Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400933/2/Ste/Wb

Linz, 04.02.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des A A, vertreten durch Mag. L N, Rechtsanwalt, P, wegen rechtswidriger Anhaltung in Schubhaft bis 3. Februar 2008 im Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidire ktion Linz durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft wird für rechtswidrig erklärt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008) iVm. §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 24. Jänner 2008, AZ: Sich40-32786-2004, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) auf Basis der §§ 76 Abs. 1 und 80 Abs. 5 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in Verbindung mit § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Linz am selben Tag vollzogen.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, dass der Bf am 17. April 2004 nach vorhergegangener illegaler, schlepperunterstützter Einreise bei der Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen ein Asylbegehren eingebracht habe. Im Zuge dessen gab der Bf an, dass er über eine unbekannte Reiseroute illegal am 17. April 2004 nach Österreich eingereist sei und er nicht wisse über welche Länder er gereist sei. Als Schlepperentgelt habe er 1200,- Euro entrichtet. Als Bezugsperson habe er seinen Bruder, ebenfalls Asylwerber in Österreich, angeführt. Eine Unterstützung durch diesen könne der Bf sich nicht erwarten und er sei selbst auch völlig mittellos. Dem Bf sei nach Zulassung zum Asylverfahren durch die EAST Ost eine Unterkunft zugewiesen und das Asylverfahren an die Außenstelle Linz übertragen worden.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 19. Oktober 2004 sei das Asylbegehren des Bf mangels vorliegender asylrelevanter Fluchtgründe gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo gem. § 8 AsylG 1997 festgestellt und der Bf gem. § 8 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen worden.

 

Dagegen habe der Bf am 16. November 2004 Berufung beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht. Zur Berufungsverhandlung am 17. September 2007 sei der Bf vor den unabhängigen Bundesasylsenat vorgeladen und die Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Serbisch geführt worden. Nach Abschluss der Berufungsverhandlung des unabhängigen Bundesasylsenates sei der Bf am 17. September 2007 mit mündlich verkündetem Bescheid rechtskräftig ausgewiesen worden. Seiner Ausreiseverpflichtung sei der Bf nicht nachgekommen.

 

Am 23. Jänner 2008 habe der unabhängige Bundesasylsenat die belangte Behörde über das Vorliegen der seit 17. September 2007 rechtskräftigen Ausweisung verständigt und eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten abweisenden Berufungsentscheidung übermittelt.

 

Der Bf halte sich, nachdem er nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für Österreich sei und er bereits rechtskräftig nach den Bestimmungen des AsylG ausgewiesen worden sei, seit 17. September 2007 illegal im Bundesgebiet auf. Der Bf sei zudem nicht im Stande den Besitz eines Nationalreisedokumentes oder eines anderweitigen Identitätsdokumentes nachzuweisen. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts sei die Durchsetzung der rechtskräftigen Ausweisung aus Österreich beabsichtigt. Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland habe der Bf im Verfahren kategorisch abgelehnt.

 

Der Bf habe abgesehen von seinem Bruder keine Bezugspersonen in Österreich. Er sei ledig, begleite keine minderjährigen Kinder, über welche er die Obsorge habe, sei im Bundesgebiet der Republik Österreich in keiner Weise integriert und gehe keiner Beschäftigung nach.  Zudem sei der Bf abgesehen von einem Bargeldbetrag in der Höhe von 8 Euro völlig mittellos.

 

Es sei daher in Anbetracht der Tatsachen, unter umfassender Berücksichtigung aller vorliegenden Fakten und Daten sowie in Anbetracht seines Verhaltens von einer allerhöchsten Fluchtgefahr auszugehen, weswegen die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zwingend angewendet werden müsse. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet sei zu befürchten, dass sich der Bf -  auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde, um sich – wenn auch illegal – weiterhin im Bundesgebiet aufzuhalten. Zur Sicherung der Abschiebung nach Serbien sei die Anhaltung des Bf in Schubhaft unbedingt erforderlich.

