eines mit 85 km/h überholenden Lkw-Zuges (Länge 18,7 m), aus einem Tiefenabstand von 50 m zum Vorderfahrzeug, eine Überholstrecke von 2.339 m. Demgegenüber liegt diese bei Tiefenabständen von jeweils 20 m, nur mehr bei 1.319 m (Berechnung mit Analyzer Pro 4,5).

Ebenfalls wurde die Einordnungsmöglichkeit in eine "50-m-Lücke" für die in aller Regel doch erheblich schneller fahrenden Pkw als kaum realistisch, wohl aber als gefährlich bezeichnet. Letzteres weil dadurch unweigerlich eine Bremsreaktion bei einem von einem solchen Überholvorgang unmittelbar betroffenen Fahrzeug (dem derart Überholten) ausgelöst werden könnte. Von einem solchen Manöver könnte laut Sachverständigem eine nicht unbedeutende Unfallspotenz für den Nachfolgeverkehr ausgehen.

Das hier dem Berufungswerber als Übertretung zur Last gelegte Verhalten entspricht – wie oben dargetan – den Gegebenheiten des Verkehrsflusses auf Autobahnen, wonach Lkw's aus einem Abstand von weniger als 50 m heraus ihre Überholvorgänge einleiten, um dadurch den an sich schon längeren Überholvorgang an Lkw's erträglich kurz zu halten und so die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu unterstützen. Ein gebotenes Verhalten kann daher, selbst wenn im engen Wortlaut des Gesetzes orientiert, formal als rechtswidrig, doch nicht als strafwürdig qualifiziert werden.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

5.1. Gemäß § 18 Abs.4 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse und dgl.) auf Freilandstraßen (dazu zählen auch Autobahnen) nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten (s. UVS-Steiermark v. 23.9.2004, 30.18-20/2004).

Das Schutzziel des § 18 Abs.4 StVO ist primär in der Überholmöglichkeit von Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen zu erblicken. Die gesetzliche Bestimmung des § 18 Abs.4 StVO soll gewährleisten, dass eine Kolonnenbildung durch mehrere hintereinanderfahrende Fahrzeuge mit größeren Längsabmessungen, insbesondere von Lkw-Kolonnen, verhindert wird, die auf Freilandstraßen ein erhebliches Hindernis durch andere Fahrzeuge bilden können. Dies trifft jedoch – wie vorhin dargestellt – für das Gebot möglichst kurz zu haltender Überholvorgänge auf Autobahnen gerade nicht zu. Daher kann aus empirischer Sicht mit dem kurzzeitigen Unterschreiten des 50-m-Abstandes im Zusammenhang eines gegenseitigen Überholens von Lastkraftwagen mit größeren Längsabmessungen, zumindest das in der Erleichterung des Überholens definierte Schutzziel der genannten Bestimmung wohl kaum als geschädigt erachtet werden. Dies belegt vor allem die auf Autobahnen tausendfach festzustellende Realität, die sich dahingehend gestaltet, dass sich – abgesehen im Bereich von Ausfahrten – das Einreihen zwischen zwei hintereinander fahrenden Lkw's wohl kaum als geboten erweist.

Es liegt aber nicht im Ermessen der Vollziehung, dies zu kritisieren. Nur dem Gesetzgeber wäre es anheim gestellt, im Lichte der gepflogenen Praxis und der Praxisauswirkungen den "50-m-Abstand" für Autobahnen angesichts des dort offenbar nicht erreichbaren Regelungsziels außer Kraft zu setzen.

 

6. Zum Strafausspruch:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich des Schutzzweckes auf die obigen Ausführungen verwiesen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hier gelangen bei der Beurteilung des Sanktionsbedarfs ausschließlich mildernde Umstände zur Wertung.

Diesem auf der Autobahn verwirklichten Tatbild liegt – entgegen der teilweise auch in der Judikatur vertretenen Auffassung – kein vom Schutzziel des § 18 Abs.4 StVO intendierter Unwertgehalt inne; vielmehr wird durch ein aus der Fahrdynamik resultierendes vorübergehendes Verkürzen dieses Abstandes (im Gegensatz zum Sicherheits­abstand iSd § 18 Abs.1 StVO) die Überholmöglichkeit für schnellere Fahrzeuge nachhaltig erleichtert. Das in der StVO ebenfalls definierte Schutzziel der "Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs" würde in dem auf den Wortlaut reduzierten Inhalt der Bestimmung geradezu eine Wirkungsumkehr erfahren.

Der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht aber nicht, dass dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung entsprechend jedwede Unterschreitung des 50-m-Abstandes als rechtswidrig zu qualifizieren ist.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde jedoch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn neben dem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten auch die Folgen der Übertretung unbedeutsam sind. Davon ist hier auszugehen gewesen, weil in einem fahrdynamisch relevanten Zusammenhang ein Überholvorgang unverzüglich aus dem hier angelasteten Tiefenabstand ausgeführt wurde, wobei der hier angelastete Abstand zum Vorderfahrzeug durchaus noch dem § 18 Abs.1 StVO (Sicherheitsabstand) entsprochen hat.

Demnach liegen hier die für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erforderlichen Voraussetzungen vor.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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