Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280993/15/Kl/Sta

Linz, 30.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn Ing. J H, K, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. März 2007, Ge96-121-2006/Hw, wegen einer  Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnen­schutzgesetz (AschG) nach  öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4. Juli 2007, zu Recht erkannt:

 

 

I.    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "gemäß
§ 23 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG)" zu entfallen hat.

 

II.   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind 160 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  vom 27. März 2007, Ge96-121-2006/Hw, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von 400 Euro in zwei Fällen,  Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 130 Abs.5 Z1 und 118 Abs.3 ASchG iVm § 7 Abs.1 und Abs.2 Z4 Bauarbeiterschutzverordnung verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 23 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.2 VStG der Arbeitgeberin P S- und F GmbH, Sitz in politischer Gemeinde L, Geschäftsanschrift  L, I G, folgende Übertretung (wie vom A L aufgrund einer Kontrolle der Baustelle U-S, I B, L, angezeigt wurde) der Bauarbeiter­schutzverordnung zu verantworten:

Die Arbeitnehmer der o.a. Gesellschaft , Herr H F und Herr R R, waren am 16.06.2006 auf der Baustelle Zubau P U S, L, I B, in ca. 5,5 m Höhe mit der Herstellung der Stahlkonstruktion im Bereich des Haupteinganges beschäftigt und obwohl Absturzgefahr aus 5,5 m Höhe bestand, waren keine Absturzsicherungen (§ 8 BauV), Abgrenzungen (§ 9 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§ 10 BauV) angebracht. Die o.a. Arbeitnehmer waren auch nicht mittels Sicherheitsgeschirr gem. § 7 Abs.4 BauV gegen Absturz gesichert.

Dies stellt eine Übertretung des § 7 Abs.1 BauV in Verbindung mit § 7 Abs.2 Z. 4 BauV dar, wonach bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8 BauV), Abgrenzungen (§ 9 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§ 10 BauV) angebracht werden müssen.

Absturzgefahr liegt gemäß § 7 Abs.2 Z.4 BauV an sonstigen Arbeitsplätzen und Standplätzen bei mehr als 2,0 m Absturzhöhe vor.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass nachweislich eine Baustellenevaluierung stattgefunden habe. Auch seien während des Montagezeitraumes von ca. 3,5 Monaten ausreichend Hubarbeitsbühnen zur Verfügung gestellt worden, welche angemietet worden seien. Allerdings hätten nicht alle Arbeitsbereiche mit einer Hubarbeitsbühne abgedeckt werden können, weil einige Bereiche für Hebebühnen nicht zufahrbar gewesen wären. Auch seien für diesen Fall, in dem Hubarbeitsbühnen nicht verwendet werden konnten, Leicht­baugerüste zur Verfügung gestellt worden. Die Monteure seien durch die Montageleiter instruiert worden. Kontrollen seien in der Praxis nicht ständig möglich. Deshalb sei die Kontrolltätigkeit zur Einhaltung in erster Linie an den Montageleiter und den zuständigen vor Ort anwesenden Vorarbeiter delegiert worden. Vom Beschuldigten seien im Zuge der diversen Baustellen- und Montagebesprechungen Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durchgeführt worden. Auch wurde auf die Ausnahmebestimmungen hingewiesen. Es handle sich nur um einen kurzzeitigen Arbeitseinsatz, wobei die Hubarbeitsbühne nicht zufahrbar gewesen sei. Es sei daher vom oben angrenzenden breiteren bereits fixierten Stahlträger aus der Arbeitseinsatz durchgeführt worden. Für diesen kurzzeitigen Arbeitseinsatz gelte die Ausnahmebestimmung des § 85, wobei die Ausnahmebedingungen erfüllt seien.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4.  Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2007, zu welcher die Parteien geladen wurden. Der Beschuldigte hat mit einer Begleitperson teilgenommen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters hat das zuständige Arbeitsinspektorat an der Verhandlung teilgenommen. Schließlich wurde der geladene Zeuge H F einvernommen. Der als Zeuge geladene Arbeitsinspektor Ing. K P hat sich entschuldigt. Der weiters geladene Zeuge R R ist unentschuldigt nicht erschienen, auf seine Einvernahme wurde durch die Parteien verzichtet.