 

Die Schubhaftverhängung sei im vorliegenden Fall auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz seiner persönlichen Freiheit stehe ein dieses überwiegendes Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber. Um dieses Ziel zu gewährleisten, sei der Eingriff in das Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit aus den oben dargelegten Gründen unumgänglich gewesen. Die Behörde sei daher im Zuge einer umfassenden Einzelfallprüfung in allen Belangen zum Ergebnis gelangt, dass die Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohles dringend erforderlich und geboten sei.

 

 

2.1. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2008, eingelangt per Telefax am selben Tag, Beschwerde, die er bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einbrachte. Mit E-Mail, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 4. Februar 2008 (eingebracht am 1. Februar 2008 nach Ende der Amtsstunden), hat die belangte Behörde die Beschwerde übermittelt.

 

Darin stellt der Bf den Antrag, die über ihn verhängte Schubhaft gegen Anwendung geringer Mittel, insbesondere entsprechender Weisungen, aufzuheben.

 

Begründend führt der Bf aus, dass er zwar über keine Barmittel verfüge, sein Bruder jedoch bereit wäre die Kosten für seinen Unterhalt zu tragen und er bei diesem auch Unterkunft nehmen könnte.

 

Weiters führt der Bf nochmals seine Fluchtgründe aus dem Kosovo an und bringt vor, dass er der Minderheit der Goraner im Kosovo angehöre und nach wie vor von einer Verfolgung seiner Person ausgegangen werden müsse. So sei auch in letzter Zeit Asylanträgen von Personen, die im Kosovo seine Nachbarn gewesen seien, stattgegeben worden.

 

 

2.2. Mit E-Mail vom 1. Februar 2008, nach Ende der Amtsstunden, hat die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt übermittelt und eine Stellungnahme erstattet.

 

In dieser verweist die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass die Angaben in der Beschwerde des Bf reine Schutzbehauptungen seien. So sei die Unterkunftnahme beim Bruder unglaubwürdig, da er bisher an einer anderen Örtlichkeit Unterkunft genommen hätte bzw. dies für die Behörden (im Zentralen Melderegister) nicht ersichtlich gewesen sei.

 

Weiters sei die Zur-Verfügung-Haltung des Bf auch nur dadurch zu verstehen, dass der Bf bislang noch nicht in – realer – Kenntnis einer rechtskräftigen Abweisung des Asylbegehrens gewesen sei.

 

Abschließend beantragte die Behörde die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

 

2.3. Nach telefonischer Rückfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei-Außenstelle St. Georgen im Attergau am 4. Februar 2008, wird von dieser mitgeteilt, dass die Abschiebung des Bf am 3. Februar 2008 stattgefunden habe.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, der zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen ist (§ 83 Abs. 2 FPG), hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt und unstrittig ist. Da im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 FPG abgesehen werden.

 

3.2. Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Wesentlichen widerspruchsfrei aus den vorliegenden Dokumenten und den vorgelegten Schriftsätzen ergibt, verweist das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde (vgl. unter Punkt 1.1.).

 

Der Bf wurde ab 24. Jänner 2008 bis bis zum 3. Februar 2008 in Schubhaft angehalten. Am 3. Februar 2008 wurde der Bf – am Luftweg – in sein Heimatland abgeschoben.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

4.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, hat ein Fremder das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Wie sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, war der Bf zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung kein Asylwerber mehr, da seine diesbezüglichen Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen waren. Der Bf wurde bis zum 3. Februar 2008 in Schubhaft angehalten. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

4.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

4.3. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ist im Rahmen vor der Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG auch auf § 77 Abs. 1 FPG Bedacht zu nehmen und es darf Schubhaft nur bei konkretem Sicherungsbedarf nach einer entsprechenden Einzelfallprüfung - hinsichtlich Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft - angeordnet werden (vgl. z.B. VfSlg. 17.288/2004, m.w.N.).

