Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251496/37/Kü/Ri

Linz, 31.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung  des R R, vertreten durch Rechtsanwalt O H, D, K vom 14. November 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 20. Oktober 2006, Zl. Sich 96-218-2005-Sk, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 14. Juni 2007 und 19. September 2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 800 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 20. Oktober 2006, Zl. Sich 96-218-2005-Sk, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 2.000 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 80 Stunden verhängt, weil er die ungarischen Staatsangehörigen M P Z und K Z ab dem 1.1.2005 bis zumindest 12.10.2005 in dem von ihm geführten Fleischverarbeitungsbetrieb der K F in K, M, als Fleischzerleger beschäftigt hat, obwohl für diese ausländischen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.

Die Tat wird dem Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K F mit Sitz in K und somit als gemäß § 9  Abs. 1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen angelastet.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren eindeutig zutage getreten sei, dass die beiden ungarischen Staatsangehörigen im Zeitraum von Jänner 2005 bis zumindest zum Tag der Kontrolle am 12. 10. 2005 regelmäßig einer typischen unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen seien, wobei es entgegen der Behauptung des Bw sehr wohl zeitliche Rahmenbedingungen gegeben habe, die Tätigkeit der Beschäftigten einer Kontrolle durch den Bw unterlegen sei und er Anweisungen erteilt habe, weiters die Verpflegung kostenlos zur Verfügung gestellt worden sei und auch die Endhaftung seinem Betrieb zuzuordnen sei. Er selbst habe in der am 12.10.2005 aufgenommenen Niederschrift angegeben, dass die Arbeitszeit betreffend der beiden ungarischen Staatsangehörigen (Beginn wie Ende) vorgegeben würde. Der Bw führe in seiner Stellungnahme an, dass es eine täglich fixe Arbeitszeit nicht gegeben habe und dass es nicht genau fixiert gewesen sei, wann innerhalb der betrieblichen Öffnungszeiten diese Arbeiten zu erledigen seien. Dem sei entgegen zu halten, dass es äußerst unglaubwürdig sei, dass es angesichts der zu erledigenden Arbeiten (Einhaltung der Lieferfristen etc) seitens des Bw keinerlei Vorgaben gegeben habe. Grundsätzlich würde festgestellt, dass die beiden Ungarn nicht zur selbständigen Ausübung des Fleischergewerbes berechtigt seien und somit auch – unabhängig von einer inhaltlichen Bewertung dieser Tätigkeit – nicht als selbständige Fleischzerleger tätig sein könnten. Es sei hier eindeutig festzustellen, dass alle maßgeblichen und typischen Merkmale für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (Arbeit am Betriebsort des Leistungsnehmers, zeitliche Vorgaben, Kontrolle und Fachaufsicht, Weisungsgebundenheit) vorliegen würden. Der Umstand, dass es zwischen dem Bw und der Firma R (Leasingfirma) und der Firma R und der Firma K mündliche Vereinbarungen gebe, vermöge an diesem, im Verfahren festgestellten objektiven Sachverhalt, nichts zu ändern, da der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform eines Dienstverhältnisses für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer dem  AuslBG unterliegenden Tätigkeit entscheidend sei.

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sei, dass für die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich eine behördliche Bewilligung erforderlich sei. Bei der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde und/oder bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle liege zumindest ein fahrlässiges Verhalten vor, welches die Anwendbarkeit des § 5 Abs.2 VStG ausschließe.

 

Bei der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet worden. Als erschwerend hätte gewertet werden müssen, dass hinsichtlich der Beschäftigung der ungarischen Staatsangehörigen (keine Erkundigungen und Abklärung der Tätigkeit mit dem AMS, keinerlei schriftliche Unterlagen, formell auch keine entsprechende gewerberechtliche Bewilligung) ein nicht unbedenkliches Ausmaß an "Sorglosigkeit" festzustellen gewesen sei und daher jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, wobei der Bw sich auch gegenüber der für diese Tätigkeiten üblichen Beschäftigung von unselbständigen Arbeitnehmern auch nicht unerhebliche wirtschaftliche Vorteile verschafft habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Bestimmungen des Absehens von der Strafe gemäß § 21 VStG bzw. die außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG anzuwenden oder die Strafhöhe herabzusetzen.