 

4.1. Es steht als erwiesen fest, dass  am 16.6.2006 auf der Baustelle Zubau P U S, L, I B, die Arbeitnehmer H F und R R, welche als Leasingarbeiter für die P S- und F GmbH mit Sitz in L, mit der Herstellung der Stahlkonstruktion im Bereich des Haupteinganges in einer Höhe von ca. 5,5 m beschäftigt waren. Es waren keine Absturzsicherungen vorhanden und die Arbeitnehmer waren auch nicht mittels Sicherheitsgeschirr am Seil angeseilt. Der Arbeitnehmer H F sollte einen Träger montieren. Diesen erreichte er über die Leiter. Der Träger ist ca. 30 bis 40 cm breit. Es war nur dieser Träger zu montieren und dauerten die Arbeiten ca. eine halbe Stunde. Das Anseilen wäre möglich gewesen, allerdings hat der Arbeitnehmer kein Sicherheitsgeschirr und kein Sicherheitsseil mitgehabt. Er hat es auch für diese kurzzeitige Arbeit nicht für notwendig befunden. Auf der Baustelle war eine Hebebühne vorhanden, allerdings wurde diese von einer anderen Partie verwendet. Grundsätzlich wäre aber auch im Bereich der Montagearbeiten beim Träger die Verwendung einer Hebebühne bzw. eines Gerüstes möglich gewesen. Vor Beginn jeder Baustelle hat der Arbeitnehmer eine Unterweisung bekommen, wobei dies auch durch Unterschrift von ihm bestätigt wurde. Er wusste daher, dass er sich bei Nichtverwendung einer Arbeitsbühne anzuseilen hat. Ob bei dieser Tätigkeit ein Montageleiter anwesend war, konnte er nicht angeben.

Dies ergibt sich einwandfrei aus der glaubwürdigen Aussage des einvernommenen Arbeitnehmers H F. Weiters sind die Arbeiten und die Situation auch belegt durch die der Anzeige im erstbehördlichen Akt beigeschlossenen Fotos, welche anlässlich der Kontrolle aufgenommen wurden. Schließlich decken sich diese Aussagen auch mit den Angaben des Berufungswerbers.

 

4.2. Der Berufungswerber ist laut der vom Arbeitsinspektorat vorgelegten Bestellungsurkunde vom 14.10.2005 als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften für Baustellen der P S- und F mbH bestellt und hat dieser Bestellung zugestimmt. Er ist Sicherheitsbeauftragter der Firma. Die Arbeitsvorgänge vor Ort werden von den Montageleitern mit den Monteuren abgesprochen und veranlasst. Unterweisungen erfolgen an die Montageleiter und diese geben diese Unterweisungen an die Monteure weiter. Die Firma hat 5 bis 6 Bauleiter, welche die Anweisung des Beschuldigten haben, dass sie auf der Baustelle die Einhaltung der Weisungen kontrollieren. Der Sigeplan wird vom Bauleiter und zumeist vom Montageleiter umgesetzt. Montageleiter bzw. Bauleiter sind selbstständig auf der Baustelle und bestimmen auch die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen. Sie sind verantwortlich für die Umsetzung. Hebebühnen und Gerüste werden von der Firma zur Verfügung gestellt, der konkrete Einsatz wird vom Bau- oder Montageleiter bestimmt, wobei der Montageleiter die Hebebühnen direkt bei der Vermietungsfirma bestellen kann. Vom Berufungswerber werden ab und zu Baustellenbesuche gemacht und die Einhaltung der Anweisungen kontrolliert. Diese Besuche finden spontan oder zu gewissen Baubesprechungen statt. Es hat auch Ermahnungen durch das Arbeitsinspektorat für diese Baustelle gegeben, dass die Monteure die Sicherheitsbestimmungen nicht einhalten. Die Arbeitnehmer F und R wurden durch den Berufungswerber daraufhin ermahnt, dass sie die Einrichtungen verwenden und die Sicherheitsbestimmungen einhalten müssen und dass sie die Einrichtung beim Montageleiter verlangen müssen.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung. Sie decken sich auch mit den übrigen Aussagen. Sie können daher ebenfalls der Entscheidung als erwiesen zu Grunde gelegt werden.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr. 22/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem IX. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 7 Abs.1 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 22/2006, sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

Gemäß § 7 Abs.2 Z4 BauV liegt Absturzgefahr an sonstigen Arbeitsstätten, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe vor.

