Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530761/2/Bm/Sta

Linz, 31.01.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der S OEG, W, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 9.11.2007, Zl.  Ge20-94-2006, mit dem das Ansuchen der S OEG um gewerbebehördliche Genehmigung und die Errichtung eines Solariums im Standort Gst. Nr. , KG. P, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 9.11.2007, Ge20-94-2006, wird im Spruchpunkt I (Abweisung des Antrages) behoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 27.8.2006 hat die S OEG um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Solariums im Standort Gst. , KG. P, angesucht.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. dieses Ansuchen mit Bescheid vom 9.11.2007 abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Konsenswerberin innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der Konsenswerberin das dem Abweisungsbescheid zu Grunde liegende Ansuchen vom 27.8.2006 zurückgezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.     Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.     eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.     eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.     organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.     eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt und demnach neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch die Erteilung bzw. Abweisung der Betriebsanlagengenehmigung nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchen erfolgen kann.

 

Durch die nunmehr im Berufungsverfahren erfolgte Zurückziehung des Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für das in Rede stehende Vorhaben ist sowohl für die belangte Behörde als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde die Entscheidungsbefugnis nicht mehr gegeben, weshalb der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. zu beheben war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

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