Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530674/2/Kü/Ba

Linz, 07.02.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von D und H R, B, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R F, S, V, vom 6. Juli 2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.7.2007 (richtig 26.6.2007), UR02-2-2006, betreffend die Feststellung des Erlöschens einer abfallrechtlichen Bewilligung  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  iVm §§ 37 Abs.4 und 51 Abs.2 und Abs.4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl.I Nr.43/2007.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit Bescheid vom 26.7.2007 (richtig 26.6.2007), UR02-2-2006, stellte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck fest, dass die mit Bescheid vom 8.1.2007, UR-02-2-2006, an Herrn R W, L, T, erteilte abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie für Bodenaushub- und Abraummaterial (Erdaushubdeponie) auf den Grundstücken Nr., je KG und Gemeinde T, erloschen ist.

 

Als Rechtsgrundlagen wurden von der ersten Instanz §§ 19 Abs.1, 24 und 25 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 sowie § 63 Abs.2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 genannt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass Herr R W mit Schreiben vom 29.12.2007 den Abschluss der Ablagerungstätigkeit und die Durchführung der Rekultivierungsmaßnahmen auf dem Gelände der gegenständlichen Erdaushubdeponie angezeigt habe.

 

Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 19.6.2007 sei vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz festgestellt worden, dass die Deponie vollständig verfüllt und mittlerweile auch rekultiviert worden sei. Die neu entstandene Fläche sei dem umliegenden Gelände angepasst worden und würde mittlerweile auch wieder landwirtschaftlich genutzt. Auf Grund des Ermittlungsergebnisses bestehe kein Grund zur Annahme, dass nach dem Erlöschen der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung Missstände auftreten würden, die mit den Grundsätzen des § 1 AWG 2002 unvereinbar seien.

 

2.  Dagegen richtet sich die von D und H R eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere Durchführung eines Lokalaugenscheins, Durchführung entsprechender Bodenuntersuchungen bzw. Überprüfung der Erfüllung der Vereinbarungen durch urkundliche Nachweise an die erste Instanz zurückzuverweisen.

 

Begründend wird ausgeführt, dass die Berufungswerber je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr., KG T, auf welchem hauptsächlich die gegenständliche Deponie durch R W betrieben worden sei, seien. Zu diesem Zweck sei mit R W ein Pachtvertrag betreffend dieses Grundstück abgeschlossen worden und eine zivilrechtliche Vereinbarung getroffen worden, welche Menge R W zu deponieren berechtigt sei und welchen Preis er hierfür zu bezahlen habe. Ferner sei vereinbart worden, wie das Grundstück nach Beendigung der Deponierung zu rekultivieren und zurückzustellen sei. Den Berufungswerbern stehe daher Parteistellung im Behördenverfahren bezüglich Bewilligung bzw. Erlöschung der Bewilligung zum Betrieb der Deponie zu.

 

Der Bescheidbegründung sei zu entnehmen, dass am 19.6.2007 vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei, anlässlich dessen er die vollständige Verfüllung und Rekultivierung der als Deponie verwendeten Fläche festgestellt habe. Zu diesem Lokalaugenschein seien die Berufungswerber nicht geladen worden und hätten daher keine Stellungnahme abgeben können, was als Verletzung des Rechtes auf Wahrung des Parteiengehörs geltend gemacht würde.

 

Gemäß der mit W getroffenen Vereinbarung habe dieser ATS 15,00 + MWSt. pro Kubikmeter eingebrachten Materials an die Berufungswerber zu bezahlen gehabt. Grundlage für die Ermittlung der deponierten Mengen seien die vor Beginn der Arbeiten erstellten Geländeaufnahmen durch das Vermessungsbüro Dipl.Ing. B und die während und nach Beendigung der Deponiearbeiten jeweils zu erstellenden Höhenprofile gewesen. Dies sei bisher nicht geschehen. W habe vielmehr die vom Geometer angebrachten Profilpunkte verschüttet, sodass diese wieder hergestellt werden müssten, bevor die Mengenberechnungen durchgeführt werden könnten. Ehe diese Arbeiten nicht vorgenommen worden seien, sei die Feststellung des Erlöschens der Deponiebewilligungen nicht rechtens.

 

Abgesehen davon sei in Zusammenarbeit mit der Bezirksbauernkammer V und W genau vereinbart gewesen, wie die Rekultivierungsarbeiten vorzunehmen seien. All dies sei aber nicht geschehen.

