Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162867/2/Br/Ps

Linz, 06.02.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied  Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn M K, geb., S, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­haupt­mannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 28. Dezember 2007, Zl. VerkR96-9474-2007, zu Recht:

 

 

I.       Der gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung wird im Punkt 1. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass bei unveränderter Ersatzfreiheitsstrafe die Geldstrafe auf 1.000 Euro ermäßigt wird. In den übrigen Punkten wird die Strafberufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber in den Punkten 2. u. 3. als Kosten für das Berufungsverfahren 72,60 u. 40 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 19,  § 24 sowie § 51e Abs.1 VStG.

zu II: § 65 u. § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960, § 37 Abs.1 u. Abs.3 Z1 leg.cit. iVm § 1 Abs.3 FSG, sowie § 134 Abs.1 leg.cit. iVm § 36 lit.a KFG Geldstrafen von 1.500 Euro, 363 Euro u. 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 18 Tagen, 7 Tagen u. 2 Tagen verhängt.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte zur Strafzumessung Folgendes aus:

"Gemäß § 99 Absatz 1 a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geld­strafe von 872 bis 4.360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/1 oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/1 beträgt.

 

Gemäß § 37 Absatz 1 FSG 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, und ist sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36,-- Euro bis zu 2.180,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Absatz 3 Ziffer 1 FSG 1997 ist eine Mindeststrafe von 363,-- Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Nach den Bestimmungen des § 134 Absatz 1 Kraftfahrgesetz (KFG) i.d.g.F begeht eine Ver­waltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,— Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 VStG. 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Straf­drohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezo­gen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kom­menden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestim­men, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmun­gen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- ­und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu be­rücksichtigen.

 

Bezüglich Ihres Einkommens gaben Sie an, dass Sie über ein monatliches Einkommen von 833,— Euro verfügen. Sie hätten kein Vermögen und keine Sorgepflichten, jedoch Schulden in der Höhe von 60.000,- Euro.

 

Aufgrund Ihres niedrigen Einkommens und Ihrer extrem hohen Schulden konnte bei Punkt 2. mit der Mindeststrafe und bei Punkt 3. mit einer Strafe an der untersten Grenze des Strafrahmens das Auslangen gefunden werden, zumal auch keine einschlägigen Vormerkungen vorliegen.

 

Da Sie jedoch im Jahr 2006 bereits ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt hatten und dafür auch von der Behörde bestraft wurden und die gegen Sie bisher verhängte Strafe Sie nicht abhalten konnten wieder ein Kraftfahrzeug zu lenken, konnte keinesfalls mit der Mindeststrafe vorgegangen werden. Die verhängte Strafe erscheint gerade noch angemessen um Sie von weiteren (neuen) Übertretungen abzuhalten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle."

 

2. Das Straferkenntnis wurde dem Masseverwalter am 8.1.2008 zugestellt. Es ist davon auszugehen, dass dieses frühestens am Folgetag dem Berufungswerber persönlich zugekommen ist. Mit Blick darauf wird der Fristenlauf mit diesem Zeitpunkt ausgelöst, sodass die am 23.1.2008 bei der Behörde erster Instanz protokollarisch angebrachte Strafberufung als fristgerecht zu werten ist (VwGH 24.3.2004, 2004/12/0034).

Sinngemäß führt der Berufungswerber aus, er habe aufgrund seiner enorm hohen Schulden einen Privatkonkurs beantragt und das Verfahren sei am 19.11.2007 vom Gericht eingeleitet worden. Er versuche, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Dazu gehöre auch, dass er von seinen Schulden herunterkomme.

Er habe nach wie vor 60.000 Euro Schulden und beziehe 833 Euro an Gehalt von seiner Firma (Fa. B, K).

Eigentlich verdiene er 1.000 Euro monatlich, jedoch werden von der Firma die 167 Euro für Kost und ein Zimmer, welches er manchmal benütze (er besitze keine Lenkberechtigung) abgezogen, sodass sich der Betrag von 833 Euro ergebe.

Aus den genannten Gründen ersuche er nochmals um Herabsetzung der Strafen.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich eine für diese Entscheidung schlüssige Faktenlage.

 

4. Die wirtschaftliche Lage des Berufungswerbers ist zweifelsfrei als schlecht zu bezeichnen. Gegen ihn läuft laut Beschluss des BG Gmunden, vom 19.11.2007, GZ: 421 008 S 46/07 z-4, ein Privatkonkursverfahren.

Dennoch sind die begangenen Verwaltungsübertretungen an dem Schuld- u. Unwertgehalt einer der Tatschuld angemessenen Bestrafung zu unterziehen. Mindeststrafen können nicht weiter reduziert werden, solange nicht Voraussetzungen des § 20 oder § 21 VStG vorliegen. Derartige Voraussetzungen ergeben sich mit Blick auf die bestehenden, in einem Punkt auch einschlägig, Vormerkungen aus der Aktenlage nicht. Auch mit dem Berufungsvorbringen wird Derartiges nicht dargetan. Im Punkt 2. wurde die Mindeststrafe ausgesprochen und zu Punkt 3. wurde der Strafrahmen nur im Ausmaß von 4 % ausgeschöpft.

 

5. Zur Strafzumessung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Grundsätzlich können hier die Ausführungen der Behörde erster Instanz zur Strafzumessung geteilt werden. Dies gelangt hier im Punkt 1. auch durch die Belassung der Ersatzfreiheitsstrafe – welche am Schuld- u. Unwertgehalt der Tat orientiert bleibt – zum Ausdruck. Die Ermäßigung der Geldstrafe durch die Berufungsbehörde ist ausschließlich am § 19 Abs.2 VStG letzter Satz orientiert und beurteilt die Tatschuld nicht milder (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/03/0074).

 

5.2. Nach § 99 Abs.1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Gegen den Berufungswerber besteht wegen einer Alkofahrt im gleichen Alkoholisierungssegment seit dem 27.11.2006 eine einschlägige Vormerkung bei der Behörde erster Instanz (AZ: VerkR96-21144-2006).

Diese als straferschwerend zu wertende Tatsache schließt die Verhängung der Mindeststrafe jedenfalls aus. Dennoch scheint es in ausschließlicher Berücksichtigung der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Punkt 1. sachgerecht, die Geldstrafe bei unveränderter Ersatzfreiheitsstrafe auf 1.000 Euro zu ermäßigen.

Gegen eine weitere Reduzierung der Geld- u. gegen eine Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe spricht zusätzlich der mit 0,78 mg/l  hohe Alkoholisierungsgrad im Rahmen des § 99 Abs.1a StVO.

 

5.3. Wegen der Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG wurde bereits die Mindeststrafe verhängt. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet angesichts der offenkundig bewussten Begehung und der aus der Vorgeschichte mangelhaften Verbundenheit mit den Werten des Verkehrsrechtes aus.

Auch im Lenken eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges ist mit Blick auf den bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen ein Ermessensfehler nicht zu erblicken, sodass auch in diesem Punkt die Geld- u. Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen war.

Die für das Berufungsverfahren in den Punkten 2. u. 3. aufzuerlegenden Kosten gründen in den bezogenen Gesetzesstellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum