Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530388/40/Re/Sta VwSen-530389/29/Re/Sta

Linz, 31.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen des Herrn Mag. J B sowie des Herrn J und der Frau K B, alle vertreten durch A S, D, S & Partner, H, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. September 2005, Zl. Ge20-14850-9-2005-Gut/Re, wegen Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in K, P, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9.1.2008 und unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2007, Zl. 2006/04/0105-7, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird insoferne Folge gegeben, als im Spruchteil I Auflagepunkt 12. abgeändert und Auflagepunkt 12a. neu  eingefügt vor­geschrieben werden und lauten wie folgt:

 

12.                                                   Während der Betriebszeiten müssen während der Arbeit die Tore und Türen des Werkstättengebäudes geschlossen gehalten werden.

 

12a. Der Schalldämmwert der Tore der Werkstätte und der Außentüre der    Werkstätte muss mindestens 35 dB betragen. Der Behörde ist binnen vier Wochen nach Fertigstellung ein entsprechendes, diesen Mindestschalldämmwert bestätigendes Abnahmeattest eines fachlich einschlägigen Unternehmens (zB. Zivilingenieur, akkreditierte Prüfstelle, technisches Büro) vorzulegen.

 

Weiters wird die unter Spruchteil I dargestellte Betriebsbeschreibung wie folgt ergänzt:

"Nachstehende betriebstypische Tätigkeiten werden durchgeführt:

Das Reinigen der Karosserie innen und außen, Hohlraumkonservierungen, Schmieren von Radlager, Aufbringung eines Unterbodenschutzes, Abschmierarbeiten, Erneuerung des Getriebe-, Motor-, Differenzial- und Kupplungsöles, Kontrollieren der Bremsflüssigkeit. Im Zusammenhang mit dem Motor sind die Arbeiten auf die Reinigung und Erneuerung von Zündkerzen, Reinigung der Filter, Erneuerung des Ölfilters und Luftfilters, Erneuerung des Keilriemens sowie Erneuerung des Kraftstofffilters eingeschränkt. Weiters sind im Tätigkeitsbereich die Kontrolle der Beleuchtungseinrichtungen sowie auch die Kontrolle der Batterie zu sehen. Im Zusammenhang mit den Reifen werden der Austausch von Reifen, die Montage und das Wuchten von Reifen im Umfang inbegriffen sein."

 

Darüber hinausgehend wird den Berufungen keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 9. September 2005 bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4, 67a Abs.1 Z. 1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungs­ver­fahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Bescheid vom 9. September 2005, Ge20-14850-9-2005-Gut/Re, im Spruchteil I über Antrag der K-R- und H mbH, K, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort K, P, Gst. Nr.  der KG. S, durch Errichtung und Betrieb einer Kfz-Werkstätte im Bereich der ehemaligen Garage sowie Errichtung von Büroräumen (Aufstockung des Gebäudes) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Wiedergabe einer allgemeinen Betriebsbeschreibung im Wesentlichen mit der Begründung, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Änderung der Anlage bei Einhaltung der im Spruchteil I vorgeschriebenen Auflagen die nach Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Zu den im Verfahren vorgebrachten Einwendungen der nunmehrigen Berufungswerber wird begründend zusammenfassend dargestellt ausgeführt, baurechtliche Bestimmungen bezüglich des Seitenabstandes eines Gebäudes zum nachbarlichen Grundstück seien im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen, ebenso wenig wie die Flächenwidmung der nachbarlichen Grundstücksflächen. Diese Prüfungen seien der Baubehörde vorbehalten. Aus behaupteten Übertretungen der Gewerbeordnung könne keine mangelnde Genehmigungs­fähigkeit eines Vorhabens im Änderungsgenehmigungsverfahren abgeleitet werden. Dem Verfahren sind die eingereichten Projektsunterlagen zu Grunde zu legen und hat die Behörde davon auszugehen, dass die Betriebsanlage befund- und projektsgemäß errichtet und betrieben werde. Es sei daher im Obergeschoss der Anlage von Büroräumen – wie im Einreichplan dargestellt – auszugehen. Anrainer hätten nicht dargetan, wodurch sich konkret eine unzumutbare Lärmbelästigung für sie als jenseits der vorbeiführenden Bundesstraße wohnende Anrainer ergäbe. Die zu erwartende Lärmbelästigung der geplanten Kfz-Werkstätte sei unabhängig von der bestehenden Widmung zu beurteilen. Die Auswirkungen der durch die Anlagenänderung verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse im Hinblick auf Lärm sei von Amts wegen zu prüfen. Das Ansuchen sei durch den Wegfall von Spenglerarbeiten eingeschränkt worden. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass keine lärmintensiven Tätigkeiten in der Werkstätte durchgeführt würden, weshalb die im Projekt getroffenen Annahmen der Innenpegel nicht mehr relevant seien. Bei Geschlossenhalten der Tore während der Arbeiten in der Werkstätte habe er keine Bedenken gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung geäußert. Die Einholung eines medizinischen Amtssachverständigengutachtens habe sich daher erübrigt. Zukünftige Straßen­projekte seien noch nicht konkret absehbar. Zur geplanten Bauausführung der Versickerungsmulde zur Versickerung der Niederschlagswässer habe der Amtssachverständige eine positive Beurteilung abgegeben. Für die Abwasserableitung stehe bereits ein Kanal der Gemeinde zur Verfügung.

 

Im Spruchteil II wurde dem Antrag des Berufungswerbers Mag. J B auf Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung sämtlicher gewerbebehördlicher Genehmigungen und Bescheide hinsichtlich des Grundstückes Nr.  der KG. S und der auf diesem Grundstück errichteten Betriebsanlagen nicht stattgegeben.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn Mag. J B, J,  O, sowie J und K B, E,  K, alle vertreten durch die A S-D-S & Partner, L, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der Wechsel in der Person des Antragstellers von W B auf Kfz-Reparatur- und Handelsgesellschaft mbH sei nicht bewiesen. Obwohl die Verhandlung vom 19. Mai 2005 gleichzeitig als Gewerbe- und Bauverhandlung durchgeführt worden sei, sei eine baubehördliche Erledigung bisher noch nicht erfolgt. Es widerspräche dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung wenn vor der baubehördlichen Beurteilung über den Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung entschieden werde und darin Bauten genehmigt würden, die baurechtlich nicht genehmigt werden könnten. In dem Zusammenhang wird auf widmungsrechtliche, sowie baurechtliche Fragen in Bezug auf Höhe und Abstand der Gebäude verwiesen. Zitiert werden Bestimmungen des Bautechnikgesetzes. Es sei beantragt worden, sämtliche gewerberechtlichen Genehmigungen hinsichtlich der Betriebsanlage auf dem Grundstück zu übermitteln und so Akteneinsicht zu gewähren. Ohne Kenntnis derselben könnten die Interessen im Verfahren betreffend Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nicht wahrgenommen werden. Kenntnisse in Bezug auf eine überdachte Zu- und Abfahrt sowie einen Waschplatz sei den Nachbarn sonst nicht zugänglich. Weiters sei bei der Verhandlung am 19. Mai 2005 auf Widersprüche mit dem Mappenstand hingewiesen und die Grundgrenze einverständlich festgestellt und ein abgeänderter Einreichplan  vorgelegt worden. Als Ergebnis der Beweisaufnahme sei ein Befund und Gutachten erwähnt worden, nicht aber der Lageplan. Eine weitere mündliche Verhandlung zur Überprüfung des Lageplans sei nicht anberaumt worden. Im Zuge eines solchen Verfahrens sei auch der Bestand zu prüfen und allfällige konsenslos errichteten Gebäude und Gebäudeteile zu erheben und deren Entfernung auszusprechen. In der Betriebsbeschreibung sei angeführt, dass sämtliche lärmintensiven Tätigkeiten im Zusammenhang mit Spenglerarbeiten und Karosseriearbeiten in der Werkstatt nicht ausgeführt würden. Diese Ausführungen des Amtssachverständigen seien keine Grundlage für den gegenständlichen Bescheid darüber, was in der gegenständlichen Betriebsanlage geschehen dürfe. Es falle auf, dass in der Betriebsbeschreibung Tätigkeiten angeführt werden, welche ausgeführt werden oder nicht, diese Einschränkungen jedoch in den Auflagen entweder gar nicht oder nur im eingeschränkten Umfang aufscheinen. Es sei aber notwendig, all dies unter den Auflagen auszuführen, und zwar insbesondere in Bezug auf die Einschränkungen hinsichtlich der Schweißarbeiten, des Laufenlassens des Motors, der lärmintensiven Tätigkeiten, Spenglerarbeiten etc. Es sei dafür Sorge zu tragen, dass im angrenzenden Wohngebiet keine Lärmbelästigung, die über die sonst gegebene Lärmbelästigung hinausgehe, erfolge. Beantragt werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Es sei auch die Einholung eines neuen Lärmgutachtens beantragt worden. Insbesondere auch in Bezug auf die festgelegten Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an Samstagen von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr werde der Bescheid bekämpft. Die Beurteilungs­grundsätze der Auswirkungen auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen bzw. auf ein gesundes normal empfindendes Kind seien nicht richtig angewendet worden. Gerügt werde weiters, dass entgegen der Bestimmung des § 356b GewO kein Sachverständiger betreffend die vom Wasserrecht erfassten Gebiete beigezogen worden sei. Eine wasserrechtliche Genehmigung  der Betriebsanlage sei erforderlich. Als Nachbarn im Sinne des § 75 Abs.2 GewO 1994 hätten sie Parteistellung in allen Verfahren betreffend Betriebsanlagen auf der Nachbarliegenschaft. Es sei unverständlich, dass im gegenständlichen Falle Akten geheim gehalten werden sollen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsent­scheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit Berufungserkenntnis  vom 24. April 2006, VwSen-530388/5/Re/Sta, VwSen-530389/2/Re/Sta, auf der Grundlage des erstinstanzlichen Verfahrensaktes, insbesondere des erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses der Berufung in Bezug auf die im Spruchteil I erteilte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort K, Gst. Nr.  der KG. S sowie auf den im Spruchteil II abgewiesenen Antrag betreffend Akteneinsicht durch Übermittlung von Aktenkopien keine Folge gegeben und den bekämpfte Bescheid vom 9. September 2005 diesbezüglich bestätigt.

