Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530765/2/Bm/Sta

Linz, 06.02.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau I N, J-W, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G H, Dr. A F, Mag. U S-S, Mag. Dr. A R, R, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 13.12.2007, BZ-BA-89-2006 Üb, mit dem der Firma H R die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort Gst. Nr. , KG. P, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 13.12.2007, BZ-BA-89-2006 Üb, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d sowie 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 18.9.2006 hat die Firma H R um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort Gst. Nr. , KG. P, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die oben angeführte Berufungswerberin innerhalb offener Frist durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung eingebracht, in welcher im Wesentlichen zur Berufungsbegründung vorgebracht wird, dass die Berufungswerberin nicht übersehe, dass mit der genehmigten Installierung von zwei neuen Gasbrennwertanlagen und der Inbetriebnahme dieser Anlagen unter emissions- bzw. immissionstechnischen Gesichtspunkten gegenüber dem Vorbestand für die betroffenen Nachbarn nur Vorteile verbunden seien. Dies setze aber voraus, dass damit alle im gegenständlichen Objekt befindlichen (genehmigten oder nicht genehmigten) Verbrennungsanlagen für immer außer Betrieb genommen würden. Dabei  könne mit Beteuerungen des Anlagenbetreibers keinesfalls das Auslangen gefunden werden, sondern sei durch Maßnahmen wie Demontage sämtlicher Altanlagen die Einhaltung dieser Beteuerungen bzw. das weitere Unterbleiben der Inbetriebnahme von Altanlagen sicherzustellen. Alternativ dazu komme lediglich in Betracht, dass mit dem Antrag auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage auch sämtliche alte Teile der Betriebsanlage, also sämtliche im Betriebsobjekt verbleibenden Verbrennungskessel auf ihre Genehmigungsfähigkeit (neuerlich) überprüft würden. Im vorliegenden Fall sei keines von beiden passiert, sondern habe sich die erkennende Behörde ausschließlich mit der Genehmigung der zwei neuen Gasbrennwertanlagen befasst, ohne die Demontage der Altanlagen im Wege von entsprechenden Auflagen sicherzustellen oder deren Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Damit habe der vorliegende Bescheid den Charakter einer Genehmigung der gesamten Betriebsanlage, also aller im Betriebsobjekt befindlichen Verbrennungsanlagen. Dem stehe gegenüber, dass sich im gegenständlichen Betriebsobjekt eine genehmigte Altölverbrennungsanlage, eine alte Festbrennstoff- und eine Gasfeuerungsanlage befinde, die entweder nie genehmigt worden oder die zuletzt nicht mehr genehmigungsfähig gewesen seien, weil von ihnen unzulässige Emissionen ausgingen. Zu prüfen sei auch, ob allfällige Genehmigungsbescheide nicht auch erloschen seien, weil Auflagen nicht eingehalten würden. Ohne gleichzeitige Auflage dahingehend, dass alte Verbrennungsanlagen zu demontieren seien, habe der vorliegende Bescheid nicht den Charakter einer Änderung der Betriebsanlage, sondern den Charakter einer Erweiterung der Betriebsanlage.