 

Ein wesentlicher Verfahrensmangel liege vor, da es an der ordnungsgemäßen Einvernahme der beteiligten selbständigen erwerbstätigen M P Z und K Z gemangelt habe. Insbesondere hätte die Behörde die genaue Tätigkeit, Position im Betrieb, Verwendung von eigenen oder fremden Betriebsmitteln, vertragliche Vereinbarung mit der K durch die Einvernahme der beiden beteiligten selbständigen Erwerbstätigkeiten klären können und müssen. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, dass die erstinstanzliche Behörde dem beantragten Zeugen J R, Geschäftsführer der R nicht einvernommen habe.

 

Die erstinstanzliche Behörde stelle fest, dass M P Z und K Z ab dem 1.1.2005 im Betrieb der K F gewesen seien. Diese Feststellung sei nicht durch das durchgeführte Erkenntnisverfahren gedeckt. Der Behörde würden keine Beweisergebnisse dahingehend vorliegen, dass tatsächlich eine Beschäftigung in diesem Ausmaß ab 1.1.2005 stattgefunden habe.

 

Im Zusammenhang mit dem Zeitraum der Verwaltungsübertretung sei weiters anzuführen, dass eine solche außerdem frühestens ab 15. 9. 2005 vorgelegen haben könne. Zu diesem Zeitpunkt habe nämlich, wie aus den Feststellungen auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides hervorgehe, das Arbeitsmarktservice den Antrag von M P Z und K Z, dass sie einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben könnten, negativ entschieden. Abgesehen davon, habe der Beschuldigte keine Kenntnis von diesem negativen Verfahrensausgang gehabt. Er habe darauf vertrauen können, dass M P Z und K Z die entsprechenden Bewilligungen und Genehmigungen im Rahmen der K besitzen würden. Da sie persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft K gewesen seien und auch heute noch seien, habe der Beschuldigte davon ausgehen können, dass sie von der Möglichkeit des § 2 Abs.4 AuslBG Gebrauch gemacht hätten. Die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit auch ohne Feststellungsbescheid sei ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, wenn beispielsweise die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht fristgerecht den Feststellungsbescheid erlasse.

 

Im Gegensatz zur Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde liege bezüglich M P Z und K Z keine Arbeitnehmerähnlichkeit vor. Die beiden ungarischen Staatsangehörigen seien selbständig tätige Unternehmer und gehe dies auch aus der Firmenbucheintragung der K und den vorgelegten Gewerbeberechtigungen hervor.

 

Im Gegensatz zu den Feststellungen habe es keine fixen Arbeitszeiten gegeben. Es habe lediglich eine betriebliche Öffnungszeit gegeben, innerhalb der die vereinbarte Kiloleistung von den Vertragspartnern hätte erledigt werden müssen. Es sei nicht genau fixiert gewesen, wann sie zu beginnen hätten und sei auch nicht fixiert gewesen, wann die Arbeit zu Ende sei. Der Anfall von zu zerlegenden Schweinehälften sei auch täglich verschieden gewesen.

 

Die Behörde habe den Bw nicht zum genauen Ablauf der Arbeitsschritte befragt und habe sich auch nicht erkundigt, wie genau die Tätigkeit aussah. Nur weil die Firma K F Verpflegung zur Verfügung gestellt habe, bedeutet dies noch lange nicht, dass die beiden ungarischen Staatsangehörigen auch Arbeitnehmer seien. Auch der genaue Tätigkeitsbereich sei von der erstinstanzlichen Behörde nicht ausreichend genau aufgenommen worden. Die beschriebene Auslösetätigkeit gehöre zum von den beiden Ungarn ausgeführten Gewerbe des Fleischers. Die Tatsache, dass die Abwicklung der Tätigkeit vom Bw koordiniert worden sei, schade der Qualifizierung als selbständige Tätigkeiten nicht. Die beiden Ungarn hätten sich immer frei das ihnen aufgetragene Arbeitsvolumen einteilen können und hätten sie im Übrigen auch anderen Beschäftigungen nachgehen können.

 

Warum auf Grund der bestehenden Haftung der K F eine Arbeitnehmerähnlichkeit abgeleitet werden solle, sei unklar. Die Firma K F könne zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen unbeschränkt Subunternehmer heranziehen. Da sie für die Auslagerung an die Subunternehmer auch die Verantwortung zu tragen habe, sei es vertretbar, dass eine Haftpflichtversicherung dafür bestehe. In diesem Zusammenhang sei es auch in Ordnung, wenn der Beschuldigte als gewerberechtlicher und handelsrechter Geschäftsführer die Aufsicht über den Ablauf und die Koordination der Arbeit mit den Subunternehmern überhabe.

