Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150626/2/Lg/Hue

Linz, 25.01.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des K S, E, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 18. September 2007, GZ BauR96-35-2006/STU/Je, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21, 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen am 1. September 2005, 6.11 Uhr, den mautpflichtigen Autobahnparkplatz Voralpenkreuz der A8 "Innkreisautobahn" bei ABKm 0.600, Marktgemeinde Steinerkirchen an der Traun, in Fahrtrichtung Passau benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben.  

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er angenommen habe, dass das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit bereits erledigt sei. Er werde einen Anwalt einschalten.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 1. September 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz lediglich eine abgelaufene Mautvignette aufgeklebt gewesen.

 

Anlässlich der Lenkererhebung brachte der Bw vor, dass er auf den gegenständlichen Parkplatz über das niederrangige Straßennetz von Sattledt kommend zugefahren sei.

 

Nach Strafverfügung vom 13. Dezember 2005 ergänzte der Bw, dass keine Schilder auf die Mautpflicht hinweisen würden.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Aufgrund früherer Verfahren (vgl. u.a. VwSen-150403) ist notorisch, dass zur Tatzeit keine Beschilderung auf die Mautpflicht bei der Zufahrt vom niederrangigen Straßennetz auf den gegenständlichen Parkplatz hingewiesen hat. Die sohin bestehende Mautpflicht auf der gegenständlichen Parkfläche war aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Hinweistafel iSv Punkt 2.2 der Mautordnung für Verkehrsteilnehmer, welche nicht über die Autobahn sondern über das niederrangige Straßennetz zufahren, nicht erkennbar.

Die Behauptung des Bw, er sei nicht über die Autobahn auf den Parkplatz zugefahren, ist – im Zweifel – als glaubwürdig anzusehen, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

 

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