Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162869/2/Ki/Jo

Linz, 05.02.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, K, A, vertreten durch Rechtsanwalt GmbH Dr. J P, L, M, vom 17.01.2008 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.12.2007, VerkR96-7127-2006 Ga, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

 

I.   Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

II.  Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 72 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung vom 05.09.2006, VerkR96-7127-2006 hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in der Gemeinde Marchtrenk, A 25 bei km 11.730, Richtung Passau, am 08.08.2006, 20.47 Uhr mit dem Personenkraftwagen, , die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 360 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 120 Stunden verhängt.

 

Der Rechtsmittelwerber beeinspruchte lediglich das Strafausmaß der erwähnten Strafverfügung und es hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 14.12.2007, VerkR96-7127-2006 Ga, sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt. Zusätzlich wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 36 Euro (d.s. 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 17.01.2008 Berufung mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die Strafe auf ein angemessenes Maß herabgesetzt wird.

 

Begründend wird ausgeführt, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafe sehr hoch gegriffen sei. Unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass durch die Tat keine nachteiligen Folgen eingetreten sind, sei eine derartige Strafhöhe trotz des möglicherweise beträchtlichen Unrechtsgehaltes der begangenen Tat nur bei außergewöhnlich günstigten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten gerechtfertigt. Von dem könne im gegenständlichen Fall jedoch keineswegs die Rede sein. Bei korrekter Berücksichtigung aller Strafbemessungsgründe wäre die Verhängung einer Strafe in Nähe der Mindeststrafe angezeigt.

 

Der Rechtsmittelwerber sei zunächst davon ausgegangen, dass auf dem gegenständlich Autobahnabschnitt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h bestehen würde und darüber hinaus habe die Verkehrslage und der Ausbaugrad des gegenständlichen Autobahnabschnittes die eingehaltene Geschwindigkeit zugelassen. Für dieses Fehlverhalten habe sich der Berufungswerber auch entschuldigt. Der Umstand, dass bereits zu Beginn ein Schuldeingeständnis dem Grunde nach erfolgte, hätte als mildernd gewertet werden müssen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25.01.2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, erübrigte sich die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Wels vom 09.08.2006 zu Grunde. Die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Lasermessgerät (Comtel LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4400, auf eine Messdistanz von 240 m) festgestellt.

 

Letztlich wird die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2c lit.9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses offensichtlich irrtümlich § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zitiert hat. Andererseits wurde jedoch in der zunächst ergangenen Strafverfügung die Strafnorm richtig zitiert, jedenfalls liegt diesbezüglich eine Rechtsverletzung des Berufungswerbers nicht vor und es wird ausdrücklich als Strafnorm § 99 Abs.2c lit.9 StVO 1960 festgestellt.

 

3.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als beträchtlich anzusehen ist, da der Berufungswerber nicht nur eine geringfügige, sondern eine ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten hat. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 60 km/h (nach Abzug einer Messfehlertoleranz), sei zweifellos geeignet gewesen, die ohnehin bereits bestehende Gefahrensituation zusätzlich zu verschärfen.

 

Unter Berücksichtigung der massiven Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sei im gegenständlichen Falle, auch im Hinblick auf die Tatsache, dass gegen ihn bei der Bezirkshauptmannschaft keine Vormerkung aufscheine, aus spezialpräventiven Gründen das Strafausmaß beizubehalten gewesen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien berücksichtigt worden.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheine unter Berücksichtigung der genannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen und die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Strafe wären nicht gegeben gewesen, zumal es dieser bedürfe, um vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auch auf Autobahnen, immer wieder Ursache für Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer bzw. im Interesse der Verkehrssicherheit ist daher jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten, um die Allgemeinheit zur Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen zu sensibilisieren. Es mag zutreffen, dass im konkreten Falle keine konkrete Gefährdung vorgelegen ist bzw. konnte offensichtlich eine derartige Situation nicht nachgewiesen werden, wie bereits dargelegt, ist jedoch auch die potentielle Gefährdung entsprechend zu berücksichtigen.

 

Zurecht hat die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, dass aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung geboten ist.

 

Entsprechend dem Unrechtsgehalt derartiger Geschwindigkeitsüberschreitungen hat der Gesetzgeber einen strengen Strafrahmen festgelegt und es erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass selbst unter der Annahme ungünstigster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die festgelegte Geldstrafe, welche noch wesentlich unterhalb der vorgesehenen Höchststrafe festgelegt wurde, gerechtfertigt ist.

 

Berücksichtigt wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund, das "Geständnis" stellt keinen expliziten Milderungsgrund dar, konnte jedoch im Rahmen der Strafbemessung dennoch berücksichtigt werden. Straferschwerende Umstände im Sinne der oben dargelegten Strafbemessungsgründe werden keine festgestellt.

 

Abschließend stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass unter Berücksichtigung all der Strafbemessungs-grundlagen in Anbetracht der exorbitanten Geschwindigkeitsüberschreitung die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe kann daher nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Abschließend muss zum Vorbringen des Berufungswerbers, er sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass auf dem gegenständlichen Autobahnabschnitt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 bestehen würde, darauf hingewiesen werden, dass von einem ordnungsgemäß handelnden Straßenverkehrsteilnehmer zu erwarten ist, dass er den Straßenverkehrszeichen und sonstigen verkehrsrelevanten Situationen entsprechende Aufmerksamkeit schenkt um eben derartige Normenverletzungen vermeiden zu können.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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