 

Es liege auch keine Beschäftigung iSd § 3 Abs. 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz vor, da die Firma K F lediglich die Leistungen der K vermittelt erhalten habe. Diese sei eben von den beiden persönlich haftenden Gesellschaftern erbracht worden. Aus den vorgelegten Rechnungen gehe nicht die Arbeitsleistung des einzelnen hervor sondern insgesamt die von der O erbrachte Menge. Eine Zuordnung an M P Z oder K Z allein sei für die Firma K F gar nicht möglich gewesen. Es sei somit auch nicht von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen.

 

Die Behörde müsse beachten, dass der Magistrat Linz als Gewerbebehörde der Firma K eine Berechtigung für das Fleischergewerbe ausgestellt habe und an dieser Gesellschaft M P Z oder K Z beteiligt seien. Es gehe nicht an, dass eine Behörde eine Gewerbeberechtigung ausstelle und eine andere Behörde diese als nicht existierend ansehe.

 

Die Behörde beachte auch nicht, das M P Z oder K Z im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU aus eigenem Antrieb und freiwillig als freie selbständige Unternehmer tätig seien, die auch nicht den Wunsch haben Dienstnehmer zu sein. Außerdem stehe M P Z oder K Z auf Grund des unmittelbar anwendbaren Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn ein Niederlassungsrecht zu. Die Anwendung dieses Abkommens sei aber von der erstinstanzlichen Behörde nicht geprüft worden. Im Sinne der Rechtsprechung des EUGH komme es darauf an, ob M P Z oder K Z in stabiler und kontinuierlicher Weise in eigener Verantwortung eine Berufstätigkeit ausüben hätten wollen.

 

Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass das von der Erstinstanz angenommene Einkommen, das Bruttoeinkommen des Beschuldigten darstelle und er außerdem auch verheiratet und somit für seine Ehegattin sorgepflichtig sei. Als erschwerend sei die Beschäftigung von drei ungarischen Staatsangehörigen gewertet worden. Tatsächlich seien jedoch nur zwei ungarische Staatsangehörige angetroffen worden und kein weiterer. Dem Bw würde als erschwerend auch ein nicht unbedenkliches Ausmaß an Sorglosigkeit vorgeworfen. Dem sei entgegen zu halten, dass der Bw sehr wohl Erkundigungen, Bescheinigungen und Gewerberegisterauszüge von den Beteiligten ungarischen Staatsangehörigen angefordert habe und auch im Rahmen des Erkenntnisverfahrens der Erstinstanz vorgelegt habe. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschuldigte sich sehr wohl um die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gekümmert und darüber informiert habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit Schreiben vom 17. November 2006, eingelangt am 23. November 2006 die gegenständliche Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 14. Juni und 19. September 2007. An der mündlichen Verhandlung haben der Bw und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes teilgenommen. In der mündlichen Verhandlung wurden die ungarischen Staatsangehörigen M P Z  und K Z unter Beiziehung eines Dolmetschers für die ungarische Sprache als Zeugen einvernommen. Außerdem wurde Herr J R als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der K F mit Sitz in K, M. Geschäftszweig dieser Firma ist die Fleischzerlegung, Schlachtungen werden nicht durchgeführt. Kunden der K F sind vorwiegend industrielle Wursterzeuger. Nur für die Region wird ein geringer Teil selbst verwurstet. Die Fleischzerlegung im Betrieb der K F wird in der Zeit von 5.00 Uhr Früh bis 14.00 Uhr durchgeführt. Das zu zerlegende Fleisch wird von Schlachthöfen aus der umliegenden Region angeliefert. Zerlegt werden vorwiegend Schweinehälften, Rinderhälften nur in sehr geringem Ausmaß. Im Jahr 2005 hatte die K F 24 Mitarbeiter im Bereich der Fleischzerlegung beschäftigt.

 

Aus betriebswirtschaftlichen Gründen wurde die Tätigkeit des Fleischauslösens auch durch Subfirmen durchgeführt. Vertragespartner der K F für diese Auslösetätigkeiten waren einerseits die R mit Sitz in S und die Firma B mit Sitz in W.