Gleichzeitig wurde mit dieser Berufungsentscheidung der bekämpfte Bescheid vom
9. September 2005, Ge20-14850-9-2005, insofern, als eine behördliche Bewilligung für die Versickerung von Niederschlagswässern in einer Versickerungsmulde mit einer Gesamtfläche von 35,87 m2 erteilt wurde, behoben und zwar gemeinsam mit den diesbezüglich vorgeschriebenen Auflagen.

 

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/04/0105-7, den Berufungsbescheid, "soweit er den Erstbescheid bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben". Darüber hinausgehend wurde die gegen die Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde abgewiesen.

 

Als wesentliche Gründe für die teilweise Behebung der Berufungsentscheidung vom 24. April 2006 führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. März 2007 an, der lärmtechnische Messbericht als Einreichunterlage könne keinesfalls die Beurteilung durch den gewerbetechnischen Sachverständigen ersetzen. Es wäre Aufgabe der Gewerbebehörde gewesen, vom gewerbetechnischen Sachverständigen Befund und Gutachten darüber einzuholen, ob von der Betriebsanlage nach dem Projekt (v.a. schalltechnische) Einflüsse auf die Nachbarschaft zu erwarten sind, deren Ausmaß und Quellen zu bestimmen und gegebenenfalls Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der zu erwartenden Immissionen vorzuschlagen. Die vom Konsenswerber vorgelegten Messberichte könnten dieser Beurteilung trotzdem zu Grunde liegen, sofern diese nach Überprüfung für unbedenklich beurteilt werden. Ein derartiges, diese Voraussetzungen erfüllendes gewerbetechnisches Gutachten sei nicht erstattet worden. Es sei insbesondere nicht schlüssig dargelegt worden, von welchen Lärmimmissionen bei Zugrundelegung des geänderten Projekts ausgegangen werden müsse. Die Ausführung, angesichts der Projektseinschränkung würden "keine lärmintensiven" Tätigkeiten mehr durchgeführt, sei nicht nachvollziehbar, mangels Präzisierung nicht aussagekräftig und mit der Betriebsbeschreibung in Widerspruch, da in der Werkstätte etwa Reifen- und Auspuffmontage vorgesehen sei, wobei das zugehörige Schlagschrauben nach den Messberichten sehr wohl erhebliche Schallleistungspegel verursache. Darüber hinaus sei im Genehmigungsbescheid nicht sichergestellt worden, dass der Schalldämmwert der Tore, deren Geschlossenhalten als ausreichende Maßnahme festgestellt wurden, auf 35 dB erhöht werde. Auch die nach den Messberichten angesprochenen schalltechnischen Spitzenpegel, welche durch Türenzuschlagen und beschleunigtes Wegfahren der Pkw vor der Werkstätte auf der Betriebsanlage verursacht würden, könnten durch das Geschlossenhalten der Werkstättentore nicht reduziert werden. Speziell in Bezug auf diese letztgenannten Schallquellen könne ohne technischen Sachverstand nicht davon ausgegangen werden, dass die Entfernung der Liegenschaft der Zweit- und Drittbeschwerdeführer einen ausreichenden Schutz biete oder dass andere Objekte eine ausreichende Abschirmung vor unzumutbaren Lärmbelästigungen bewirken. Sollte das im fortgesetzten Verfahren zu erstattende technische Gutachten eine Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Nachbarn durch das Betriebsgeschehen ergeben, so werde auch die verfahrensgegenständliche Ausdehnung der Betriebszeiten von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr der Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen zu unterziehen sein.

 

Im Rahmen der ergänzenden Beweisaufnahme wurde neben der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-14850-9-2005-Gut/Re, von der Berufungsbehörde ein ergänzendes gewerbetechnisches Gutachten der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung, Bezirksbauamt Linz, eingeholt. In seinen befundmäßigen Ausführungen und gutachtlichen Feststellungen hat der gewerbetechnische Amtssachverständige in diesem Schriftsatz von 7. September 2007 in Erledigung der, dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgend, vorgegebenen Beweisthemen festgestellt:

 

"Folgende Projektsunterlagen liegen dem Sachverständigen dabei für die Erstellung des Gutachtens und des Befundes vor:

 

-          schalltechnisches Projekt des Dipl.-Ing. Dr. W W mit Datum vom Oktober 2004

-          Ergänzung des schalltechnischen Projektes des Dipl.-Ing. Dr. W W mit Datum vom April 2005

-          allgemeine Projektsbeschreibung des geplanten KFZ-Werkstätten- und Bürobetriebes

-          Einreichplan der Fa. H-S mit Datum vom 24.05.2005

-          Flugbildaufnahme im Maßstab 1:2000 mit Datum vom 03.08.2006

-          technische Bemessung der Versickerungsanlage nach ATV-Regelwerk A138

 

Bei der Erstellung der schalltechnischen Projekte wurde vom Projektanten grundsätzlich die Ist-Situation  im Bereich der bestehenden Betriebsanlage auf dem Grundstück  sowie auch im Bereich des E nördlich der gegenständlichen Betriebsanlage ermittelt. Die Ist-Situation wurde dabei am 20.10.04 und am 27.10.2004 während der Tagzeit ermittelt. Der Messpunkt 1 lag dabei nördlich des bestehenden Betriebsobjektes im Einfahrtsbereich zur Werkstätte in einer Entfernung von 3,4 m zur Außenwand des Gebäudes (im OG liegt das nächstgelegene Wohnraumfenster des Wohnhauses B). Der Messpunkt 3 lag am Parkplatz vor dem Haus E (dies ist der Bereich, wo die nächstgelegenen Wohnobjekte nördlich der gegenständlichen Betriebsanlage liegen). Die Messzeit betrug beim Messpunkt 1 von 06.03 Uhr bis 08.37 Uhr und beim Messpunkt 3 von 20.37 Uhr bis 22.15 Uhr. Die entsprechenden Messstreifen der Schallmessungen liegen dem schalltechnischen Projekt bei. Am Messpunkt 1 wurden im genannten Zeitraum (06.03 bis 08.37 Uhr) folgende Werte ermittelt:

LA,95                   43 bis 51 dB

LA,1                     68 bis 69 dB

LA,eq                   60 bis 61 dB

 

Am Messpunkt 3 wurden folgende Werte ermittelt (22.37 [richtig: 20.37 Uhr – siehe Korrektur des ASV auf Seite 12] Uhr bis 22.15 Uhr):

 

LA,95                 36 bis 37 dB

LA,1                  58 bis 59 dB

LA,eq                48 bis 49 dB

 

Die Messdauer betrug jeweils 30 Minuten und außerdem wurden auch die vorbeifahrenden Fahrzeuge auf der B 337 [richtig: B 309 – siehe Korrektur des ASV auf Seite 12] gegliedert nach PKW, LKW, LKW mit Anhänger, Moped und Busse gezählt. Die Ist-Situation wird nach dieser Messung und nach der beiliegenden Verkehrszählung vom Verkehrslärm geprägt.