Gemäß § 7 Abs.4 BauV kann die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erwiesen. Es liegt eine Absturzhöhe von ca. 5,5 m vor und waren Absicherungen nicht vorhanden. Auch waren die Arbeitnehmer nicht angeseilt. Konkret wurde zum Tatzeitpunkt ein Träger montiert, also die Herstellung der Stahlkonstruktion durchgeführt.

Der Berufungswerber ist zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG durch die Firma P  S- und F GmbH mit Sitz in L, bestellt und daher verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Wenn hingegen der Berufungswerber Ausnahmebestimmungen für Absicherungsmaßnahmen einwendet, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Arbeitnehmer auch nicht sicher angeseilt waren und daher eine Strafaufhebung im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs.4 BauV nicht zum Tragen kommt. Weiters sind auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung gemäß § 85 Abs.4 BauV bei Montagearbeiten des Stahlbaus nicht vorgelegen. Insbesondere war die Voraussetzung nach § 85 Abs.4 Z1 BauV nicht erfüllt, wonach das Anbringen von Absturzsicherungen, Schutzeinrichtungen sowie das Errichten oder Anbringen der zum Benützen der persönlichen Schutzausrüstung (Sicherheitsgeschirr) erforderlichen Befestigungsmöglichkeiten mit größeren Gefahren verbunden wären als die Durchführung der im Einleitungssatz genannten Tätigkeiten ohne Absturzsicherung. Wie nämlich der erwiesene Sachverhalt zeigt, wäre die Verwendung von Hebebühnen durchaus möglich gewesen und wäre aber auch eine persönliche Schutzausrüstung, nämlich die Verwendung von Sicherheitsgeschirren, bei der beschriebenen Tätigkeit konkret möglich gewesen. Die persönliche Schutzausrüstung war aber vom Arbeitnehmer zur Baustelle nicht mitgeführt und daher an der Baustelle nicht vorhanden. Eine Hebebühne wurde von einer anderen Partie verwendet und auch nicht vom Arbeitnehmer angefordert. Es ist mangels schon dieser einen Voraussetzung daher – weil die Ausnahmebestimmung nach
§ 85 Abs.4 BauV nur bei Vorliegen aller genannten Voraussetzungen zum Tragen kommt – der § 85 Abs.4 BauV nicht anzuwenden.

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens macht der Berufungswerber geltend, dass die Arbeitnehmer unterwiesen sind und die Unterweisung und Kontrolle Montageleiter bzw. Bauleiter durchführen, welche selbstständig an der Baustelle tätig sind und auch die Schutzmaßnahmen bestimmten. Der Berufungswerber komme spontan zur Baustelle, zumindest aber wöchentlich und kontrolliere. Dieses Vorbringen kann allerdings eine Entlastung nicht bewirken.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvor­schrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Allerdings kann der Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG den ihm obliegenden Entlastungsnachweis nicht allein dadurch erbringen, dass er die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen hat, es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Personen Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle für die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt.

