Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162709/9/Sch/Ps

Linz, 05.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, geb. am, I, A, vom 19. November 2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. August 2007, Zl. VerkR96-4330-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 14. August 2007, Zl. VerkR96-4330-2007, über Herrn J H, geb. am, wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 28. September und 1. Oktober 2007 an letzterem Tag bei der Postfiliale A hinterlegt. Eine Ortsabwesenheit seitens des Berufungswerbers iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz wurde weder behauptet noch liegen hiefür irgendwelche Hinweise vor. Jedenfalls hat sich der Berufungswerber unmittelbar danach zur erwähnten Zustellbasis begeben, um das Straferkenntnis zu beheben. Vom Schalterbediensteten wurde – wie auch in der Verständigung über die Hinterlegung schon in Form eines Hinweises enthalten – ein Lichtbildausweis verlangt, damit die Identität des Berufungswerbers überprüft werden kann. Der Berufungswerber verwies darauf, dass er nicht im Besitze aktueller Lichtbildausweise sei und solche auch nicht brauche. Er sei im Ort und in der Umgebung hinreichend bekannt. Sowohl der Postzusteller als auch die in der Postfiliale anwesende Putzfrau würden ihn persönlich kennen und könnten seine Identität bestätigen. Der Postbedienstete bestand allerdings auf eine entsprechende Legitimation, sodass sich der Berufungswerber letztlich unverrichteter Dinge wieder entfernte. Einen zweiten Versuch, das Straferkenntnis zu beheben, allenfalls unter Mitnahme eines älteren Lichtbilddokumentes, wurde vom Berufungswerber nicht unternommen. Vielmehr nahm er mit der Erstbehörde Kontakt auf und schilderte dort den Vorgang. Über dieses Telefonat existiert ein Aktenvermerk, datiert mit 4. Oktober 2007. Nach eigenen und durchaus glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers blieb er in der weiteren Zeit in Kontakt mit der Behörde. Er wurde aber darauf verwiesen, dass erst nach der postalischen Hinterlegungsfrist das Straferkenntnis wiederum zur Behörde zurückgesendet würde. Tatsächlich hat er dieses im Original in der Folge auch ausgehändigt bekommen, hier existiert ebenfalls ein Aktenvermerk, datiert mit 5. November 2007.

 

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die Hinterlegung des Straferkenntnisses in der oben angeführten Postfiliale völlig rechtens war. Die von der Erstbehörde vorgesehene RSa-Zustellung ist vom Zusteller auch zweimal versucht worden, in der Folge wurde dann das Straferkenntnis hinterlegt. Mangels Ortsabwesenheit während des Zustellvorganges lag auch kein Fall des § 17 Abs.3 Zustellgesetz letzter Satz vor. Es wäre in der Folge nunmehr Sache des Berufungswerbers gewesen, das Schriftstück zu beheben und an der Identifizierung seiner Person auch mitzuwirken. Demgegenüber hat es der Berufungswerber bei dem einen Versuch belassen, wo ihm, auch nach Ansicht der Berufungsbehörde durchaus nachvollziehbar, mangels eines Identitätsnachweises vorerst das Straferkenntnis nicht ausgehändigt wurde. Wie der Berufungswerber anlässlich einer Vorsprache beim Oö. Verwaltungssenat erklärt hat, besitze er zwar keine aktuellen Lichtbildausweise, wohl aber ältere. Solche sind zur Identitätsfeststellung durchaus nicht von vornherein ausgeschlossen, sofern der Inhaber auf dem Lichtbild wiederzuerkennen ist.

 

4. Die Rechtswirkung einer ordnungsgemäßen Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes bei der zuständigen Postfiliale bewirkt ex lege dessen Zustellung. Hier besteht keine Auslegungs- oder Dispositionsmöglichkeit für die Behörde, allenfalls der Hinterlegung bzw. genauer dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, die Qualität einer Zustellung abzusprechen. Dass dem Berufungswerber später auf der Behörde direkt das Straferkenntnis ausgehändigt wurde, stellt nach der hier gegebenen Sachlage einen bloß deklaratorischen Akt dar, rechtswirksam im Hinblick auf die Zustellung war die Hinterlegung. Für Letzteres spricht nicht nur die Aktenlage an sich, da die Erstbehörde den Weg der postalischen Zustellung gewählt hat und ganz offenkundig in dieser Form zustellen wollte, sondern ist auch die behördliche Stellungnahme vom 23. Jänner 2008 in diesem Sinne zu verstehen.

 

Selbst wenn man rein fiktiv die Aushändigung des Straferkenntnisses auf der Behörde am 5. November 2007 als mit der Hinterlegung gleichwertig gemeinten Zustellvorgang ansehen würde, könnte dies nichts an der Beurteilung der Sachlage ändern. § 6 Zustellgesetz sieht nämlich ausdrücklich vor, dass, wenn ein Dokument zugestellt ist, die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst. Es löst also stets die erste – ordnungsgemäße, wie im hier gegebenen Fall – erfolgte Zustellung die entsprechenden Rechtswirkungen, insbesondere einen Fristenlauf, aus.

 

Ausgehend von der Zustellung durch Hinterlegung am 1. Oktober 2007 endete die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist am 15. Oktober 2007. Die Berufung wurde erst am 19. November 2007 direkt bei der Behörde eingebracht und ist daher verspätet.

 

Rechtsmittelfristen sind gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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