 

Bei der Projektserstellung wurde davon ausgegangen, dass es sich um einen KFZ-Betrieb mit Autospenglerei handle. Bei solchen Betrieben werden die Emissionen durch folgende Arbeiten hervorgerufen:

 

Im Gebäude:

-          Hämmern beim Ausrichten von Karosserieteilen

-          Schleifen mit der Flex an Karosserieteilen bzw. an Fahrzeugen

-          Schlagschrauben beim Reifenwechseln

 

Im Freien:

-          Türzuschlagen

-          beschleunigte Zu- und Abfahrten zur Betriebsanlage

 

Für diese Emissionen wurde im Projekt eine Immissionsprognose erstellt. Die Emissionen die der Betriebsanlage in der Berechnung zu Grunde gelegt wurden, sind durch einzelne Messungen am Messpunkt 2 ermittelt worden. Dabei wurden die einzelnen Tätigkeiten (Schleifen der Flex, Schlagschraubergeräusche, Hämmern) jeweils bei offenen und geschlossenen Werkstättentüren ermittelt.

 

Die Ausbreitungsberechnung wurde mittels Schallprogramm IMMI 5.2 durchgeführt. Soweit für den Sachverständigen nachvollziehbar, sind die angeführten Messungen der Ist-Situation im Sinne der ÖNORM S 5004, "Messung von Schallimmissionen", 01.03.1998 und der ÖNORM S 5004 "Messung von Schallemissionen ("Berichtigung) 01.12.2000 durchgeführt  worden. Die angesetzten Werte im Zusammenhang mit dem Betriebslärm wie z.B. "Schleifen, Schlagschrauben und Hämmern" sind ebenfalls als richtig anzusehen (diese wurden wie bereits erwähnt, messtechnisch ermittelt). Der angenommene Wert, dass pro Stunde 2 PKW's zur KFZ-Werkstätte zu- und abfahren und die damit verbundenen Startvorgänge, Türzuschlagen und beschleunigten Wegfahrten sind aufgrund der Größe des Werkstättengebäudes und der im Projekt beschriebenen Angabe von 2 Arbeitnehmern als schlüssig anzusehen.

 

Durch die Immissionsprognose wurden die schalltechnischen Einflüsse auf die Nachbarschaft dokumentiert. Die Prognose wurde für 9 Rechenpunkte erstellt. Bei den Immissionspunkten IMP 1, IMP 2, IMP 4 und IMP 9, im Bereich des Erlenweges (nächstgelegenen Wohnhäuser in nördlicher Richtung von der Betriebsanlage) wurden folgende Werte ermittelt:

 

errechneter Dauerschallpegel:

IMP 1              IMP 2                IMP 4                 IMP 9

23,4 dB            29,4 dB            33,1 dB              34,8 dB

 

Spitzenpegel:

IMP 1              IMP 2                IMP 4                 IMP 9

43,6 dB           47,4 dB             49,8 dB              51,2 dB

 

Vergleicht man diese Prognosewerte mit den gemessenen Werten (Ist-Situation) am Messpunkt 3, so ist ersichtlich, dass die Prognosewerte um mehr als 10 dB unter den Messwerten liegen. Die Prognosewerte der Spitzenpegel liegen um mind. 8 dB unter den mittleren Spitzenpegeln.

 

Als kritischer Immissionspunkt wurde der IMP 8 beim Fenster der Wohnung im
1. Stock  des Wohnhauses B, das auf dem Betriebsgelände liegt, ermittelt. In diesem Zusammenhang wurde vom Projektanten des schalltechnischen Projektes eine Projektsergänzung mit Datum April 2005 durchgeführt. Um die Ist-Situation beim Immissionspunkt 8 zu ermitteln, wurde mit dem Schallprogramm IMMI 5.2 und den Verkehrsdaten, die im Zeitraum von 20.37 Uhr bis 22.15 Uhr gezählt wurden, ausgehend vom Messpunkt 3, eine Umrechnung durchgeführt. Die Ist-Situation am Immissionspunkt 8 wurde wie folgt angegeben:

 

LA,1           61 dB

LA,eq         51 dB

 

Für den Immissionspunkt 8 wurde ebenfalls ein Prognosewerte errechnet. Im Projekt wurde davon ausgegangen, dass der Schalldämmwert der Tore und Türen mind. 35 dB beträgt und dass während der Betriebszeit die Türen und Tore geschlossen sind.

 

Folgende Prognosewerte wurden ermittelt:

 

errechneter Dauerschallpegel:

IMP 8

38 dB

 

errechneter Spitzenpegel:

IMP 8

62 dB

 

Im Vergleich dieser Werte ist ersichtlich, dass der prognostizierte Dauerschallpegel ebenfalls mehr als 10 dB unter dem Dauerschallpegel der Ist-Situation liegen wird. Beim Spitzenpegel ergibt die Gegenüberstellung, dass dieser 1 dB über den mittleren Spitzenpegeln liegen wird. Um die Immissionsprognose zu erfüllen, werden vom Sachverständigen im Gutachten Auflagen vorgeschlagen.

 

Durch die Projektsänderung von KFZ-Werkstätte mit Spenglerei zu einem Wartung- und Servicebetrieb ergeben sich folgende Änderungen des Tätigkeitsbereiches und somit auch Änderungen der Lärmemissionen. Bezüglich des Tätigkeitsumfanges von Servicestationen wird auf dem Berechtigungsumfang gem. § 119 GewO verwiesen.

 

Als betriebstypische Tätigkeiten sind anzusehen:

Das Reinigen der Karosserie innen und außen, Hohlraumkonservierungen, Schmieren von Radlager, Aufbringung eines Unterbodenschutzes, Abschmierarbeiten, Erneuerung des Getriebe-, Motor-, Differenzial- und Kupplungsöles, Kontrollieren der Bremsflüssigkeit. Im Zusammenhang mit dem Motor sind die Arbeiten auf die Reinigung und Erneuerung von Zündkerzen, Reinigung der Filter, Erneuerung des Ölfilters und Luftfilters, Erneuerung des Keilriemens sowie Erneuerung des Kraftstofffilters eingeschränkt. Weiters sind im Tätigkeitsbereich die Kontrolle der Beleuchtungseinrichtungen sowie auch die Kontrolle der Batterie zu sehen. Im Zusammenhang mit den Reifen werden der Austausch von Reifen, die Montage und das Wuchten von Reifen im Umfang inbegriffen sein. Ausgehend von diesen Tätigkeiten kann daher mit folgenden Emissionen gerechnet werden:

 

Im Gebäude:

-          Emissionen durch das Schlagschrauben beim Reifenwechseln

-          Emissionen durch das Montieren und Wuchten von Reifen

 

Im Freien:

-          Türenzuschlagen

-          beschleunigte Zu- und Abfahrten zur Betriebsanlage

 

Im Freien wird somit keine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Projekt und den durchgeführten Berechnungen eintreten. Die angeführten Emissionen im Freien rufen entsprechende Spitzenpegel hervor, wobei die Immissionsprognose sich gegenüber dem ursprünglichen Projekt nicht ändern wird. In diesem Zusammenhang wird auf die bereits angeführten Werte und auf die Gegenüberstellung hingewiesen.

 

Bei den Emissionen im Gebäude ergibt sich eine wesentliche Veränderung dahingehend, dass die im ursprünglichen Projekt angeführten Emissionen (Schleifen mit der Flex, Hämmern) wegfallen. Aus dem ursprünglichen Projekt ist ersichtlich, dass insbesondere das Hämmern als maßgebliche Emissionsquelle anzusehen ist. Dies ist auch dokumentiert durch die Messung M 5 bis M 11. Der Spitzenpegel beim Hämmern, bei offener Werkstätte betrug 79,3 dB. Der  Spitzepegel beim Schlagschrauber bei offener Werkstatttüre lag bei 75,3 dB. Auch der errechnete Dauerschallpegel bei den Immissionspunkten IMP 1 bis IMP 9 zeigt, dass die Immissionen des Schlagschraubers um mind. 7 dB unter den Immissionen des Hämmerns liegen. In diesem Zusammenhang muss jedoch erwähnt werden, dass der errechnete Dauerschallpegel von der Einsatzzeit abhängig ist. In der Projektergänzung, die bereis erwähnt wurde, vom April 2005 wurde im Zusammenhang mit dem Hammerschlagen auf eine Einsatzzeit von 30 Minuten je Stunde berechnet. Diese Berechnung ergab beim IMP 8 einen Wert von 38 dB. Selbst unter dieser Annahme, bei der der Projektant auch Zuschläge berücksichtigt hat, lag der errechnete Dauerschallpegel um 10 dB unter der Ist-Situation beim
 IMP 8. Aufgrund dieser Berechnungen im Projekt des KFZ-Betriebes mit Spenglerei kann die Schlussfolgerung gemacht werden, dass bei der Emissionsannahme des abgeänderten Projektes (Wartung und Servicebetrieb) die Immissionswerte (errechnete Dauerschallwerte) unter den Immissionswerten des ursprünglichen Projektes liegen werden.