 

Es reicht daher nicht aus, dass sich der Berufungswerber darauf stützt, dass er geeignete Bauleiter bzw. Montageleiter einsetzt, welche geschult und unterwiesen sind und ihrerseits die Monteure unterweisen und kontrollieren sollen. Vielmehr hätte es eines weiteren Nachweises bedurft, wie der Berufungswerber Kontrollen durchführt, wie oft er diese Kontrollen durchführt und welche konkreten Maßnahmen er getroffen hat, um unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten zu können. Dass der Berufungswerber selbst nur spontan kontrolliert und bei den Baustellenbesprechungen vorhanden ist, reicht nicht aus. Es fehlt eines Nachweises, dass der Berufungswerber selbst seinen Montageleiter und seinen Bauleiter kontrolliert. Hier ist entgegenzuhalten, dass der Berufungswerber selbst anführt, dass diese selbstständig auf der Baustelle tätig sind und die Schutzmaßnahmen zu bestimmen haben und auch die Monteure unterweisen und kontrollieren. Es fehlt daher schon an einem entsprechenden Vorbringen, dass der Berufungswerber selbst den beauftragten Montageleiter bzw. Bauleiter kontrolliert. Weiters fehlt aber auch ein weiterer Nachweis, dass die eingesetzten Montageleiter bzw. Bauleiter ihrerseits entsprechende Kontrollen durchführen und Maßnahmen setzen, dass die Sicherheitsvorkehrungen getroffen und die entsprechenden Bestimmungen auch eingehalten werden. So zeigt das Beweisverfahren, dass der Monteur nicht wusste, ob ein Montageleiter auf der Baustelle anwesend war, er jedenfalls keine Absturzsicherungen zur Verfügung gestellt bekommen hat für die konkreten Arbeiten und auch hier nicht kontrolliert wurde. Auch fehlten persönliche Schutzausrüstungen. Gerade dieser Vorfall zeigt, dass der Monteur sich selbst überlassen war. Vielmehr führt der Berufungswerber in seiner Berufung ja selbst aus, dass eine ständige Kontrolle in der Praxis nicht möglich sei. Es ist daher auch vom Verschulden, nämlich zumindest fahrlässiger Tatbegehung durch den Berufungswerber auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen, weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände zu Grunde gelegt und geschätzte persönliche Verhältnisse von einem Einkommen von netto 2.000 Euro monatlich und Nichtvorliegen von Sorgepflichten zu Grunde gelegt.

Zum Unrechtsgehalt der Tat ist der Berufungswerber jedenfalls auf die erhebliche Absturzhöhe und die große Gefährdung von Gesundheit und Leben des Arbeitnehmers hinzuweisen. Dadurch wurde genau jener Schutzzweck der Norm verletzt, der dem Schutz des Rechtsgutes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer dient. Zu den subjektiven Strafbemessungsgründen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Berufungswerber unbescholten ist. Dies ist als mildernd zu werten. Dem ist erschwerend entgegenzuhalten, dass der Berufungswerber schon vor der Tatbegehung auf Mängel auf dieser Baustelle durch das Arbeitsinspektorat hingewiesen wurde, nämlich, dass konkret Schutzvorkehrungen nicht getroffen wurden. Dies hat den Berufungswerber nicht dazu angeleitet, entsprechende wirksame Maßnahmen zu setzen, um die Verletzung von Schutzvorschriften hintanzuhalten. Wenn auch vom Berufungswerber eingewendet wird, dass er die Arbeitnehmer ermahnt hätte, so reicht dies nach der ständigen Judikatur nicht aus, sondern wären konkrete Kontrollmaßnahmen zu setzen gewesen. Diese Sorgfaltswidrigkeit hat sich der Berufungswerber bei der Strafbemessung anzulasten. Weitere Strafbemessungsgründe wurden vom Berufungswerber nicht vorgebracht und traten auch im Berufungsverfahren nicht hervor. Es kann daher der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht die Herabsetzung der Strafe bewirken, da diese im untersten Bereich des festgesetzten Strafrahmens gelegen ist und nicht überhöht ist. Die Strafhöhe ist insbesondere auf Grund des Unrechtsgehaltes der Tat und der Uneinsichtigkeit bzw. Sorglosigkeit des Berufungswerbers gerechtfertigt. Auch ist sie den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe je Arbeitnehmer und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG zu bestätigen.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung (§ 20 VStG) und für ein Absehen von der Strafe (§ 21 VStG) liegen nicht vor.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind insgesamt 160 Euro, aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Stahlbau, Kontrollsystem, Ausnahmebestimmung

 

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