Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162677/18/Ki/Ps

Linz, 31.01.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn D S,A, L, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. H T, H, L, vom 6. November 2007 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Oktober 2007, Zl.S-19532/07 VP, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Jänner 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "… zu einem unvermittelten Bremsen/…" entfällt.

 

 

II.  Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 23. Oktober 2007, Zl. S-19532/07 VP, hat die Bundespolizeidirektion Linz den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 2. Juni 2007, 15.20 Uhr, in Linz, Anzengruberstraße, von der Grillparzerstraße kommend, im Bereich der Kreuzung Wienerstraße – Anzengruberstraße, mit dem Pkw, Kennzeichen, trotz des Vorschriftszeichens "Vorrang geben" den Vorrang eines Fahrzeuges verletzt, weil dessen Lenker zu einem unvermittelten Bremsen/zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde. Er habe § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 6. November 2007 Berufung erhoben und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens; in eventu den Ausspruch einer Ermahnung; in eventu die Herabsetzung der Strafe auf ein angemessenes Maß beantragt.

 

Im Wesentlichen wird bestritten, dass der Rechtsmittelwerber die vorgeworfene Vorrangverletzung tatsächlich begangen hat.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 12. November 2007 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung des Gerichtsaktes Zl. 46 BAZ/712/07g, Einholung einer Stellungnahme des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein am 29. Jänner 2008. An der Berufungsverhandlung nahm der Rechtsmittelwerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, als Zeugen wurden S L und R A einvernommen. Seitens der belangten Behörde ist keine Vertretung erschienen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt, den weiteren Ermittlungen und aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

Laut einer Verkehrsunfallsanzeige der Verkehrsinspektion – VUK des Stadtpolizeikommandos Linz vom 3. Juni 2007 lenkte der Berufungswerber seinen Pkw auf der Anzengruberstraße von der Grillparzerstraße kommend in Fahrtrichtung ungeregelte, ungleichrangige Kreuzung mit der Wienerstraße, wo er nach rechts abbiegen wollte. Zu diesem Zeitpunkt fuhr L S mit seinem Mofa auf der Wienerstraße stadteinwärts und er wollte Kreuzung in gerader Richtung durchfahren. L führte aus, dass der Berufungswerber unmittelbar vor ihm in die Kreuzung eingefahren sei und ihn dadurch zum Auslenken des Mofas nötigte, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Durch das Ausweichmanöver sei er auf die Straßenbahnschienen geraten, worauf er zu Sturz gekommen sei. Zu einer Berührung zwischen den Fahrzeugen sei es nicht gekommen. L und der bei ihm auf dem Sozius mitfahrende A R seien leicht verletzt worden. Am Mofa sei Sachschaden entstanden.

 

Laut einer Verletzungsanzeige des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz hat sich A dem Grade nach leichte Verletzungen zugezogen, laut der im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz vom 27. Dezember 2007 sei jedoch auf Grund der vorliegenden Befunde von keiner relevanten Einschränkung der Gesundheit oder der Berufsfähigkeit über einen Zeitraum von drei Tagen auszugehen.

 

Seitens der Bundespolizeidirektion Linz erfolgte zunächst eine Strafanzeige gegen den Berufungswerber an den Bezirksanwalt Linz, dieser teilte jedoch mit Schreiben vom 16. Juli 2007 der Erstbehörde mit, dass die Anzeige gemäß § 90 Abs.1 der zum relevanten Zeitpunkt geltenden StPO zurückgelegt wurde.

 

In Entsprechung eines Antrages des Rechtsmittelwerbers wurde im Berufungsverfahren der Gerichtsakt angefordert, daraus konnten jedoch keine von den Verfahrensunterlagen abweichende Erkenntnisse gewonnen werden.

 

Eine zunächst gegen Herrn S erlassene Strafverfügung vom 19. Juli 2007, Zl. S-19532/07 VP, wurde von diesem mit Schriftsatz vom 31. Juli 2007 rechtzeitig beeinsprucht und es hat die Erstbehörde in der Folge nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Rechtsmittelwerber die zur Last gelegte Vorrangverletzung und er führte auf Befragen aus, dass er sein Fahrzeug vor der Einfahrt in die Wienerstraße zum Stillstand gebracht habe. Der vordere Teil des Autos habe sich ca. 1,5 m vom Schnittpunkt der Fahrbahnränder befunden. Er habe, als er das Fahrzeug zum Stillstand brachte, die Räder nach rechts eingeschlagen gehabt, um eben einbiegen zu können. Zu diesem Zeitpunkt sei er von der Gehsteigkante ca. 1 m entfernt gewesen. Er habe das Moped heranfahren gesehen, dies sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h gefahren, es hätten sich zwei Personen auf dem Fahrzeug befunden. Zum Zeitpunkt des ersten Sichtkontaktes habe sich das Moped etwa auf Höhe eines auf der Fahrbahn der Wienerstraße situierten Kanaldeckels, welcher ca. 9 m von jener Stelle, welche der Berufungswerber bezeichnet hat, entfernt ist, befunden. Er sei zu jenem Zeitpunkt, als er dann das Moped im Bereich des erwähnten Kanaldeckels gesehen habe, wieder losgefahren, wobei er sich jedoch ganz rechts gehalten habe, weil er in der Folge zu einem Zigarettenautomaten zufahren wollte.

 

S L gab bei seiner zeugenschaftlichen Befragung an, er sei mit dem Moped, auf welchem sich sein Kollege am Soziussitz befand, von der Unionkreuzung Richtung stadteinwärts gefahren, dies ca. 1 m vom rechten Fahrbahnrand. Er habe das Fahrzeug des Beschuldigten zunächst nicht gesehen, als er dieses dann gesehen habe, hätte er keine Chance mehr gehabt, sein Moped anzuhalten. Als er auf Höhe des erwähnten Kanaldeckels gewesen sei, sei der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug bzw. mit der Vorderfront des Fahrzeuges auf Höhe der dort situierten Straßenbahnschienen gewesen. Er habe daher nur mehr versucht auszuweichen und sei deshalb letztlich im Zuge des Ausweichens zu Sturz gekommen, der Hinterteil des Mopeds sei ausgebrochen und er sei eine Strecke gerutscht. Er sei links von der rechtsseitigen Straßenbahnschiene zum Sturz gekommen, das Moped sei beschädigt worden und er habe auch selbst eine kleinere Verletzung erlitten. Wegen des Vorfalls habe er von der gegnerischen Versicherung einen Schadensersatz erhalten. Er habe keinen Fahrfehler begangen. Bestätigt wurde vom Zeugen, dass der Berufungswerber die Polizei verständigt hat.

 

R A gab bei seiner zeugenschaftlichen Befragung an, das Fahrzeug des Beschuldigten sei von der Anzengruberstraße gekommen und habe offensichtlich in die Wienerstraße nach rechts einbiegen wollen. Er habe das Fahrzeug ca. vor dem erwähnten Kanaldeckel zum Stillstand gebracht. Sein Kollege habe jedenfalls sofort ausweichen müssen, zumal es sonst zu einem Zusammenstoß gekommen wäre. Das Moped habe nach links ausweichen müssen und dabei seien sie dann zu Sturz gekommen, wo genau, konnte der Zeuge nicht mehr sagen. Er habe durch den Vorfall eine leichtere Verletzung erlitten und sei ca. drei Wochen im Krankenstand gewesen. Von der gegnerischen Versicherung habe er ein Schmerzensgeld erhalten.

 

Zur Örtlichkeit wird festgestellt, dass der rechte Fahrbahnrand der Wienerstraße nach der Einmündung der Anzengruberstraße stadteinwärts gesehen nach rechts versetzt ist. Nach dem Kreuzungsbereich sind noch Straßenbahnschienen situiert, der Straßenbahnbetrieb ist jedoch nicht mehr aktiv. Vor der Kreuzung sind Schrägparkplatze im Bereich der Wienerstraße situiert, welche die Sicht für aus Richtung Anzengruberstraße kommende Fahrzeuge nach links erschweren. Die seitliche Versetzung des Fahrbahnrandes der Wienerstraße nach der Anzengruberstraße stadteinwärts beträgt ca. 4 m bis 4,5 m.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Berufungsverfahren aufgenommenen Beweisen. Die Angaben der beteiligten Personen sind durchaus schlüssig, insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Zeugen bei sonstigen strafrechtlichen Konsequenzen zur Wahrheit verpflichtet waren. Sie wurden vor ihrer Aussage diesbezüglich vom Verhandlungsleiter entsprechend belehrt. Dass im Zusammenhang mit jener Stelle, wo das Moped zum Sturz gekommen ist, sich ein geringfügiger Widerspruch bei den Aussagen der beiden Zeugen ergibt, ist durchaus nachvollziehbar, ist doch zu bedenken, dass der am Soziussitz fahrende Mitfahrer dem Verkehrsgeschehen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht die volle Aufmerksamkeit gewidmet haben kann. Letztlich hat der Berufungswerber bei seiner Aussage selbst ausgeführt, dass der vordere Teil seines Autos sich ca. 1,5 m vom Schnittpunkt der Fahrbahnränder befunden habe bzw. er zu diesem Zeitpunkt von der Gehsteigkante ca. 1 m entfernt gewesen sei. Weiters bestätigte der Berufungswerber, dass zum Zeitpunkt des ersten Sichtkontaktes das Moped sich etwa auf Höhe eines auf der Fahrbahn der Wienerstraße situierten Kanaldeckels befunden hat und er zu jenem Zeitpunkt, als er dann das Moped im Bereich des erwähnten Kanaldeckels gesehen hat, wieder losgefahren ist, wobei er sich ganz rechts gehalten habe.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 19 Abs.4 StVO 1960 haben, ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" angebracht, sowohl die von rechts als auch von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang.