 

Wie aus dem Projekt ersichtlich ist, sind an der Nordseite des Betriebsgebäudes entlang des Erlenweges Wohnobjekte. Weitere Wohnobjekte liegen an der Westseite der Betriebsanlage. Zwischen diesen Wohnobjekten und der Betriebsanlage liegt die Bundesstraße B 337 [richtig: B 309 – siehe Korrektur des ASV auf Seite 12]. Die nächstgelegene Wohnung liegt im 1. OG auf dem Betriebsgrundstück. Es handelt sich dabei um das Wohnhaus Barth. Das schalltechnische Projekt wurde somit auf die nächstgelegene Wohnung und auch auf die Wohnobjekte am Erlenweg in nördlicher Richtung abgestimmt. Es wurden jedoch auch Immissionsprognosen bei den Wohnobjekten westlich der B337 [richtig: B 309 – siehe Korrekur des ASV auf Seite 12] gemacht. Zu bemerken ist jedoch, dass diese aufgrund der Lage als nicht relevant anzusehen sind, da zwischen der Betriebsanlage und diesen Objekten die öffentliche Verkehrsfläche verläuft, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ist-Situation hat. Die bebaute Liegenschaft von den Berufungswerbern J und K B liegt an der E. Diese Liegenschaft liegt in nordwestlicher Richtung ausgehend von der Betriebsanlage hinter den im schalltechnischen Projekt angeführten Immissionspunkten IMP 5 und IMP 6. Zwischen diesen Rechenpunkten und der Grundgrenze der Liegenschaft ist ein Abstand von ca. 30 m noch zusätzlich gegeben und andererseits wird die Liegenschaft durch die beiden Wohnobjekte  abgeschirmt. Geht man davon aus, dass durch die Immissionsprognose bei den Immissionspunkten 5 und 6 die errechneten Dauerschallwerte bereits mehr als 10 dB unter der Ist-Situation liegen und auch die errechneten Spitzenpegel um 8 dB unter dem mittleren Spitzenpegel liegen, so ist die Schlussfolgerung zulässig, dass bei der Liegenschaft der Ehegatten B aufgrund des zusätzlichen Abstandes eine weitere Reduktion gegeben ist.

 

Zusammenfassend wird nochmals festgestellt, dass das schalltechnische Projekt und die Ergänzung für den Sachverständigen plausibel sind. Um die Prognosewerte einhalten zu können, werden folgende Auflagenpunkte vorgeschlagen:

 

1.          Während der Betriebszeiten müssen die Tore und Türen des Werkstättengebäudes geschlossen gehalten werden.

2.          Bei den Toren der Werkstätte und bei der Außentüre der Werkstätte muss der Schalldämmwert mind. 35 dB betragen. In diesem Zusammenhang ist der Behörde nach Fertigstellung ein entsprechendes Abnahmeattest vorzulegen."

 

 

Darüber hinaus wurde zur Wahrung des Parteiengehörs und zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung für den 9. Jänner 2008 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. An dieser mündlichen öffentlichen Verhandlung haben neben den Verfahrensparteien auch der gewerbe- und lärmtechnische sowie eine medizinischer Amtssachverständiger teilgenommen.

 

Der gewerbe- und lärmtechnische Amtssachverständige hat im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung sein oben bereits zitiertes und wiedergegebenes Ergänzungsgutachten vom 7. September 2007, welches von der Berufungsbehörde in Entsprechung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2007, Zl. 2006/04/0105-7, eingeholt wurde, öffentlich erläutert. Über ergänzende Frage von Seiten der Berufungswerber an den lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde in der Verhandlungsschrift protokolliert:

 

" Über ergänzende Anfrage des Vertreters der Bw stellt der lärmtechnische ASV fest, dass Lärmmessungen an zwei kritischen Punkten vom Lärmprojektanten durchgeführt wurden. Beim MP 1 der direkt auf dem Betriebsgelände liegt, wurde im Zeitraum von 6.03 bis 8.37 Uhr die Ist-Situation ermittelt und beim  MP 3 E, nördlich der Betriebsanlage, wurde beim derzeit nächstgelegenen Wohngebäude die Ist-Situation im Zeitraum von 20.37 Uhr bis 22.15 Uhr ermittelt.  Für den MP 1 wurde  für den Zeitraum von 20.37 Uhr bis 22.15 Uhr die Ist-Situation vom Lärmprojektanten auf Grund der genauen Verkehrszählung durch ein entsprechendes Schallprogramm errechnet.

Hingewiesen wird noch auf den Schreibfehler auf der Seite 2 des Ergänzungsgutachtens vom 7.9.2007, wo anstelle 20.37 Uhr  versehentlich 22.37 Uhr angeführt wurde. Außerdem wurde die B 309 mit B 337 tituliert.

 

Vom Vertreter der Berufungswerber wird auf den in der Verhandlungsschrift im erstinstanzlichen Bescheid auf Seite 4 angeführten Absaugventilator für die Abführung von Abgasen hingewiesen. Der lärmtechnische ASV stellt hiezu fest, dass grundsätzlich dieser Ventilator innerhalb des Werkstättenbereiches angebracht wird. Dieser Ventilator wird gegenüber dem angenommenen Innenpegel von 30 Minuten durchgehendes Schlagschrauben bzw. im Erstprojekt durchgehendes Hämmern und Flexen beim Spenglern derart übertönt, dass keine zusätzliche Erhöhung des Lärminnenpegels, der für die Berechnung zu Grunde gelegt wurde, anzunehmen ist.

Über weiteres Befragen des Vertreters der Berufungswerber stellt der ASV zur Aussage auf Seite 4 seines Ergänzungsgutachtens vom 7. September 2007, zweiter Absatz, letzter Satz, fest, dass hier die wesentlichen Emissionen der Anlagenänderung angeführt wurden, die auch der Berechnung zu Grunde gelegt wurden.

 

Vom Vertreter der Berufungswerber wird vorgebracht, dass sich die Lärmsituation im gegenständlichen Bereich auf Grund von Straßenbaumaßnahmen zum Nachteil der Bewohner insofern verändert haben könnte,  als beim möglichen geringerem Verkehrsaufkommen seit der Lärmmessung 2004 der zu Grunde zu legende Verkehrslärm gesunken ist und sich daher die Ist-Situation  verändert hat.

Über Befragen des Grundeigentümers durch den Verhandlungsleiter stellt dieser fest, dass nur vermutet werden kann, dass auf Grund von Straßenbaumaßen im Wirtschaftsraum Steyr (Umfahrung) seit Durchführung der Lärmmessungen 2004 eine Verringerung der Verkehrsbewegungen stattgefunden hat."

 

" Vom lärmtechnischen ASV wurden in der Verhandlungspause im Wege des Amtes der Oö. Landesregierung nachstehende Ergebnisse von durchgeführten Verkehrszählungen an der B 309 (Enns-Steyr) ermittelt:

 

Im Jahr 2000: 7.849 Pkw pro Tag

                       1.015 Lkw pro Tag ( 24 Stunden)....ergibt insgesamt 8.864 Kfz pro Tag

 

Im Jahr 2005: (Verkehrszählung von 6. November bis 20. November )

                       9.288 Kfz pro Tag, davon 13 % Lkw

 

Im Jahr 2007 (Verkehrszählung im Oktober 2007)

                       9.845 Kfz pro Tag, davon 14 % Lkw

 

Aus diesen Daten ist ersichtlich, dass auf der Straße in den letzten Jahren ein ständig höheres Verkehrsaufkommen entstanden ist.

 

 

Über weiteres Befragen durch den Vertreter der Berufungswerber in Bezug auf unterschiedliches Verkehrsaufkommen an Werktagen Montag bis Freitag einerseits bzw. Samstag andererseits führt der lärmtechnische ASV im Rahmen einer worst case-Beurteilung gegenüber dem Wohnhaus des Berufungswerbers J B aus:

 

Im schalltechnischen Projekt des DI W mit Datum Oktober 2004 wurden zu den Immissionspunkten 5 und 6 (nordwestlich gelegene Wohnobjekte) Immissionsprognosen errechnet. Dabei ergaben sich beim Immissionspunkt 5 und 6 energieäquivalente Dauerschallpegel von 32,9 und 33,2 dB. Die errechneten Spitzenpegel lagen zwischen 48,9 und 48,6 dB. Diese Prognose wurde noch unter Berücksichtigung des Kfz-Betriebes mit Spenglerarbeiten und somit mit den lärmintensiven Tätigkeiten wie Hämmern und Flexen erstellt. Das Wohnhaus des Herrn J B liegt in westlicher Richtung hinter diesen Objekten und somit kann davon ausgegangen werden, dass auf Grund der Abnahme mit der Entfernung eine weitere Reduktion dieser Immissionsprognosen erfolgen wird.  Blendet man nunmehr die Ist-Situation,  die durch den Straßenverkehr maßgeblich geprägt ist, zur Gänze aus, so wird in diesem Zusammenhang auf die fachliche Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen verwiesen."

 

 

Der medizinische Amtssachverständige hat - aufbauend auf den gesamten lärmtechnischen Ermittlungs- und Erhebungsergebnissen, insbesondere auch dem oben zitierten Ergänzungsgutachten vom 7. September 2007 und den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen in der Berufungsverhandlung - nach Darlegung detaillierter Ausführungen zu den Begriffen Gesundheitsgefährdung, Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens sowie zur Wirkung und Beurteilung von Lärm und Angaben zu wirkungsbezogenen Lärmpegeln gutachtlich festgestellt:

 

"In der Beurteilung von Lärm und seinen Auswirkungen sind einerseits die Veränderungen einer bestehenden Lärmsituation als auch die tatsächlich  erhobenen Lärmpegel zu berücksichtigen. Unter Heranziehung wirkungsbezogener Erfahrungen ist festzustellen, dass Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird.

 

Als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LA, max von 80 dB zur Tageszeit im Freien angegeben. (Diese Werte wurden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht). Aus umwelthygienischer Sicht gibt es ein weiteres allgemeines Ziel, dass bestehende Ist-Situationen, die sich deutlich über den Wert für den Dauerschallpegel des vorbeugenden Gesundheitsschutzes erheben, tunlichst nicht weiter  erhöht werden. Diese Forderung ist  am MP 1, bei dem die Ist-Situation mit LA,eq 60 bis 61 dB beschrieben wurde, erfüllt.

 

Dies leitet sich aus dem logarithmischen Rechenverhältnis der dB-Skala ab, aus dem sich ergibt, dass sich rechentechnisch keine Veränderung des lauteren Schallpegels (einer bestehenden Umgebungslärmsituation) als Zahlenwert ergibt, wenn der hinzukommende Pegel um mind. 10 dB unter dem lauteren Pegel liegt.

 

Aus der Gegenüberstellung der Pegelwerte der Ist-Situation und den prognostizierten Beurteilungspegeln der lärmtechnischen Ausführungen ergibt sich, dass sich prognostisch keine Veränderung der bestehenden Lärmsituation ergibt.

 

Festgestellt wird, dass damit nicht zwingend eine „Nicht-Hörbarkeit“ betrieblicher Aktivitäten verbunden ist, sondern durch unterschiedliche Charakteristik und Wissen um die betrieblichen Aktivitäten eine Zuordenbarkeit gegeben sein kann. Eine gesonderte Wahrnehmung aus den Aktivitäten aus dem Betrieb kann sich in Phasen ergeben, wenn die Verkehrsträger keine Beiträge (d.h. in Verkehrspausen) liefern.

 

Im Sinne der eingangs angeführten Definitionen zur Differenzierung der Begriffe Gesundheitsgefährdung – Belästigung ergibt sich, dass durch das Vorhaben nicht auf Gesundheitsgefährdungen oder erhebliche Belästigungen in der Nachbarschaft zu schließen ist.

 

Den Auflagen aus lärmschutztechnischer Sicht schließt sich der Gefertigte an, gesonderte medizinische Auflagen ergeben sich nicht.

 

Zur in der Verhandlungsschrift beschriebenen Immissionssituation betreffend das Wohnanwesen von Herrn J B wird festgestellt:

 

IP 5: LA,eq 32,9    Spitzenpegel: 48,9

 

IP 6: LA,eq 33,2    Spitzenpegel: 48,6

 

Mit der weiteren Entfernung des Wohnhauses von Herrn B zu diesen Immissionspunkten ergibt sich eine weitere Pegelreduktion.

 

Zur Verdeutlichung von wirkungsbezogenen Immissionspegeln wird ausgeführt.

 

Um die wohl gravierendste Störung durch Lärm zu berücksichtigen wird von der WHO zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes ein Wert von weniger als 35 dB am Ohr des/der Schlafenden angegeben.

Aus der Wirkungsforschung ist weiters bekannt, dass LA, max Pegelwerte von 45 dB als Innenpegel bei 5 % der Betroffenen zu Aufwachreaktionen führen können. Dieser Anteil nimmt mit zunehmenden Pegelwerten auf rund 30% bei LA, max von 70 dB zu.

Aus dem Vergleich der Immissionssituation mit diesen Werten ist ersichtlich, dass aus den Betriebsimmissionen beim Wohnanwesen B die Werte, die als Innenpegel zur Sicherung des Schlafens zu fordern sind, im Außenbereich aus den betrieblichen Immissionen eingehalten sind."

 

Weiters wird vom medizinischen Amtssachverständigen über ergänzendes Befragen durch den Vertreter der Berufungswerber festgehalten:

 

"In der Beurteilung wurde aufbauend auf den lärmtechnischen Ausführungen als worst case-Betrachtung, nämlich, dass kein Umgebungslärm (hier geprägt durch den Straßenverkehr) existiert, eine wirkungsbezogene Beurteilung der Immissionen aus der Betriebsanlage beim Wohnanwesen von Herrn B abgegeben. Deshalb wird aus medizinischer Sicht eine gesonderte Erhebung des Samstagsverkehrsaufkommens nicht für notwendig erachtet, da darauf lediglich eine Überdeckung der betriebsspezifischen Immissionen stattfinden würde."

 

Vom erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates wurden darüber hinaus im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens bereits vor Erlassung der vom Verwaltungsgerichtshof behobenen Berufungsentscheidung vom 24. April 2006, VwSen-530388/5, VwSen-530389/2, die, die gegenständliche Anlage betreffenden Bezugsakte von der belangten Behörde angefordert, insbesondere in Bezug auf die im Verfahren angesprochenen Anlagenteile "Zu- und Abfahrt" sowie "Waschplatz". In der dem Verfahren zugrunde liegenden Ergänzung 1 zum Messbericht der das Schallprojekt verfassenden Zivilingenieurkanzlei Dipl.-Ing. Dr. W vom April 2005 wird festgestellt, dass auf das Schallprojekt vom Oktober 2004 Bezug genommen worden sei.

 

Die belangte Behörde hat bereits im Dezember 2005 die bisherigen, die gegenständliche Anlage betreffenden Verfahrensakte zu Ge20-14850-9-2005, Ge20-4782-10-2000 sowie Ge-4782/6-1987, vorgelegt und dazu festgestellt, dass der Aktenteil Ge20-14850-9, der ursprüngliche Antrag der Konsenswerberin vom 30. August 2004 auf Genehmigung der Änderung der Anlage durch Errichtung und Betrieb einer Kfz-Reparatur und Kfz-Spenglerei bis Mai 2005 bearbeitet wurde, dieses Ansuchen jedoch gleichzeitig mit neuem Antrag vom 2. Mai 2005 zurückgezogen wurde. Insbesondere die lärmintensiven Spenglerarbeiten seien nicht mehr Inhalt des neuen  Verfahrens. In Bezug auf die Anlagenteile Zu- und Abfahrt sowie Waschplatz werde auf die Genehmigungsakte Ge-4782/6-1987 sowie Ge20-4782-10-2000 verwiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Februar 1988, Ge-4782/6-1988, sei der damaligen Konsensinhaberin, der „A-M“ K-R und H G mbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines K-H- und R in K erteilt worden. Davon umfasst seien auch der im Befund des Amtssachverständigen angesprochene Waschplatz. Die überdachte Zu- und Abfahrt ist mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. August 2000, Ge20-4782-10-2000, genehmigt worden. Die überdachte Zu- und Abfahrt sei im damaligen Projekt enthalten gewesen.