 

Zwischen der K F und der R wurde mündlich vereinbart, dass von der letztgenannten Arbeitskräfte geschickt werden, die Fleischauslösearbeiten durchführen, wobei die Abrechnung zwischen der K F und der R nach geleisteter Arbeit und zwar Kilogramm ausgelöstes Fleisch erfolgen soll.

Geschäftszweig der R, welche den Sitz in G, S hat, ist die Arbeitskräfteüberlassung. Für diesen Geschäftszweig besteht auch eine Gewerbeberechtigung. Davor war die R im Fleischgewerbe und der Fleischverarbeitung tätig.

 

Von der R wurden zur Erfüllung des mündlichen Vertrages bei der K F ab 1.1.2005 die ungarischen Staatsangehörigen M P Z und K Z eingesetzt. Diese beiden ungarischen Staatsangehörigen sind persönliche haftende Gesellschafter der K mit Sitz in G, S. Die K verfügt am Standort G, L seit 18.1.2005 über die Gewerbeberechtigung als "Fleischer, im Standort eingeschränkt auf die Ausübung des Bürobetriebes".

 

Die beiden ungarischen Staatsangehörigen haben Grobzerlegearbeiten an den im Eigentum der K F stehenden Fleischmaterialien durchgeführt und ihre Anweisungen über die Menge des auszulösenden Fleisches vom Bw erhalten. Die persönlichen Schutzausrüstungen wie Schürzen, Handschuhe und Messer haben die beiden ungarischen Staatsangehörigen von der R bekommen. Die Arbeitskleidung haben die Ungarn von der K F erhalten, diese hat die Kleidung allerdings der R in Rechnung gestellt.

 

Arbeitszeiten wurden den ungarischen Staatsangehörigen nicht vorgegeben, diese haben sich an die Betriebszeiten der K F angepasst. Die Ungarn konnten die Aufenthaltsräume und Sanitärräume benutzen. Auch die Verpflegung haben die Ungarn von der K F bekommen.

 

Von den ungarischen Staatsangehörigen wurden im Betrieb der K F nur Grobzerlegearbeiten durchgeführt. Die Arbeitsleistungen der Ungarn erfolgten am Beginn des Zerlegebandes. Im Anschluss daran haben die Arbeiter der K  F die Feinzerlegung durchgeführt. Diese Arbeiten haben in derselben Halle stattgefunden, ohne dass es eine räumliche Trennung gegeben hat. Die zu zerlegenden Schweinestücke wurden bei Anlieferung von der K F verwogen und in den Kühlraum eingelagert. Die ungarischen Staatsangehörigen haben das Fleisch sodann aus dem Kühlraum entnommen und die Grobzerlegung durchgeführt. Nach der Zerlegung wurde das Material, bevor es in den Feinzerlegebereich gelangt ist nochmals verwogen. Aus der Differenz zwischen der Eingangsverwiegung und der Verwiegung in die Feinzerlegung ist die Abrechnung mit der R auf Kilopreisbasis durchgeführt worden. Abgerechnet wurden die Arbeitstätigkeiten immer mit der R, den Ungarn selbst wurde vom Berufungswerber nichts bezahlt.

 

Die Arbeit der Ungarn wurde vom Bw stichprobenartig kontrolliert, da dieser die Oberaufsicht über den gesamten Betrieb innehat.

 

Der Bw hat auf Grund der Bestellungen seiner Kunden am Vortag gewusst, wie viel Fleisch in der Grobzerlegung auszulösen ist. Auf Grund dieser Bestellungen hat der Bw den Ungarn mitgeteilt, wie viel Fleisch auszulösen ist. Die Ungarn konnten sich ihre Arbeitszeit frei einteilen.

 

Die von der R gestellten Monatsrechnungen trugen den Firmenstempel R F G, S. Beginnend mit Jänner 2005 wurden pro Kilogramm Entknochen und Verarbeiten 0,07 Cent in Rechnung gestellt.

 

Der Bw hat sich ständig bemüht für die Auslösearbeiten österreichische Fachkräfte über das AMS zu erhalten. Ihm wurden allerdings nur Hilfskräfte und keine Fachkräfte für diese Tätigkeiten angeboten.

 

Die R hat dem Bw gegenüber erklärt, dass die Tätigkeiten der ungarischen Staatsangehörigen von einem Notar überprüft wurden und rechtens seien. Der Bw selbst hat beim Arbeitsmarktservice bezüglich der Arbeitstätigkeiten der ungarischen Staatsangehörigen keine Auskünfte eingeholt, er hat von der R die Anmeldungen zur Sozialversicherung, die entsprechenden Gewerbeberechtigungen und Dokumente über die abgelieferten Steuern verlangt.

 

Am 12.10.2005 wurde der Betrieb der K F von Organen des Zollamtes Linz auf Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes überprüft. Bei dieser Kontrolle wurden M P Z und K Z in Arbeitskleidung bei der Zerlegung von Schweinefleisch angetroffen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Bw im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dieser gibt selbst an, dass aus betriebswirtschaftlichen Gründen die Grobzerlegung des Schweinefleisches nicht mit eigenen Arbeitskräften durchgeführt wurde. Fest steht auch auf Grund der Ausführungen des Bw, dass die ungarischen Staatsangehörigen die Möglichkeit hatten sämtliche Betriebseinrichtungen des Bw zu nutzen und auch die Verpflegung erhalten haben. Die ungarischen Staatsangehörigen hatten zwar keine fixen Arbeitszeiten einzuhalten, wurden vom Bw angewiesen wie viele Fleischmaterialien täglich zu zerlegen sind.

 

Die Feststellungen wonach die R ausschließlich das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausübte, ergeben sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben von Herrn J R.

 

Festzuhalten ist, dass entsprechend den Verfahrensergebnissen nicht davon auszugehen ist, dass die beiden ungarischen Staatsangehörigen die Arbeitstätigkeiten als Firma K verrichtet haben. Vielmehr war der Bw nicht daran interessiert die Arbeiten an einen selbständigen Subunternehmer zu vergeben sondern hat mit der R mündlich abgesprochen, dass diese entsprechende Facharbeiter zu den vereinbarten Tätigkeiten schickt. Die Ausführungen bezüglich der K und deren selbständiger Tätigkeit erscheinen dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Schutzbehauptungen, vielmehr hat es konkrete Werkverträge nie gegeben. Beabsichtigt war einzig und allein der Einsatz von Facharbeitskräften, welche in der Lage sind die Grobzerlegearbeiten ohne Einschulung auszuführen. Wie vom Berufungswerber festgehalten und bereits eingangs erwähnt, ist dies aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen passiert.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF. BGBl. I Nr. 136/2004,  darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro.

 

Nach § 4 Abs.2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) liegt Arbeitskräfteüber­lassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

1.   kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2.   die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder

3.   organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder

4.   der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

 

5.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt steht zweifelsfrei fest, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K F das zur Vertretung nach außen berufene und somit iSd § 9 VStG verantwortliche Organ ist.

 

5.3. Im Zusammenhang mit Fleischzerlegearbeiten hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2.10.2003, Zl. 2001/09/0067 folgendes ausgeführt:

"Vorweg ist festzuhalten, dass es - um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinne des § 3 Abs.1 AuslBG zu qualifizieren - keinen Unterschied macht, ob der jenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist, oder ob im Sinne des § 2 Abs.2 lit.e. AuslBG i.V.m. dem AÜG die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt [Hinweis auf Vorjudikatur]. In beiden Fällen ist der jenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigenbestätigung zu sein, und ohne, dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt, wegen Übertretung des § 3 Abs.1 AuslBG gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a. leg. cit. strafbar.

 

Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung i.S.d. § 2 Abs.2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs.4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In Anwendung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Frage, ob die in Anspruchnahme der Arbeitsleistung eines Ausländers als Entgegennahme einer Leistung im Rahmen eines 'echten' Werkvertrages oder als Verwendung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses oder die Verwendung überlassener Arbeitskräfte i.S.d. § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes anzusehen ist, ausgesprochen, dass es für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend ist, in welche zivilrechtliche Form dieses gekleidet ist [Hinweis auf Vorjudikatur]. Maßgeblich für diese Beurteilung sei vielmehr die Beurteilung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert von einander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu werten sind [Hinweis auf Vorjudikatur]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente nicht ausreichend ist, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenlage gegenteiliges ergibt. Von Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere, dass bei Fehlen wesentlicher Werkvertragesbestandteile und angesichts der rechtlichen Unmöglichkeit des Abschlusses eines Werkvertrages über einfache, bloß mengenmäßige bestimmte Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, die Beschäftigung überlassener Arbeitnehmer anzunehmen ist [Hinweis auf Vorjudikatur]. Arbeitskräfteüberlassung liegt nämlich gemäß § 4 Abs.2 AÜG auch dann vor, wenn Arbeitskräfte unter den in dieser Bestimmung genannten Bedingungen Arbeitsleistungen im Betrieb eines Werkbestellers in Erfüllung eines Werkvertrages erbringen [Hinweis auf Vorjudikatur]."

