Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521859/2/Sch/Ps

Linz, 05.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C H, geb. am, A, K, vom 12. März 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 2004, Zl. VerkR22-16-104-2004, wegen Erteilung der Lenkberechtigung unter Auflagen zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 2004, Zl. VerkR22-16-104-2004, wurde die Herrn C H, geb. am, am 17. März 1999 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B insofern eingeschränkt, als er gemäß § 5 Abs.5 Führerscheingesetz 1997 (FSG) alle fünf Jahre der Behörde eine internistische und augenfachärztliche Stellungnahme unaufgefordert bis spätestens 2. März 2009, 2. März 2014, 2. März 2019, 2. März 2024 usw. mit einer Toleranzfrist von jeweils einer Woche vorzulegen habe.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie schon eingangs angeführt, stammt der angefochtene Bescheid vom 2. März 2004 und wurde dem Berufungswerber an diesem Tag durch Aushändigung auch zugestellt. Am 12. März 2004, siehe das entsprechende Datum auf dem Poststempel des Briefumschlages, wurde rechtzeitig gegen den Bescheid Berufung erhoben. Aufgrund eines offenkundigen und im Detail nicht mehr zu klärenden Versehens ist die Berufung vorerst bei der Erstbehörde abgelegt und erst mit Schreiben vom 31. Jänner 2008, eingelangt am 4. Februar 2008, dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt worden.

 

Der angefochtene Bescheid stützt sich inhaltlich zur Gänze auf das amtsärztliche Gutachten Dris. D vom 2. März 2004. Zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung konnte die Erstbehörde – ohne den Bescheid hier inhaltlich bewerten zu wollen – rein formell dies auch tun. Allerdings ist seit Gutachtenserstellung bis zur Befassung der Berufungsbehörde mit dem Vorgang ein Zeitraum von nahezu vier Jahren vergangen. Für eine Entscheidung zum nunmehrigen Zeitpunkt sollte jedenfalls ein aktuelles amtsärztliches Gutachten zur Verfügung stehen. Bei Zuckerkrankheit sieht § 11 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung zwar zwingend eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme vor, die Vorschreibung fachärztlicher Kontrolluntersuchungen bedarf aber einer entsprechenden Begründung.

 

Der Berufung war sohin aus diesen formellen Erwägungen heraus Folge zu geben, ohne auf die Sache selbst eingehen zu müssen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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