 

Gemäß § 19 Abs.7 StVO 1960 darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige) durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

 

3.2. Unbestritten ist vor der Kreuzung mit der Wienerstraße im Bereich der Anzengruberstraße das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" angebracht und es sind somit die von der Anzengruberstraße in die Wienerstraße einfahrenden Fahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die sich auf der Wienerstraße befinden, wartepflichtig.

 

Der Inhalt der Wartepflicht zerfällt in eine zeitliche Komponente, die besagt, wann der Wartepflichtige weiterfahren darf, und in eine örtliche Komponente, die besagt, bis zu welcher Stelle der Wartepflichtige vorfahren darf, um den Zeitpunkt des endgültigen Weiterfahrens abzuwarten.

 

Wesentlich ist, dass der Wartepflichtige nicht nur durch den Beginn seines die Fahrweise des Vorrangberechtigten allenfalls beeinträchtigenden Fahrmanövers, sondern auch durch dessen Durchführung bis zu seiner Beendigung den Vorrangberechtigten nicht in der im § 19 Abs.7 StVO 1960 angeführten Weise behindern darf.

 

Ein benachrangter Verkehrsteilnehmer muss seiner Wartepflicht solange genügen, bis er die volle Sicherheit gewonnen hat, bei seiner Weiterfahrt keine bevorrangten Verkehrsteilnehmer in der im § 19 Abs.7 StVO 1960 beschriebenen Weise zu behindern; im Zweifel muss der Wartepflichtige den Vorrang bis zur Klärung der Verkehrslage wahren.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber mit seinem Pkw in die Kreuzung eingefahren ist, wobei sich der vordere Teil des Fahrzeuges ca. 1,5 m vom Schnittpunkt der Fahrbahnränder befunden hat bzw. er zu diesem Zeitpunkt von der Gehsteigkante ca. 1 m entfernt gewesen ist. Er hat das Moped heranfahren gesehen, dies mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h. Zu jenem Zeitpunkt, als er das Moped gesehen hat, welches sich auf Höhe des oben erwähnten Kanaldeckels befunden hat, ist er wieder losgefahren, wobei er sich ganz rechts gehalten hat.

 

Dadurch, dass er bereits losgefahren ist, als sich das Moped noch im Bereich des Kanaldeckels befunden hat, hat der Berufungswerber laut Auffassung des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich den Mopedfahrer jedenfalls zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt, wobei es letztlich nicht von Belang ist, dass der Mopedfahrer auch noch zu Sturz gekommen ist. Korrekterweise hätte der Rechtsmittelwerber, auch wenn er letztlich sich ganz rechts gehalten hat, in der konkreten Situation noch zuwarten müssen, dies insbesondere auch deshalb, als in Anbetracht des Fahrbahnverlaufes damit gerechnet werden musste, dass der Mopedfahrer sein Fahrzeug nach rechts lenken könnte, um dem gesetzlichen Rechtsfahrgebot zu entsprechen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass der zur Last gelegte Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach dem Grunde nach zu Recht erfolgt, nicht nachgewiesen werden kann, dass der Mopedlenker auch zu einem unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges genötigt wurde, weshalb diesbezüglich der Spruch des Straferkenntnisses entsprechend eingeschränkt wurde.

 

3.3. Als Eventualantrag strebt Herr S den Ausspruch einer Ermahnung an.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Tatbestand des § 21 Abs.1 VStG ist dann erfüllt, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Wesentlich ist jedenfalls, dass die beiden Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

 

Im gegenständlichen Falle erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG nicht erfüllt sind, zumal einerseits nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann und überdies bedingt durch die Verletzung des A auch nicht davon die Rede sein kann, dass die Tat nur unbedeutende Folge nach sich gezogen hätte. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe sind daher nicht gegeben.

 

3.4. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde als mildernd das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen gewertet hat, erschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Bei der Strafbemessung ging die Erstbehörde davon aus, dass der Berufungswerber kein hiefür relevantes Vermögen besitzt, er für zwei Kinder und die Gattin sorgepflichtig ist und ein Einkommen von 500 Euro monatlich bezieht. Hinsichtlich der von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde kein Einwand erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass bei dem vorgesehenen Strafrahmen die Erstbehörde jedenfalls vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Ausdrücklich muss darauf hingewiesen werden, dass eine entsprechende Bestrafung sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, dies einerseits um die Bevölkerung generell für die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu sensibilisieren und andererseits auch im Einzelnen, dem Betreffenden das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen.

 

Vorrangverletzungen führen unter anderem oft zu Verkehrsunfällen mit entsprechenden Folgen und es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit unabdingbar, die Vorrangbestimmungen der StVO 1960 einzuhalten.

 

Aus den dargelegten Überlegungen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die als Eventualantrag beantragte Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar ist, zumal diese bereits von der Erstbehörde angemessen festgesetzt wurde.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzlich Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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