 

In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Ein­wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.     Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.     eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.     eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.     organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.     eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

 

Zunächst wird in Bezug auf die Berufungsinhalte betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Versickerung von Niederschlagswässer in einer Versickerungsmulde auf den diesbezüglichen Abspruch im Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 24. April 2006 verwiesen. Mit dem ersten Absatz des Spruches dieses Erkenntnisses wurde diese wasserrechtliche Bewilligung gemeinsam mit den diesbezüglich vorgeschriebenen Auflagen Nr. 16 bis 21 behoben. Diesen Abspruch hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. März 2007 ausdrücklich als nicht rechtswidrig erkannt und die Beschwerde diesbezüglich abgewiesen. Dieser Bescheidabspruch ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

In Bezug auf die erteilte gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung kritisieren die Berufungswerber zunächst die Bezeichnung des Antragsstellers im Genehmigungs­bescheid. War dies früher als Miteigentümer des Grundstücks  der KG.  Herr W B, so scheine nunmehr die K-R- und H mbH K auf. Diesbezüglich sind die Berufungswerber insoweit im Recht, als tatsächlich beim eingereichten Antrag vom 2. Mai 2005 als Namen des Antragstellers „G.u.W. B“ aufscheinen. Auf dem selbem Schriftstück befindet sich jedoch der Aktenvermerk des Bearbeiters der belangten Behörde, wonach als Antragstellerin die K-R- und H mbH auftritt. Dies wurde demnach gegenüber der belangten Behörde telefonisch vom Vertreter der K-R- und H mbH mitgeteilt. Das behördliche Verfahren wurde auch in der Folge bis zum Abschluss gegenüber der K-R- und H mbH durchgeführt. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2005 in K wurde als ausdrückliche Erklärung des Vertreters der Konsenswerberin protokolliert, dass Antragstellerin des gegen­ständ­lichen Genehmigungsverfahrens die K-R- und H mbH, P, K, ist. Eine Unzulässigkeit ist darin nicht zu erkennen.

 

Auch die Rechtmäßigkeit dieses Begründungsteiles hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28. März 2007 festgestellt.

 

Wenn die Berufungswerber darüber hinaus auf die zeitlich divergierenden bescheid­mäßigen Erledigungen des gewerbebehördlichen und des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens verweisen, so ist dem zu entgegnen, dass eine Koordinierung der beiden Verfahren schon durch die gleichzeitige Anberaumung und Durchführung der mündlichen Genehmigungsverhandlung und Beiziehung derselben Amtssachverständigen erfolgte. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Konzentration der Verfahren, allenfalls der gleichzeitigen Entscheidung der Gewerbe- und Baubehörde über ein Projekt, ist jedoch nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen weder vorgesehen noch verpflichtend vorgeschrieben. Ob das gegenständliche Projekt somit baubehördlich genehmigungsfähig ist oder nicht, kann sowohl vor, als auch nach und somit unabhängig von der Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung erfolgen. Widmungsfragen sind demnach im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren keine Genehmigungsvoraussetzung, ebenso wie Abstandsvorschriften nach dem Bautechnikgesetz.

 

Zum weiteren Berufungsvorbringen betreffend die im bekämpften Bescheid abgelehnte Übersendung sämtlicher gewerbebehördlicher Genehmigungen und Bescheide hinsichtlich des Grundstückes Nr.  der KG. S und eine damit verbundene mangelnde Akteneinsicht, ist diesbezüglich – auch um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die umfangreiche und zutreffende Begründung des bekämpften Bescheides hinzuweisen. Dieser Argumentation der belangten Behörde wird in der Berufung nicht entgegen getreten, wird auch von der Berufungsbehörde vertreten und nichts hinzugefügt. Ausdrücklich festgehalten wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 AVG, wonach sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs.1 AVG kein Recht darauf ableiten lässt, im Rahmen des Parteiengehörs einen Akt in Kopie von der Behörde zugesendet zu erhalten.

 

Wenn von den Berufungswerbern in der Folge der abgeänderte Einreichplan, datiert mit 24. Mai 2005, angesprochen wird, so ist hiezu aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde zu bestätigen, dass eben in Bezug auf diesen abgeänderten Einreichplan ein ergänzendes Gutachten des beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Abteilung Umwelt- und Anlagen­technik des Amtes der Oö. Landesregierung eingeholt wurde. In diesem Gutachten vom 21. Juni 2005, BBA-LI-GE-33-2005, wird auf den abgeänderten Einreichplan ausdrücklich Bezug genommen und darauf aufbauend Befund und Gutachten zur Anlage erstellt. Dieses Schriftstück wurde als Ergebnis der Beweisaufnahme den Verfahrensparteien, so auch den nunmehrigen Berufungswerbern, nachweisbar zur Kenntnis gebracht und haben diese in der Folge den auch in der Berufungsschrift angesprochenen Antrag auf Vermessung des Grundstückes gestellt, dies zur Überprüfung der Übereinstimmung bzw. Differenz zwischen eingereichten Plänen und tatsächlichen Gegebenheiten. Weitere Begründungen für diesen Antrag auf Vermessung des Betriebsgrundstückes bzw. der Anlagenteile auf Übereinstimmung mit dem eingereichten Plan wurden hiezu nicht abgegeben, auch der Berufungsschrift ist diesbezüglich eine Begründung nicht zu entnehmen. Zu entgegnen ist diesem Vorbringen, dass es keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, wenn aus Anlass des beigebrachten aktualisierten Einreichplanes eine mündliche Verhandlung nicht anberaumt worden ist. Wesentlich ist, dass auch über den Plan bzw. das darauf aufbauende Gutachten des Amtssachverständigen das Parteiengehör nicht verletzt wurde. Es ist auch nicht vorrangige Aufgabe eines Genehmigungsverfahrens, allfällige konsenslos errichteten Gebäude und Gebäudeteile zu erheben und deren Entfernung auszusprechen. Sollten derartige konsenslose Gebäudeteile vorhanden sein, ist es zwar Aufgabe der Behörde, den der Rechtsordnung entsprechenden Rechtszustand herzustellen, dies jedoch nicht zwingend im Rahmen eines anhängigen Verfahrens nach § 81 GewO 1994. Zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes sieht die Gewerbeordnung im Übrigen andere Rechtsinstrumentarien vor, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird.

 

Die Berufungswerber verweisen in der Folge auf Divergenzen zwischen allgemeiner Betriebsbeschreibung und vorgeschriebener Auflagen. Hiezu ist festzustellen, dass es im Grunde des § 353 GewO 1994 grundsätzlich Aufgabe des Antragsstellers ist, den Umfang der Betriebsanlage in einer allgemeinen Betriebsbeschreibung darzulegen. Dies ist auch geschehen und verweisen die Berufungswerber selbst auf diesbezügliche Inhalte, welche Arbeiten durchgeführt werden sollen. Der Amtssachverständige nimmt die diesbezüglich vom Antragsteller zu treffenden Angaben und Aussagen zum Anlass, den Umfang der beantragten Betriebsanlagenänderung in seinen befundmäßigen Darstellungen darzulegen. Nur dieser Umfang liegt dem Genehmigungsverfahren zu Grunde und nur dieser Umfang, der letztlich durch Projekt und Betriebsbeschreibung - erläutert durch die befundmäßigen Ausführungen des Amtssachverständigen - konkretisiert wird, kann von der Behörde genehmigt werden. Dieser Umfang des Genehmigungsverfahrens ist somit Vorgabe des Antragstellers und daher Inhalt des Umfanges der erteilten Genehmigung, braucht daher nicht mehr extra in Auflagen definiert zu werden. Führt daher der Amtssachverständige aus, dass Spenglerarbeiten und Karosseriearbeiten in der Werkstatt nicht ausgeführt werden (diese Tätigkeiten wurden durch ausdrückliche Einschränkung des Antrages durch die Antragsteller aus dem Projekt ausgeklammert), so ist es nicht mehr erforderlich, diese Arbeiten durch Auflagen ausdrücklich zu verbieten. Solche Arbeiten sind demnach auch nicht genehmigt und würde ein Zuwiderhandeln eine Prüfung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht erforderlich machen. Ein Mangel im gegenständlichen Verfahren hiedurch liegt jedoch auch diesbezüglich nicht vor. Eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2006/04/0105-7, nicht erkannt.