Die Verhängung der Schubhaft erweist sich nämlich dann als rechtswidrig, wenn diese Maßnahme aus Gründen des Einzelfalls in Abwägung mit insbesondere verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten unverhältnismäßig ist oder an deren Stelle seitens der Fremdenpolizeibehörde gelindere Mittel iSd. § 77 Abs. 1 FPG hätten angewendet werden können. Insoweit ist das in dieser Bestimmung von ihrem Wortlaut her vorgesehene Ermessen für die Behörde eingeschränkt und muss jeweils einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Ein Hinweis auf bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte genügt dabei nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen (vgl. bereits VfSlg. 14.981/1997).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jedoch nicht ausreichend begründet, inwiefern die Verhängung der Schubhaft erforderlich gewesen sei und die Anwendung gelinderer Mittel nicht zum Tragen hätte kommen können. Die lapidaren Feststellungen des Vorliegens dieser Erfordernisse (in Form eines überaus langen illegalen Aufenthalts in Österreich und der damit verbundenen Ausreiseunwilligkeit trotz Aufforderung zur Ausreise) ohne konkretem Eingehen auf den Einzelfall sind – auch unter Berücksichtigung des § 57 AVG – als nicht ausreichend zu betrachten (vgl.: u.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2007, VwGH 2006/21/0107).

Es finden sich im Sachverhalt keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Bf, der sich seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhält, nunmehr den fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Illegalität entziehen würde.

Dass der Bf mit mündlich verkündetem Bescheid vom unabhängigen Bundesasylsenat vom 17. September 2007 rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, er dieser Aufforderung aber nicht nachkam, begründet ebenfalls nicht zwingend, dass er (gerade) nunmehr untertauchen sollte. Insbesondere wurde von der belangten Behörde der Umstand, dass der Bf trotz dieser Entscheidung nicht in die Illegalität untertauchte, so ausgelegt, "dass der Bf noch nicht in – realer – Kenntnis einer rechtskräftigen Abweisung seines Asylbegehrens war", obwohl der Bf in der Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Serbisch anwesend war.

Die "bescheidmäßige" Ausweisung vom 17. September 2007 stellt somit kein Sachverhaltselement dar, dass einen konkreten Sicherungsbedarf annehmen ließe. Im Gegenteil lässt sich aus der Aktenlage entnehmen, dass sich der Bf durch für ihn negative asyl- und fremdenrechtliche Entscheidungen über einen langen Zeitraum nicht veranlasst sah, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, weshalb in einer Prognoseentscheidung auch jetzt nicht zwingend davon ausgegangen werden kann.

Auch wenn der belangten Behörde folgend von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Bf in Österreich ausgegangen werden muss, ergeben sich daraus für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates keine stichhaltigen Argumente, die die Erforderlichkeit der Verhängung der Schubhaft begründen.

Ebenso ist die Feststellung - die im Rahmen einer Rückkehrberatung durch einen privaten Verein erfolgte - dass der Bf Österreich unter keinen Umständen verlassen werde und er nicht in den Kosovo rückkehren wolle – auch unter Berücksichtigung von § 57 AVG – als nicht ausreichend dafür zu qualifizieren, dass die Verhängung der Schubhaft erforderlich gewesen ist und die Anwendung gelinderer Mittel nicht zum Tragen kommen konnte. So vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die "bloße Ausreiseunwilligkeit" allein die Erforderlichkeit einer Schubhaftverhängung nicht rechtfertigt (vgl. etwa VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0107).

Jedenfalls hätte zur Sicherung des Verfahrens – nach Abwägung aller Aspekte und vor dem Hintergrund der betroffenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte – aus derzeitiger Sicht auch mit der Verhängung gelinderer Mittel das angestrebte Ziel erreicht werden können.

4.4. Die Verhängung der Schubhaft wie auch die folgende Anhaltung waren somit im Ergebnis nicht verhältnismäßig, da nicht festgestellt werden kann, dass dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit ein dieses überwiegendes Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber steht. Es sind – wie schon ausgeführt – vom Verhalten des Bf diese Interessen nicht konkret sondern allenfalls auf Grund genereller Prognosen beeinträchtigt.

4.5. Die Verhängung der Schubhaft war auch unter Bedachtnahme auf die Alternativen des § 77 FPG und die – von der belangten Behörde nicht vorge-nommene - Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erforderlich und somit rechtswidrig.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bf als obsiegende Partei anzusehen (§ 79a Abs. 1 AVG); mangels eines entsprechenden Antrags waren ihm allerdings keine Kosten zuzusprechen (§ 79a Abs. 6 AVG).

 

 

6. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

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