Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162551/6/Fra/Ba

Linz, 25.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn F B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21. September 2007, VerkR96-1671-2007, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960,  zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1 (§ 23 Abs.6 StVO 1960) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.

Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 2 (§ 23 Abs.1 StVO 1960) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird insofern behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Der  Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich des Faktums 1 einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (10 Euro) zu entrichten.

 

Hinsichtlich des Faktums 2 entfällt für den Berufungswerber die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages sowohl zum erstinstanzlichen als auch zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1. wegen Übertretung des § 23 Abs.6 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit. a leg.cit eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) und

2. wegen Übertretung des § 23 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstraße von 21 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt, weil er

am 10.2.2007 um 10.40 Uhr auf der L 1067 Lohnsburger Straße bei km 1,050, Gemeinde Waldzell, den Anhänger

1.     ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen hat, ohne währenddessen beladen oder entladen zu haben und auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehen lassen vorlagen,

2.     den oa. Anhänger zum Parken so aufgestellt zu haben, dass der Lenker des anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig  bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Ried im Innkreis - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Zum Faktum 1 (§ 23 Abs.6 StVO 1960):

Gemäß § 23 Abs.6 StVO 1960 dürfen unter anderem Anhänger ohne Zugfahrzeug nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor.

 

Der Bw bringt in seiner Berufung vor, der Anhänger sei höchstens 25 cm auf der Fahrbahn gestanden. Viele Autos stehen oder parken während des Freibadbetriebes oder beim Besuch der Hauptschule viel weiter in den Fahrbahnbereich. Er könne der Behörde davon eine Serie von Fotos als Beweismittel liefern. Auch seine Mutter könne dies bezeugen.

 

Dem Vorbringen des Bw stehen die Angaben laut Anzeige der PI W vom 16.2.2007, GZ A1/0000001298/01/2007, insofern entgegen, als in dieser Anzeige dokumentiert ist, der Anhänger war am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung Lohnsburg so abgestellt, dass dieser mindestens 1 m in die Fahrbahn hinein ragte. Bei seiner Zeugeneinvernahme am 24. April 2007 bekräftigte der Meldungsleger Abteilungsinspektor R, PI W, die in der Anzeige angeführten Angaben und bekräftigte, dass der Anhänger so abgestellt war, dass dieser mindestens 1 m in die Fahrtbahn hinein ragte, sodass man bei Vorbeifahren die Fahrbahnmitte überfahren musste.

 

In Abwägung dieser widersprüchlichen Versionen folgt der Oö. Verwaltungssenat den Angaben des Meldungslegers, zumal dieser bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht stand, bei deren Verletzung er mit dienst- und strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte, während sich der Bw nach Opportunität verantworten kann, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Zudem ist festzustellen, dass der Bw, wenn der Anhänger – wie er vorbringt – lediglich 25 cm in die Fahrbahn geragt hätte, er dennoch das Tatbild des § 23 Abs.6 StVO 1960 erfüllt hätte, da diese Bestimmung lediglich davon spricht, dass unter anderem ein Anhänger nicht "auf der Fahrbahn" stehen gelassen werden darf. Auf der Fahrbahn wird jedoch ein Fahrzeug schon dann stehen gelassen, wenn es auch nur einen geringen Teil dieser beansprucht.

 

Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Bw ein Einkommen von ca. 1.300 Euro monatlich bezieht, vermögenslos und für niemanden sorgepflichtig ist.

 

Der Bw weist fünf, wenn auch nicht einschlägige Vormerkungen auf. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt ihm daher nicht zugute. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervor gekommen.

 

Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass für die Übertretung in der gegenständlichen Art der Gesetzgeber einen Strafrahmen bis 726 Euro vorsieht. Wenn daher die belangte Behörde eine Strafe im unteren Bereich dieses Rahmens festgesetzt hat (rd. 7 %), ist unter Zugrundelegung der oa. Kriterien eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafermessung nicht zu konstatieren.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

 

Zum Faktum 2 (§ 23 Abs.1 StVO 1960):

 

Gemäß § 23 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten und Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

 

Erhebungen des Oö. Verwaltungssenates haben ergeben, dass an der Vorfallsörtlichkeit kein gesetzliches Halte- und Parkverbot und auch kein gesetzliches Parkverbot besteht. Die Gesamtfahrbahnbreite beträgt an dieser Stelle 5,85 m. Es befindet sich an dieser Stelle keine unübersichtliche Kurve und auch keine Sperrlinie.

 

Unter "gehindert" im Sinne dieser Bestimmung ist mehr als das bloße "behindern" im Sinne des § 17 Abs.1 StVO 1960 zu verstehen.

 

Da in diesem Falle ein Fahrzeuglenker beim Vorbeifahren am Anhänger "lediglich" die Fahrbahnmitte überfahren hätte müssen, zumal lediglich eine Restbreite von 1,75 m bis zur Leitlinie verblieb, kann nicht von einem "gehindern" gesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Anmerkung 3 zu § 23 Abs.1 StVO 1960 (in Pürstl/Sommereder, StVO, 11. Auflage, Manz-Verlag) zu verweisen. Darin vertreten die Herausgeber die Meinung, dass von einem "gehindert" beispielsweise dann zu sprechen ist, wenn eine Sperrlinie beim Vorbeifahren überfahren werden müsste.

 

Da es sohin an der Tatbildlichkeit mangelt, war schon aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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