 

Ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsmittelvorbringens der Berufungswerber Ballmann bezieht sich auf die lärmtechnische Beurteilung des Vorhabens und gründet darin auch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2007, 2006/04/0105-7. Auf Grund dieses aufhebenden Erkenntnisses ist auch hier zunächst auf die Einsichtnahme in die Vorakte zur gegenständlichen Betriebsanlage durch die Berufungsbehörde zur Feststellung des Ist-Zustandes Bezug zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass mit Bescheid vom 3. Februar 1988 der damaligen „A-M“ K-R und H GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines K-H- und R in K, Gst. Nr.  der KG. S, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist. Das Objekt wurde vom Amtssachverständigen im Rahmen der damals aufgenommenen Niederschrift als Halle mit einem Ausmaß von 550 m2, in welcher Service- und Reparaturarbeiten an Pkw’s, Lkw’s und auch Landmaschinen vorgenommen werden, beschrieben. Abgewendet vom Hallenraum soll eine Waschbox und Räume für die Lagerung von Frisch- und Altöl sowie Lacken und Lösungsmittel angeordnet werden. In der Halle sollen mehrere Hebebühnen, Reifenmontiergeräte und eine Drehbank aufgestellt werden. Im Freien ist anschließend an die Halle im Norden ein Waschplatz sowie im südlichen Bereich anschließend ein Bremsprüfstand und eine Hebebühne vorgesehen. Unter Ge20-4782-10-2000 hat die Anlageninhaberin mit Eingabe vom 20. Juli 2000 um Änderungsgenehmigung für den Betrieb eines K-R- und H, Büro- und Schauraum für Fahrzeuge, Lager für Ersatzteile, Ölheizungsanlage mit Öllagerraum, Prüfhalle für Kraftfahrzeuge mit Bremsprüfstand und Achsspieldetektor sowie Abstellflächen für Pkw angesucht. Genehmigt wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2000 die Änderung durch Errichtung und Betrieb eines Büro- und Schauraumes für Fahrzeuge, eines Lagers für Ersatzteile, einer Ölheizanlage mit Öllagerraum, einer Prüfhalle für Kfz mit Bremsprüfstand und Achsspieldetektor auf der gegenständlichen Parzelle. Weiters wurde in der Verhandlungsschrift vom 29. August 2000 vom Amtssachverständigen ausdrücklich festgehalten, dass im Projekt auch eine offene Überdachung der Zu- und Abfahrt nördlich der Prüfhalle und des bestehenden Waschplatzes beinhaltet ist. Zu Grunde lag ein lärmtechnisches Gutachten des Büro S, welches eine Erhebung der Ist-Lärmsituation und eine Berechnung des Störlärms, bezogen auf die der Anlage zunächst gelegenen Betriebswohnungen, beinhaltete.

 

Das behördliche Verfahren für die nunmehr beantragten Änderungen der Anlage durch die nunmehrige Konsensinhaberin, die K-R- und H GmbH, begann zunächst bereits mit Antrag vom 30. August 2004 um Erteilung der Änderungsgenehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Kfz-Reparatur- und Kfz-Spenglerei im bestehenden Standort. Bereits in diesem Verfahren haben die nunmehrigen Berufungswerber B durch ihren rechtlichen Vertreter Einwendungen vorgebracht. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2005 werden neben anderen Vorbringen auch Einwendungen in Bezug auf die Lärmsituation vorgebracht und auf Unrichtigkeiten im Messbericht der Zivilingenieurkanzlei W hingewiesen. Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2005 wurden die Einwendungen von den Nachbarn B neuerlich vorgebracht und vom Amtssachverständigen festgestellt, dass das vorliegende Lärmprojekt nicht ausreicht und in mehreren Punkten zu konkretisieren sei, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung der Immissionspunkte, der Aussage, ob Lkw-Anlieferungen im Zeitraum von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen sowie der Vergleich der Ist-Situation beim Messpunkt mit den Immissionswerten, wobei die Ist-Situation am Messpunkt 1 im Zeitraum von 20.00 bis 22.00 Uhr maßgeblich sei, schließlich ob bei der Berechnung Zuschläge für die Impulshaltigkeit bei Spenglerarbeiten berücksichtigt worden seien.

 

Mit der Einreichung der fehlenden Unterlagen durch die Antragstellerin wurde mit Schriftstück vom 2. Mai 2005, am selben Tag persönlich abgegeben bei der belangten Behörde, ein neuer Antrag zur Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage durch Errichtung einer Kfz-Werkstätte und Spenglerei in der ehemaligen Garage bei gleichzeitiger Zurückziehung des alten Antrages eingebracht. Im Zusammenhang mit der lärmtechnischen Beurteilung des Projektes ist bereits an dieser Stelle ausdrücklich festzuhalten, dass dieser Antrag vom 2. Mai 2005 zwar ausdrücklich auch noch die geplante Spenglerei beinhaltet, dieser lärmintensive Bereich jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2005 ausdrücklich ausgeklammert wurde. Auf Seite 3 der Verhandlungsniederschrift vom 19. Mai 2005 ist diesbezüglich als Erklärung des Vertreters der Konsenswerberin festgehalten, dass der Antrag dahingehend eingeschränkt wird, dass keine Spenglerarbeiten beantragt werden, sondern nur eine Kfz-Wartung- und Servicebetrieb betrieben werden soll.

 

Zur lärmtechnischen Beurteilung wurde im Verfahren ein umfangreiches schalltechnisches Projekt der Zivilingenieurkanzlei Dipl.-Ing. Dr. W W, verbunden mit einem lärmtechnischen Messbericht vom Oktober 2004, vervollständigt durch die Ergänzung zu diesem Messbericht vom April 2005, vorgelegt. Dieser lärmtechnischen Beurteilung liegen auch die beantragten Erweiterungen der Betriebszeiten von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr bzw. 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr, somit insgesamt von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, zu Grunde. Außerdem wurden als Schallquellen auch Schleifen und Hämmern, somit typisch dem ursprüng­lich beantragten Spenglereibetrieb zuzuordnende Tätigkeiten, mitberücksichtigt.

 

Die in den sensibelsten Zeiten, nämlich ab 6.00 Uhr früh bzw. bis 22.00 Uhr abends vorherrschende örtliche Ist-Situation wurde durch Schallmessungen festgestellt und ausführlich dokumentiert.  Dabei wurden in den für die Anrainer kritischsten Zeiten Schallpegel in der Höhe von L(A,95) von 37,3 bis 36,3 dB, L(A,eq) von 48,4 bis 50,1 dB und L(A,01) von 58,8 bis 58,3 dB festgestellt. Der Vergleich mit den berechneten Immissionswerten am kritischsten Immissionspunkt, nämlich noch auf der Betriebsliegenschaft, ergibt trotz Zuschlag für lärmintensive Arbeiten und bezogen auf die ungünstigste Arbeitsstunde einen Beurteilungspegel L(A,eq) von 41 dB bei geschlossenen Toren und Türen. Auch der Spitzenpegel im Freien durch Türen zuschlagen und beschleunigtes Abfahren von Pkw ergab am kritischen Immissionsmesspunkt, verglichen und berechnet mit den oben dargestellten Werten des Ist-Zustandes, einen tolerierbaren Wert um 1 dB unter dem bereits vorherrschenden betrieblichen Wert. Vom Zivilingenieur Dipl.-Ing. Dr. W wurde zusammenfassend festgestellt, dass in der Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr nach Verbesserung der Schalldämmung der Tore und Türen (Erhöhung Schalldämmmaß von 14 auf 35 dB) in der neuen Kfz-Werkstätte bei den Tätigkeiten Hämmern, Schleifen und Schlagschrauben bei geschlossenen Toren gearbeitet werden muss, bei sonstigen Tätigkeiten, wie zB beim Betrieb der Hebebühnen könne bei offenen Toren und Türen gearbeitet werden. Diese Auflage wurde von der Behörde in den bekämpften Bescheid aufgenommen und zwar insofern, als grundsätzlich während der Arbeiten in der Werkstätte die Tore geschlossen zu halten sind. Diese Auflage wurde von der Antragstellerin auch nicht bekämpft und ist daher einzuhalten.

 

Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/04/0105-7, folgend, wird diese Auflage nunmehr gemeinsam mit der zusätzlich vorgeschriebenen Auflage einzuhalten sein, wonach diese während der Arbeiten in der Werkstätte geschlossen zu haltenden Türen und Tore ein Schalldämmmaß von – wie vom lärmtechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagen – mindestens 35 dB nachgewiesen aufweisen müssen.

 

Diese Aussagen des schalltechnischen Projektes des Dipl.-Ing. W wurden nunmehr – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes laut Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/04/0105-7, – eine Überprüfung durch den gewerbe- und lärmtechnischen Amtssachverständigen unterzogen. Dieser hat, wie oben ausgeführt, in seinen ergänzenden befundmäßigen Ausführungen und gutachtlichen Feststellungen vom 7. September 2007, BBA-LI-Ge-27-2007, ausführlich das schalltechnische Projekt des Dipl.-Ing. Dr. W erläutert und insbesondere in Bezug auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. März 2007 bemängelnden Ausführungen zunächst festgestellt, dass die erstellte Immissionsprognose aus den zu erwartenden Emissionen, diese basierend auf durchgeführte Messungen, ermittelt wurden. Das schalltechnische Projekt wurde nach Überprüfung vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ausdrücklich als plausibel festgestellt. Ausdrückliche Ausführungen erlässt der lärmtechnische Amtssachverständige insbesondere auch in Bezug auf die Liegenschaft des Berufungswerbers J B an der E. Diese Liegenschaft liegt in nordwestlicher Richtung ausgehend von der Betriebsanlage hinter den im schalltechnischen Projekt angeführten Immissionspunkten IMP 5 und IMP 6. Zwischen diesen Rechenpunkten und der Grundgrenze der Liegenschaft ist ein Abstand von ca. 30 m noch zusätzlich gegeben und andererseits wird die Liegenschaft durch zwei Wohnobjekte abgeschirmt. Bereits die bei den Immissionspunkten 5 und 6 errechneten Dauerschallwerte liegen in der Immissionsprognose mehr als 10 dB unter der Ist-Situation und auch die errechneten Spitzenpegel um 8 dB unter dem mittleren Spitzenpegel. Jedenfalls wurde die Schlussfolgerung als zulässig angesehen, dass bei der Liegenschaft der Ehegatten B aufgrund des zusätzlichen Abstandes eine weitere Reduktion gegeben ist.

 

Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde daher ausführlich auf die Liegenschaft des Berufungswerbers J B Bezug genommen. Weiters wurde auch vom lärmtechnischen Amtssachverständigen der Schalldämmwert der Tore in einer Größenordnung von 35 dB den Berechnungen zugrunde gelegt und wurden diese Dämmwerte nunmehr auch als zusätzliche Auflage in der Berufungsentscheidung vorgeschrieben. Auch die nach den Messberichten vorliegenden schalltechnischen Spitzenpegel bis 95 dB durch das Türenzuschlagen und das beschleunigte Wegfahren der PKW vor der Werkstätte (auf der Betriebsanlage) wurden berücksichtigt und die angenommenen Werte im schalltechnischen Projekt ausdrücklich als schlüssig beurteilt. Ergänzend wurden auch betriebstypische Tätigkeiten für den am Standort geplanten Wartungs- und Servicebetrieb ausdrücklich angeführt und in die Betriebsbeschreibung aufgenommen und festgestellt, dass als wesentliche Emissionen im Gebäude das Schlagschrauben beim Reifenwechsel und das Montieren und Wuchten von Reifen sowie im Freien durch das Türenzuschlagen und das beschleunigte Zu- und Abfahren zur Betriebsanlage zu rechnen sind. Sowohl im schriftlich eingebrachten und den Berufungswerbern nachweisbar zur Kenntnis gebrachten Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen als auch den ergänzenden Ausführungen im Rahmen der in der Folge durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde auf die bebaute Liegenschaft des Berufungswerbers J B Bezug genommen. Insbesondere wurde über ergänzende Fragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhoben, dass laut offiziellen Verkehrszählungsergebnissen des Amtes der Oö. Landesregierung ständig steigende Verkehrszahlen in den letzten Jahren erhoben werden konnten. Als worst case-Szenario in Bezug auf die bebaute Liegenschaft des Berufungswerbers J B wurde schließlich von einer Immissionsprognose unter vollständiger Ausblendung des dem Ist-Zustand zuzurechnenden Verkehrslärms ausgegangen, wobei sich bei den Immissionspunkten 5 und 6 energieäquivalente Dauerschallpegel von 32,9 und 33,2  dB ergaben. Die errechneten Spitzenpegel lagen zwischen 48,9 und 48,6 dB, und zwar noch unter Berücksichtigung der ursprünglich geplanten Spenglereiarbeiten mit lautem Hämmern und Flexen. Festgestellt wurde vom Sachverständigen darüber hinaus, dass die Immissionen des Schlagschraubers um mindestens 7 dB unter den Immissionen des Hämmerns liegen. Die Beurteilung dieser Immissionswerte durch den medizinischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab, dass nach anerkannten Grenzwerten der WHO zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes als gravierendste Störung durch Lärm ein Wert von weniger als 35 dB am Ohr des Schlafenden zu fordern ist. Aus dem Vergleich der Immissionssituation mit diesen Werten ist ersichtlich, dass aus den Betriebsimmissionen beim Wohnanwesen Ballmann die Werte, die als Innenpegel zur Sicherung des Schlafens zu fordern sind, schon im Außenbereich eingehalten sind.

 

Unter Zugrundelegung dieser lärmtechnischen und medizinischen Begutachtung ergibt sich jedenfalls schlüssig, nachvollziehbar und zweifelsfrei, dass bei Berücksichtigung sämtlicher mit der geänderten Anlage in Zusammenhang stehenden Immissionen prognostisch keine Veränderung der bestehenden Lärmsituation zu erwarten ist bzw. selbst bei völliger Ausblendung des Straßenverkehrslärms als Ist-Zustand, somit jedenfalls als worst case-Situation für Tages- und Nachtzeit heranzuziehen, der für Schlafende zu fordernde Grenzwert von 35 dB beim Wohnhaus B nicht erreicht wird. Weitere Lärmmessungen, wie zB von den Berufungswerbern an Samstag Nachmittagen gefordert, wurden daher sowohl vom lärmtechnischen als auch vom medizinischen Amtssachverständigen für nicht mehr erforderlich erachtet und konnte dem diesbezüglichen Antrag der Berufungswerber daher keine Folge gegeben werden.

 

Nicht zuletzt auch aus diesem Grund ist es daher unerheblich, ob von den Berufungswerbern eine Änderung der umgebenden Verkehrssituation angesprochen wird oder eine solche geplant ist. Insbesondere auch das zwar in Planung befindliche aber derzeit noch nicht in Bau befindliche Projekt der neuen B 309 kann somit eine Änderung an der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht bewirken.

 

Als wesentlich festzuhalten, insbesondere im Zusammenhang mit einer weiteren Frage der Berufungswerber im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung betreffend Auswirkungen des Projektes auf derzeit noch unbebaute Liegenschaften der Berufungswerber, dass die Lärmbeurteilung im gegenständlichen Verfahren jeweils gegenüber bewohnten Liegenschaften durchgeführt wurde, und zwar sowohl in Bezug auf die auf der Betriebsliegenschaft befindliche Wohnung des Vertreters der Konsenswerberin selbst als auch in Bezug auf die in bestimmter Entfernung zur Liegenschaft liegenden bebauten Grundstücke, wie auch die in zumindest zweiter Reihe befindliche bebaute Liegenschaft des Berufungswerbers J B sen. Bereits im Rahmen der zum Gegenstand getroffenen Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. April 2006 wurde im Bezug auf die unbebauten Liegenschaften der Berufungswerber ausdrücklich festgestellt, dass auf diesen unbebauten Liegenschaften keinerlei Aufenthalt vorgebracht wurde, vielmehr diese Liegenschaften, wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervorgekommen ist, in der Zwischenzeit sogar parzelliert und als Baugrundstücke zum Verkauf angeboten werden. Baubewilligungsansuchen waren jedoch bis zum Tage der mündlichen Verhandlung bei der Baubehörde noch nicht eingereicht worden, Baubewilligungen daher von der Baubehörde zur Zeit noch nicht erteilt. Eine Belästigung durch Lärm auf diesen Grundstücken durch mehr als vorübergehenden Aufenthalt kann daher zulässigerweise im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht werden. Auch diese Ausführung des bereits oben zitierten Berufungserkenntnisses wurden vom Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 28. März 2007 nicht ausdrücklich als rechtswidrig festgestellt und entsprechen im Übrigen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war der Berufung zum Teil – und zwar in Bezug auf die Vervollständigung der Auflagen und der Betriebsbeschreibung – Folge zu geben. Darüber hinausgehend war jedoch der bekämpfte Bescheid zu bestätigen und somit insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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