 

5.4. Die Grundlage für den Arbeitseinsatz der ungarischen Staatsangehörigen bildete eine mündliche Vereinbarung, die vom Unternehmen des Bw mit der R, einem Unternehmen, welches ausschließlich über die Gewerbeberechtigung zur Arbeitskräfteüberlassung verfügt, geschlossen wurde. In der Folge haben M P Z und K Z in der Zeit vom 1.1.2005 bis 12.10.2005 im Betrieb der K F Grobzerlegearbeiten durchgeführt. Von beiden Ungarn wurden daher Tätigkeiten ausgeübt, die typischerweise den Inhalt  eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilden.

Die beiden Ausländer waren insofern in den Betriebsablauf eingegliedert, zumal sie deren Arbeiten ausschließlich an Fleischmaterialien erfolgten, welche im Eigentum der K F gestanden sind, sämtliche Betriebseinrichtungen, Aufenthaltsräume und Sanitäreinrichtungen benutzen werden konnten, und die beiden wie die eigenen Arbeitnehmer verpflegt wurden. Des Weiteren wurden dafür Sorge getragen, dass diese ungarischen Arbeitnehmer Arbeitskleidung zur Verfügung hatten, obgleich diese Kleidung der R in Rechnung gestellt wurde. Die Feinzerlegearbeiten wurden im unmittelbaren Anschluss an die Grobzerlegearbeiten vom eigenen Personal des Bw durchgeführt.

 

Dem Vorbringen des Bw, wonach die beiden Ungarn über Gewerbeberechtigungen verfügt haben und selbständig tätig gewesen sind, ist zu entgegnen, dass von einem völlig eigenständigen Werk eines Werkunternehmers dann nicht gesprochen werden kann, wenn es als Bestandteil des Produktionsergebnisses des Bestellerbetriebes in diesem ununterscheidbar aufgeht, ein konkreter eigenständiger Arbeitserfolg also nicht sichtbar wird.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht fest, dass von den ungarischen Staatsangehörigen kein von den Produkten der K F unterscheidbares und ausschließlich der R oder auch der K zurechenbares Werk hergestellt wurde. Weiters ist zu beachten, dass weitgehend eine Einbindung der ungarischen Arbeiter in den Betriebsablauf der K F gegeben war – die Feinzerlegung wurde von eigenem Personal im Anschluss an die Grobzerlegung durchgeführt – und die Arbeitsergebnisse auch stichprobenartig vom Bw kontrolliert wurden. Den beiden Ausländern kam unter den gegebenen Umständen defacto keinerlei Gestaltungsautonomie zu und lag auch demzufolge eine organisatorische Eingliederung in den Betriebsablauf der K F vor. Mithin sind zumindest die Bestimmungen des § 4 Abs.2 Z1 und 3 AÜG als erfüllt zu werten.

 

Wenn auch nur eines der Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs.2 Z1 bis 4 AÜG gegeben ist, ist Arbeitskräfteüberlassung unwiderleglich anzunehmen. Ob auch eine Arbeitskräfteüberlassung aufgrund eines zivilrechtlich gültigen Werkvertrages möglich erscheint und ob diese Auffassung aus zivilrechtlicher Sicht zutreffend ist, kann auf sich beruhen, weil es darauf nach dem Gesetzestext nicht ankommt (VwGH 10.3.1998, Zl. 95/08/0345; 22.10.1996, Zl. 94/09/0178). Selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen (und einer ihnen entsprechenden Vertragsabwicklung) zwischen Unternehmer und "Subunternehmer" liegt eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des § 4 Abs.2 AÜG anwendbar ist. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes im Sinne des § 4 Abs.1 AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keine der vier Ziffern des § 4 Abs.2 AÜG (iVm dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt (VwGH 10.3.1998, Zl. 95/08/0345).

