Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521833/3/Sch/Ps

Linz, 04.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H, geb. am, B, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R F, H, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. Dezember 2007, Zl. VerkR21-157-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 11. Dezember 2007, Zl. VerkR21-157-2007, gemäß § 24 Abs.1 Z1, § 25 Abs.1 und § 7 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz (FSG) Herrn E H, geb., die Lenkberechtigung für die Klassen A und B mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Dauer von acht Monaten – gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme, sohin ab 13. August 2007 – entzogen. Außerdem habe er sich gemäß § 24 Abs.3 FSG auf seine Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen. Das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wurde ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG verboten.

 

Einer allfälligen Berufung wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.2 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 13. August 2007 gegen 17.45 Uhr in Abwinden/Dorf, nächst dem Hause Nr. , Gemeinde Luftenberg an der Donau, als Lenker eines Pkw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden in der Form verursacht hat, als er einen Stromverteilerkasten beschädigt hat. Auch sein Fahrzeug wurde dabei schwer beschädigt, insbesondere haben sich laut Aktenlage die rechtsseitigen Reifen, zumindest zum Teil, von den Felgen gelöst. Davon unbeeindruckt lenkte der Berufungswerber sein Fahrzeug noch weiter bis zum Lokal "T". Die von dritter Seite verständigten Polizeiorgane konnten den Berufungswerber dort ausforschen. Gegen 18.30 Uhr wurde dann eine Alkomatuntersuchung durchgeführt, wobei der niedrigere Wert der beiden Teilmessungen 0,91 mg/l Atemluftalkoholkonzentration ergeben hat.

 

4. Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG stellt eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 leg.cit. zur Entziehung der Lenkberechtigung des betreffenden Fahrzeuglenkers zu führen hat. Bei einer Atemluftalkoholkonzentration ab 0,8 mg/l beträgt die gesetzliche Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs.4 FSG vier Monate.

 

Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage hatte die Erstbehörde die Lenkberechtigung des Berufungswerbers jedenfalls für die Dauer von vier Monaten zu entziehen, da in diesem Rahmen keine Dispositionsbefugnis der Behörde besteht. So gesehen konnte die Berufung dem Grunde nach von vornherein nicht erfolgreich sein. Primär geht es dem Berufungswerber aber ohnedies wohl um die Dauer der Entziehung, zumal sich die Begründung der Berufung ausschließlich darauf bezieht. Der Berufungswerber vermeint aus dem behaupteten Umstand, er habe den Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht verschuldet, sondern bloß verursacht, eine geringere Entziehungsdauer ableiten zu können. Abgesehen davon, dass es sich in diesem Zusammenhang um eine bloße Behauptung handelt, würde sich auch dann nichts an der Beurteilung des Sachverhaltes ändern, wenn man von einer bloßen Verursachung, begründet in einem unvermeidbaren Ausweichmanöver in Zusammenhang mit entgegenkommenden Radfahrern, ausginge.

 

Ein von der Berufungsbehörde durchgeführter Lokalaugenschein hat ergeben, dass die Entfernung zwischen dem beschädigten Stromverteilerkasten und dem – nunmehr nicht mehr existenten – Lokal "T" etwa 300 m beträgt. Der Berufungswerber hat diese nicht unbeträchtliche Wegstrecke auf den rechtsseitigen Felgen seines Fahrzeuges zurückgelegt. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass hier von einem sicheren Lenken eines Fahrzeuges nicht mehr die Rede sein kann. Der Berufungswerber stellte im Verein mit seiner starken Alkoholbeeinträchtigung eine massive Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Dort eingetroffen hat er gleich wieder Alkohol konsumiert, wenngleich eine unbedeutende Menge, da ihm die einschreitenden Polizeibeamten dazwischen gekommen sind. Wenn der Berufungswerber also in der Berufungsschrift versucht, sich als besonnenen Verkehrsteilnehmer darzustellen, der Schäden für andere hintan halten wollte, steht dieses Verhalten dazu im Widerspruch.

 

Die Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG sind die Verwerflichkeit der gesetzten Delikte, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

 

Wie schon oben dargelegt, war der Berufungswerber durch seine Alkoholbeeinträchtigung nicht nur bereits vor dem Verkehrsunfall eine zumindest potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit, sondern insbesondere danach, als er sein schwer havariertes Fahrzeug noch bis zu einem Lokal lenkte. Die vom Berufungswerber dadurch dokumentierte Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten im Straßenverkehr lässt eine positivere Zukunftsprognose als die der Erstbehörde keinesfalls zu. Auch die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, dass es jedenfalls einer Entziehungsdauer von acht Monaten bedarf, um beim Berufungswerber die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit annehmen zu können.

 

Der Berufung konnte daher auch hinsichtlich Entziehungsdauer kein Erfolg beschieden sein.

 

Die von der Erstbehörde gleichzeitig angeordneten begleitenden Maßnahmen wurden nicht expressis verbis in Berufung gezogen. Abgesehen davon sind sie angesichts der festgestellten Atemluftalkoholkonzentration von jenseits 0,8 mg/l ohnedies zwingend gesetzlich vorgeschrieben (Nachschulung, verkehrspsychologische Stellungnahme und amtsärztliches Gutachten) bzw. jedenfalls geboten (Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz; die Bestimmung des § 32 Abs.1 Z1 FSG knüpft an dieselben Voraussetzungen wie für die Entziehung einer Lenkberechtigung an).

 

Der verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und in der dazu ergangenen einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum