Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150628/2/Lg/Hue

Linz, 05.02.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des A W, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K – Dr. J M, P, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 27. November 2007, GZ BauR96-263-2005/STU, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er am 14. April 2005, 12.38 Uhr, als Lenker des LKW mit dem polizeilichen Kennzeichen die mautpflichtige A25 bei km 4.315 im Gemeindegebiet von Pucking in Fahrtrichtung Knoten Wels benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

2. In der Berufung wird vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass die ASFINAG dem Zulassungsbesitzer die Ersatzmaut nicht angeboten habe, was ein (namentlich genannter) Zeuge bestätigen könne. Bei der Mautordnung handle es sich nicht um eine Verordnung sondern um eine privatrechtliche Vereinbarung, welche auch nicht in einem Landes- oder Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sei. Die Einräumung der Möglichkeit für eine private juristische Person durch eine Mautordnung Straftatbestände zu schaffen, sei verfassungswidrig. Der Unabhängige Verwaltungssenat wird angeregt, die Bestimmungen des § 7 Abs.4 und § 14 BStMG beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig iSd § 140 B-VG anzufechten.

 

Beantragt wird die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, in eventu eine Ermahnung auszusprechen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 9. Juni 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch sei die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 20. April 2005 die Ersatzmaut schriftlich angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 12. Juli 2005 gestand der Bw die Verwaltungsübertretung ein und ergänzte, dass dem Zulassungsbesitzer die Ersatzmaut nicht angeboten worden sei, was ein namentlich genannter Zeuge bestätigen könne.

 

Die ASFINAG teilte in zusätzlichen Stellungnahmen mit, dass dem Zulassungsbesitzer am 20. April 2005 mittels Einschreibebrief die Ersatzmaut angeboten worden sei.

Als Beilage sind zwei Beweisfotos, eine Einzelleistungsinformation und eine Aufstellung der ASFINAG von erstellten und versandten Ersatzmautforderungen angeschlossen.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie bisher und ergänzte, dass das Ersatzmautangebot dem Zulassungsbesitzer nicht zugegangen sei.

                       

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gem. § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gem. § 20 Abs. 2 leg.cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Nach § 44a Ziffer 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das damit verbundene Konkretisierungsgebot verlangt die Umschreibung sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Dieses Erfordernis ist gegenständlich nicht erfüllt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und ebenfalls bereits in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung) leidet unter dem Blickwinkel des § 44a VStG unter dem Mangel, dass daraus nicht hervorgeht, dass der Bw eine Mautstrecke mit einem mehrspurigen Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (§ 6 BStMG) benützt hat, da nur diese Fahrzeuge der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen. Da deshalb der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a VStG nicht genügt, war unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und eines geordneten Gesetzesvollzugs spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

 

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