 

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die von der R zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte als überlassene Arbeitskräfte iSd § 2 Abs.2 lit.e AuslBG beschäftigt wurden. Da arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für den Einsatz dieser Arbeitskräfte bei der K F nicht vorgelegen sind, ist dem Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat stellt sich die Sachlage auf Grund der im Zuge der mündlichen Verhandlungen aufgenommenen Beweise als eindeutig dar, weshalb den nach der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen auf weitere Beweisführungen nicht zu entsprechen war. Insbesondere ist festzuhalten, dass vom Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, dass er sich vor Arbeitsaufnahme der beiden Ungarn nicht beim Arbeitsmarktservice bezüglich der Voraussetzungen für eine legale Tätigkeit erkundigt hat. Wenn er nunmehr im Jahre 2007 entsprechende Auskünfte bezüglich Werkvertragnehmern einzuholen versucht, ändert dies nichts an der im Jahr 2005 bestandenen Sachlage. Der Bw führt auch im zusätzlichen Beweisantrag wieder aus, dass er der Meinung gewesen ist, dass mit der Erteilung einer Gewerbeberechtigung automatisch die Bewilligung zur Ausübung dieser Berechtigung verbunden ist. Gegenständlich wurde allerdings festgestellt, dass von den ungarischen Staatsangehörigen jedenfalls keine selbständigen Tätigkeiten ausgeübt wurden und daher die vorliegende Gewerbeberechtigung bei der rechtlichen Beurteilung des Falles nicht von Bedeutung ist. Die Gewerbeberechtigung berechtigt die beiden ungarischen Staatsangehörigen in Österreich, eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Da allerdings im vorliegenden Fall es sich eindeutig nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages und somit selbständige Tätigkeit gehandelt hat, sind weitere Beweisaufnahmen zur Entscheidungsfindung nicht notwendig und sind unter diesem Gesichtspunkt die Ausführungen in der Berufung zur gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit insofern nicht von rechtlicher Relevanz.

 

Festzuhalten ist, dass der Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sein Vertragspartner die R gewesen ist und er deswegen in keinem Rechtsverhältnis zur K gestanden ist. Jedenfalls hat der Bw nicht die K mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt. Insofern ist es auch für die Beurteilung des Falles nicht von Bedeutung, welche Rechtsberatung der Notar B den beiden ungarischen Staatsbürgern erteilt hat.

 

Im gegenständlichen Fall ist es auch nicht von Bedeutung, dass über die negativen Bescheide des AMS Wels vom 19.5.2005, mit welchen den Feststellungsbegehren der beiden ungarischen Staatsangehörigen hinsichtlich des wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsführung der K nicht stattgeben wurde, bis dato keine Berufungsentscheidungen vorliegen. Faktum ist, dass zwischen der K F und der K kein Vertragsverhältnis bezüglich der Leistung von Fleischzerlegearbeiten bestanden hat. Insofern ist daher für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles unerheblich, ob Feststellungsbescheide im Sinne des § 2 Abs. 4 AuslBG vorliegen. Die K F hat ausschließlich mit der R vereinbart, dass Arbeitskräfte für die Durchführung von Fleischzerlegearbeiten im Betrieb der K F eingesetzt werden.

 

Zu den mit dem zusätzlichen Beweisantrag vorgelegten Beschäftigungsbewilligungen für die beiden ungarischen Staatsangehörigen, welche dem Arbeitgeber R mit Sitz in R, W, für die berufliche Tätigkeit als Fleischer für den Zeitraum 6. Dezember 2004 bis 5. Dezember 2005 für den örtlichen Geltungsbereich Wien, Oberösterreich als Pendler ausgestellt wurden, ist festzuhalten, dass auch diese zu keiner Änderung der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Falles führen. Gemäß § 6 Abs.1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt.

 

Dies bedeutet, dass die beiden ungarischen Staatsangehörigen in der oben erwähnten Zeit berechtigt gewesen sind, für den Arbeitgeber R mit Sitz in W die Tätigkeit als Fleischer auszuüben.

 

Im gegenständlichen Fall war allerdings die R kein Vertragspartner der K F.

