Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300027/8/Wei/Bk

Linz, 31.10.1995

VwSen-300027/8/Wei/Bk Linz, am 31. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung des R H, geb. 1959, L vertreten durch F H, I, vom 14. August 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Juli 1995, Zl.

Pol 96-36-1994/NEU/WT, betreffend Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom 17. Juni 1994 den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Juli 1995 hat die belangte Behörde die als Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 17. Juni 1994 aufzufassende Eingabe des Berufungswerbers (Bw) vom 11. Juli 1994 (eingelangt am 12.

Juli 1994 per Telefax) abweislich erledigt. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, daß der Bw in der Zeit vom 2.

bis 10. Juli 1994 an "Sommergrippe" erkrankt und bettlägerig war. Der Bw hatte nach den Angaben seiner Gattin keinen Arzt beigezogen. Im Ergebnis sah die belangte Behörde in dieser Krankheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch das der Bw gehindert gewesen wäre, die Einspruchsfrist zu wahren, weil kein Zustand der Dispositionsunfähigkeit eingetreten war.

1.2. Dieser Bescheid, dessen Zustellung an den Bruder und bevollmächtigten Vertreter des Bw mit RSb angeordnet worden war, wurde laut aktenkundigem Zustellnachweis nach einem erfolglosen Zustellversuch am 26. Juli 1995 erstmals am Donnerstag, den 27. Juli 1995, zur Abholung beim Zustellpostamt bereitgehalten.

2.1. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde hat der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter die offenkundig verspätete Berufung vom 14. August 1995 erhoben, die nach dem Postaufgabestempel am 15. August 1995 zur Post gegeben worden war.

2.2. Mit Schreiben vom 14. September 1995 hat der unabhängige Verwaltungssenat dem ausgewiesenen Vertreter des Bw Parteiengehör zur Überprüfung des Zustellvorganges eingeräumt und ihn für den Fall seiner Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung eingeladen, binnen 14 Tagen unter Angabe geeigneter Beweismittel bekanntzugeben, wo er sich aus welchem Grunde aufgehalten und wann er zur Abgabestelle zurückgekehrt ist.

Mit Antwortschreiben vom 29. September 1995 teilte dieser mit, daß am 26. und am 27. Juli 1995 erfolglose Zustellversuche vorgenommen worden wären und daß erst am 28.

Juli 1995 die Hinterlegung stattgefunden hätte. Er sei von 28. Juli bis 11. August 1995 mit einem Tag Unterbrechung auf Urlaub bei Herrn Dr. Ph.Mr. L Z in P gewesen und habe den Briefträger ersucht, alle eingeschriebenen Briefe ab Freitag, den 28. Juli 1995, bis zum 13. August 1995 zurückzusenden. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen den Brief beim Zustellpostamt vor dem 28. Juli 1995 abzuholen.

3. Obwohl der Auslandsaufenthalt nicht belegt wurde, geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß der Vertreter des Bw ab 28. Juli 1995 auf Urlaub und damit ortsabwesend war. Hingegen widerspricht die Behauptung, daß zwei Zustellversuche am 26. und 27. Juli 1995 stattgefunden hätten, dem vom Zusteller ausgefüllten aktenkundigen Rückschein b und der allgemeinen Lebenserfahrung. Zwei Zustellversuche sind nur bei angeordneter Eigenhandzustellung (RSa) vorgesehen. Es traf daher auch nicht zu, daß erst am 28. Juli 1995 beim Zustellpostamt hinterlegt worden war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall war davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid ab Donnerstag, dem 27. Juli 1995, beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten worden ist, nachdem der Zustellversuch vom 26. Juli 1995 erfolglos geblieben war. Die Hinterlegung erfolgte am 26. Juli 1995, die Abholfrist begann mit 27. Juli 1995 zu laufen.

Gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Sie gelten nach Satz 4 nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Mit Rücksicht darauf, daß die Sendung ab 27. Juli 1995 zur Abholung bereitgehalten worden ist, galt die Sendung als zugestellt, weil der Vertreter des Bw nach seinen eigenen Angaben erst am 28. Juli 1995 auf Urlaub fuhr. Selbst wenn die Sendung erst am 28. Juli 1995 hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten worden wäre, hätte der Bw bereits am 27. Juli 1995 eine Verständigung über die Hinterlegung im Briefkasten vorfinden müssen. Demnach hätte er auch nach seinen eigenen Behauptungen rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen können. Die Zustellung wäre demnach unabhängig davon, was er mit dem Zusteller vereinbarte oder nicht und ob er die Sendung noch abholte oder nicht, wirksam geworden. Nach dem Gesetz kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Zustellvorgang an.

Die Berufungsfrist endete am Donnerstag, dem 10. August 1995. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 10. August 1995 zur Post gegeben werden müssen. Mit Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die Berufung vom 14. August 1995 war daher ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen.

Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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