 

Die Berufungswerber seien daher durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt. Es liege im öffentlichen Interesse, dass diese in Zusammenarbeit mit der Bezirksbauernkammer erarbeiteten Auflagen auch tatsächlich erfüllt würden, dies schon im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des Natur- und Landschaftsschutzes.

 

Ehe die Feststellung des Erlöschens der Bewilligung erfolge, hätte die Behörde durch entsprechende Untersuchungen überprüfen müssen, ob die Rekultivierungsarbeiten von W auch tatsächlich durchgeführt worden seien bzw. hätte von diesem der Behörde gegenüber ein urkundlicher Nachweis über die Erfüllung dieser Verpflichtungen vorgelegt werden müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat  die gegenständliche Berufung dem Landeshauptmann von Oberösterreich, p.A. Umweltrechtsabteilung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, vorgelegt, welcher diese Berufung zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Verwaltungssenat weitergeleitet hat.

 

Gemäß § 38 Abs.8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

 

Gemäß § 67a AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Zur Entscheidungsfindung war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

 

Aus dem Akt ergibt sich, dass H R W, L, T, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.1.2007, UR02-2-2006, nachträglich die abfallrechtliche Genehmigung gemäß § 37 Abs.3 AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Erdaushubdeponie auf Grundstücken Nr., je KG und Gemeinde T, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde. Die Auflagen betrafen den Deponiebetrieb sowie den Abfalleinbau. Auflagen hinsichtlich der Rekultivierung finden sich in der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung nicht.

 

In einer zivilrechtlichen Vereinbarung, abgeschlossen zwischen den Berufungswerbern und Herrn R W, wurde Übereinkunft darüber erzielt, dass das Grundstück Nr. der EZ, KG T, im ungefähren Ausmaß von insgesamt 13.211 m2 als Erdaushubdeponie Verwendung findet. Weiters wurde ein entsprechender Pachtzins vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war auch die detaillierte Beschreibung der vorzunehmenden Rekultivierungsmaßnahmen.

 

Bereits mit Schreiben vom 29.12.2006 teilte Herr R W der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit, dass die Auffüllungs- und Rekultivierungsarbeiten auf den gegenständlichen Grundstücken, auch auf dem Grundstück Nr., KG T, abgeschlossen sind.

 

In der Folge wurde vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 19.6.2007 ein Lokalaugenschein bei der gegenständlichen Ablagerungsfläche durchgeführt. Vom Bezirksbeauftragten wurde in Form eines Aktenvermerkes festgehalten, dass die Aufschüttung bescheidgemäß abgeschlossen wurde.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Bescheiden bzw. den mit der Berufung vorgelegten zivilrechtlichen Vereinbarung abgeschlossen zwischen den Berufungswerbern und Herrn W.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 37 Abs.1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

 

Nach § 37 Abs.3 AWG 2002 sind Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenen Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 Kubikmeter liegt, und Änderungen dieser Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen.

 

Nach § 37 Abs.4 Z 7 AWG 2002 ist die Auflassung der Behandlungsanlage oder die Stilllegung der Deponie der Behörde anzuzeigen.

 

Nach § 52 Abs.2 AWG 2002 sind Maßnahmen gemäß § 37 Abs.4 Z 3 und 5 bis 7 der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs.4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs.4 Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.

 

Gemäß § 51 Abs.4 AWG 2002 hat Parteistellung im Anzeigeverfahren der Inhaber der Behandlungsanlage.

 

5.2. Mit dem Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 am 2.11.2002 hat der Bundesgesetzgeber von der ihm zustehenden Bedarfskompetenz Gebrauch gemacht und bundeseinheitliche Regelungen betreffend Genehmigung, Kontrolle und Schließung von Abfallbehandlungsanlagen erlassen. Seit diesem Zeitpunkt kommt landesrechtlichen Vorschriften über Abfallbehandlungsanlagen, wie sie auch im Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 enthalten sind, keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Dieser Rechtslage folgend wurde Herrn R W nachträglich von der ersten Instanz im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 37 Abs.3 AWG 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die gegenständliche Bodenaushub­deponie erteilt.