 

Gemäß § 6 Abs.2 AuslBG ist eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

Diese Bestimmung auf den gegenständlichen Sachverhalt umgelegt bedeutet, dass für die Tätigkeit der ungarischen Staatsangehörigen im Betrieb der K F auf Grund des Umstandes, dass es sich hier um einen anderen Arbeitsplatz gehandelt hat und die Arbeitsleistungen in der Zeit vom 1.1.2005 bis 12.10.2005, somit eine Woche übersteigend, erbracht wurden, eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich gewesen wäre. Der Bw kann sich daher nicht auf die vorgelegten Beschäftigungsbewilligungen des AMS W stützen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw verantwortet sich damit, die seiner Meinung nach notwendigen Unterlagen für den legalen Arbeitseinsatz der ungarischen Staatsangehörigen von der R eingesehen und für in Ordnung befunden zu haben. Des Weiteren verweist er darauf, dass von der rechtsfreundlichen Vertretung der R der Arbeitseinsatz geprüft und  für in Ordnung befunden wurde.

 

Dazu ist festzuhalten, dass vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. 5. 1999, Zl. 97/09/0005 festgehalten wurde, dass für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung besteht sich ua auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien. Auf die Auskunft eines Rechtsfreundes allein darf sich der Beschuldigte jedenfalls nicht verlassen.

 

Dass der Beschwerdeführer (oder ein allenfalls von ihm damit betrauter geeigneter Vertreter) nicht vor dem Arbeitsantritt eines Ausländers in seinem Betrieb geprüft hat, ob für den Einsatz dieses Ausländers eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG erforderlich gewesen wäre, bzw. mit der Verwendung des Ausländers nicht bis zur Erteilung der erforderlichen Beschäftigungsbewilligung zuwartete, entspricht nicht der "Sorgfalt eines ordentlichen Arbeitgebers" (VwGH vom 26.8.1998, 96/09/0321).

 

In Anlehnung an diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist festzustellen, dass es dem Bw jedenfalls zumutbar gewesen wäre, anlässlich seiner Kontakte mit dem Arbeitsmarktservice, die er seinen eigenen Angaben zufolge regelmäßig gehabt hat, auch Auskunft darüber zu verlangen, ob der Einsatz der ungarischen Arbeitskräfte in der geplanten Form den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes entspricht oder nicht. Der Bw hat allein seiner eigenen Meinung vertraut, dass Anmeldungen zur Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft bzw. Gewerbeberechtigungen zur Ausübung der gegenständlichen Tätigkeit berechtigen, hat dabei aber verkannt, dass von den Ungarn keine selbständigen Tätigkeiten geleistet wurden. Ob entsprechende Beschäftigungs­bewilligungen für die ungarischen Staatsangehörigen vorliegen wurde jedenfalls vom Bw nicht geprüft. Das Verhalten des Bw ist zumindest als fahrlässig zu werten, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht erkennbar, dass die Erstinstanz von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Insbesondere ist zu beachten, dass die Beschäftigung der ungarischen Staatsangehörigen mehr als 9 Monate angedauert hat und lediglich durch die durchgeführte Kontrolle der Zollorgane ein Ende gefunden hat. Auf Grund dieser langen Beschäftigungsdauer erscheint die im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens von 1.000 € bis 5.000 € festgesetzte Strafe auch unter Berücksichtigung der offen gelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw angemessen. Die festgesetzte Strafe führt dem Bw nachhaltig vor Augen, dass den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes besonderes Augenmerk zu schenken ist, darüber auch entsprechende Erkundigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen sind und rechtliche Sachverhalte nicht nach eigenem Gutdünken beurteilt werden dürfen. Insofern wird die verhängte Strafe spezialpräventiven Überlegungen gerecht.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind neben der Unbescholtenheit weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen, demgegenüber ist die lange Beschäftigungsdauer als erschwerend zu bewerten, was wiederum bedeutet, dass an ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe als Voraussetzung für die Anwendung des § 20 VStG nicht zu denken ist.

 

Entgegen den Berufungsausführungen ist eine Anwendung des § 21 VStG nicht in Betracht zu ziehen, da die Folgen der Tat nicht als bloß unbedeutend beurteilt werden können, zumal als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung – also generalpräventive Gründe – anzusehen sind und die volkswirtschaftliche Schädlichkeit der Verhaltens des Berufungswerbers und der von ihm erhoffte Wettbewerbs(=Preis)vorteil offen zu Tage trat (vgl. VwGH vom 29.11.2007, 2007/09/0229).

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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