 

Die Eingabe des Herrn R W, wonach die Auffüllungs- und Rekultivierungsarbeiten auf den gegenständlichen Grundstücken abgeschlossen sind, wurde von der Erstinstanz entgegen der Rechtslage zum Anlass genommen, die abfallrechtliche Genehmigung auf Grundlage des § 56 AVG sowie §§ 19 Abs.1, 24 und 25 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 sowie § 63 Abs.2 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2002, gemeint wohl AWG 2002, für erloschen zu erklären. Vorschriften des Oö. Abfallwirtschaftgesetzes 1997 sind – wie bereits erwähnt – seit dem Inkrafttreten des AWG 2002 auf Abfallbehandlungsanlagen nicht mehr anzuwenden. Bei der Stilllegung einer Deponie handelt es sich vielmehr um eine anzeigepflichtige Maßnahme im Sinne des § 37 Abs.4 Z 7 AWG 2002. Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der Schließung einer Deponie nicht festgelegt, dass im Rahmen eines Feststellungsverfahrens die Genehmigung für erloschen zu erklären ist. Für den Fall, dass eine Deponiegenehmigung für erloschen erklärt wird, wäre es Aufgabe des bisherigen Konsensinhabers, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, zumal keine Bewilligung für die Ablagerung von Abfällen mehr bestehen würde. Im Falle einer Deponie würde dies bedeuten, dass der Deponiebetreiber sämtliche abgelagerten Materialien zu entfernen hätte. Dies ist jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzgebers. Aus diesem Grunde wurde vom Gesetzgeber die Stilllegung einer Deponie als anzeigepflichtige Maßnahme normiert. Dieser Verpflichtung ist Herr W mit seiner Eingabe vom 29.12.2006 auch nachgekommen.

 

Im Anzeigeverfahren gemäß § 52 Abs.2 AWG 2002 hätte die Behörde die Aufgabe zu ermitteln, ob die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen nach § 43 AWG 2002 getroffenen Maßnahmen ausreichen oder nicht. Dies bedeutet, dass im Schließungsverfahren die Behörde konkret zu beurteilen hatte, ob die Rekultivierungsmaßnahmen die künftige nachhaltige Nutzung des Bodens beeinträchtigen oder nicht. Da der abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigungsbescheid im Detail keine Rekultivierungsmaßnahmen enthält, richtet sich die notwendige Rekultivierung nach den Vorgaben der Deponieverordnung. Aus den Aufzeichnungen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz über den am 19.6.2007 vorgenommenen Lokalaugenschein lässt sich nicht erkennen, ob dieser die Rekultivierungsmaßnahmen, sprich den Aufbau von bewuchsfähigen Schichten, entsprechend überprüft hat oder ausschließlich das Landschaftsbild begutachtet hat. Vom Bezirksbeauftragten wurde nur festgehalten, dass die Aufschüttung bescheidmäßig abgeschlossen wurde. Es lässt sich daraus nicht erkennen, in welcher Form eine Rekultivierung der Fläche durchgeführt wurde.

 

5.3. Gemäß § 51 Abs.4 AWG 2002 kommt Parteistellung im Anzeigeverfahren nur dem Inhaber der Behandlungsanlage zu. Es ist daher festzustellen, dass den Berufungswerbern als Eigentümer eines Grundstückes auf dem die Deponie errichtet wurde im gegenständlichen Anzeigeverfahren über die Stilllegung der Bodenaushubdeponie keine Parteistellung zukommt. Die eingebrachte Berufung war deswegen als unzulässig zurückzuweisen.

 

5.4. Gemäß § 68 Abs.2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sind keine Oberbehörden gegenüber den ihnen im Instanzenzug unterstellten Behörden, weshalb eine Behebung des gegenständlichen Bescheides durch den Unabhängigen Verwaltungssenat auf Grundlage des § 68 Abs.2 AVG nicht möglich ist, sondern diese Zuständigkeit nur der Bezirkshauptmannschaft selbst oder dem Landeshauptmann als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde zukommt.

 

Auf Grund der oben geschilderten Sach- und Rechtslage wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat, angeregt, den ohne gesetzlicher Grundlage ergangenen Bescheid vom 26.6.2007, mit dem das Erlöschen der abfallrechtlichen Bewilligung festgestellt wurde, in Anwendung des § 68 Abs.2 AVG zu beheben, zumal aus diesem Bescheid niemanden ein Recht erwachsen ist.

 

5.5. Abschließend ist zu bemerken, dass die bestehende zivilrechtliche Vereinbarung keine unmittelbare Wirkung im Verwaltungsverfahren entfaltet, da von der Genehmigungsbehörde die zivilrechtlich vereinbarten Rekultivierungs­maßnahmen nicht zum Gegenstand der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung gemacht wurden. Die erste Instanz wird im Zuge eines neuerlichen Verfahrens zu prüfen haben, ob die gewählte Form der Rekultivierung dem Stand der Deponietechnik entspricht oder nicht. Falls von den Berufungswerbern weitergehende Maßnahmen gefordert werden und eine Einhaltung der zivilrechtlichen Vereinbarung gefordert wird, wird dies vor einem ordentlichen Gericht geltend zu machen sein.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

 

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