Die Verhandlung an Ort und Stelle habe nicht bei ausreichenden Lichtverhältnissen stattgefunden. Weiters seien der Berufungswerberin bzw. ihrem Vertreter weder vor noch bei der Verhandlung vollständige Pläne der Heizungsanlage zugänglich gemacht worden, aus welchen hervorginge, welche Öfen in die gesamte Heizanlage integriert seien und aus welchen auch die bauliche Situierung dieser gesamten Heizanlage ersichtlich sei. Deshalb sei es der Berufungswerberin nicht möglich gewesen, sich ein Bild über die Änderung der Betriebsanlage zu machen. Weiters sei auch die Erstellung des Sachverständigengutachtens mangelhaft. So sei der Sachverständige durch die schlechten Lichtverhältnisse bei der Überprüfung der Anlage daran gehindert worden, die tatsächlichen Verhältnisse bei der Anlage festzustellen. Weiters seien vom Sachverständigen die Angaben des Bewilligungswerbers über die Bewilligung der Gasleitungszuführung und über die Abluftrohrführung nicht überprüft worden. Der Sachverständige habe somit die Gefährdungsneigung der Heizungsanlage nicht ausreichend geprüft. Vom Sachverständigen sei festgestellt worden, dass der alte und nach vorgenommenen Messungen zu laute Gasofen nur durch jederzeit zu öffnende Absperrventile an den bestehenden Verteiler warmwasserseitig angebunden sei. Dieser Gasofen könne somit ohne größeren Aufwand wieder in Betrieb gesetzt werden. Durch eine Inbetriebnahme dieses lauten Gasofens wäre aber wiederum die Berufungswerberin in ihrem subjektiven Recht, dass ihr Grundstück nicht durch unzumutbare Schallimmissionen belastet würden, verletzt. Dieses Recht stehe der Berufungswerberin im Hinblick auf eine mögliche Bebauung und die generelle Benutzbarkeit auch der unbebauten Liegenschaft auch als Eigentümerin einer unbebauten Liegenschaft zu. Da die bestehende Anbindung an die Heizungsanlage nur dazu dienen könne, den zu lauten Gasofen wieder in Betrieb zu nehmen, könne Abhilfe nur dadurch geschaffen werden, einen Genehmigungsbescheid mit der Auflage zu verbinden, den alten Gasofen zu demontieren. Bei der Verhandlung sei von den Anwesenden festgestellt worden, dass im Heizraum der ehemaligen Einbrennlackieranlage ein neuer Öltank und ein neuer Ölbrenner montiert worden sei. Dies sei zwar im Verhandlungsprotokoll nicht festgehalten, doch stelle dies einen Verfahrensmangel dar, zumal bei einem Antrag auf Änderung der Betriebsanlagengenehmigung die gesamte Betriebsanlage mit einzubeziehen sei. Auf Grund der früher vorgenommenen Altölverbrennung und da auch Gasöfen installiert seien, sei diesbezüglich anzunehmen, dass der Ölbrenner wiederum zur Altölverbrennung genutzt werde. Der Ölbrenner sei an die bestehende Heizungsanlage angebunden, ansonsten wäre er auch zwecklos. Die Heizungsanlage sei somit mit einer nicht zulässigen Altölverbrennungsanlage verbunden und die Genehmigung der Heizanlage in dieser Form unzulässig. Bereits seit dem Jahr 1993 würden die Baulichkeiten der gegenständlichen Betriebsliegenschaft mit Erdgas beheizt. Entgegen den Bestimmungen der Oö. Gas­sicherheitsverordnung sei jedoch niemals eine Abnahmeprüfung der Erdgaszuleitung und der Abluftableitung erfolgt. Es bestehe somit die Gefahr einer nicht sachgemäßen Ausführung dieser Anlage, wodurch die Gefahr von Explosion bzw. Feuer bestehe. Darum wäre wiederum die Sicherheit von Personen, welche sich auf dem Grundstück der Berufungswerberin befinden, gefährdet und die Nutzbarkeit ihres Grundstückes somit unzumutbar eingeschränkt. Es werde sohin der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid des Magistrates Wels vom 13.12.2007 dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nur in Verbindung mit kurzfristig zu erfüllenden und nachzuweisenden Auflagen zu den alten Teilen der Betriebsanlagen genehmigt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die mündliche Verhandlung sowie unmittelbare Beweisaufnahme, insbesondere die Einholung eines heizungstechnischen Sachverständigen­gutachtens selbst durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat Wels zurückzuverweisen.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben vorgelegt. 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu BZ-BA-89-2006. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Nachbarn im Sinne der GewO 1994 sind gemäß § 75 Abs.2 leg.cit. alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorigen Satzes dinglich berechtigt sind.

 

5.2. Mit Eingabe vom 18.9.2006 hat Herr H R um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort W, E, Gst. Nr. , KG. P, angesucht. Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 2.10.2007 eine Verhandlung für den 16.10.2007 anberaumt, zu der die Berufungswerberin als Eigentümerin des dem Betriebsgrundstück angrenzenden, unbebauten Grundstückes mittels RSb geladen wurde. Diese Kundmachung enthält den Hinweis, dass Nachbarn, wenn sie Einwendungen nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben, ihre Parteistellung verlieren.

In der Kundmachung wurde auf die Art der Einwendungen hingewiesen. Ebenso wurden die eingereichten Pläne und sonstigen Gesuchsunterlagen, die Gegenstand der Beurteilung waren, zur Einsichtnahme bis zum Tage vor der Verhandlung aufgelegt. 

 

Mit Eingabe vom 13.10.2007 wurde von der Berufungswerberin eine Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme bezieht sich im Wesentlichen auf das Verfahren MA2-Ge-3136-1998. Im Hinblick auf das vorliegende Genehmigungsverfahren wurde in dieser Stellungnahme lediglich vorgebracht, die für 16.10.2007 anberaumte Verhandlung abzusagen, bzw. den Bescheid vom 2.10.2007 (gemeint wohl: Anberaumung der mündlichen Verhandlung) wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Begründet wurde dies damit, dass die Anzeige des Herrn H R in sich widersprüchlich sei, für eine nicht genehmigte Betriebsanlage keine Änderungsbe­willigung zu erteilen sei, eine Heizungsanlagengenehmigung für eine nicht genehmigte Betriebsanlage denkunmöglich sei. Zudem wurde in dieser Stellungnahme der Antrag gestellt, die gesamte Betriebsanlage inkl. Kfz-Werkstätte sofort zu sperren, weil die gesamte Betriebsanlage ohne gültigen Bescheid betrieben werde, in eventu den Genehmigungszustand des Betriebsobjektes E, W, vom 9.12.1989, herzustellen.

 

Bei der am 16.10.2007 durchgeführten Verhandlung hat Herr R R als Vertreter der Berufungswerberin teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben:

"Zum einen wird Bezug genommen auf die Schreiben vom 13.10.2007 und vom 21.12.2005. Frau I N spricht sich gegen die geplante Genehmigung aus, weil nicht zuletzt auch mit der Erlangung einer Genehmigung die Umgehung von Vorschriften versucht wird bzw. vollzogen wird. Dies ist auch aus dem Akt BG-BA-262-2004 ersichtlich, von dem ich nun erst auszugsweise Notiz nehmen konnte.

 

Frau I N spricht sich gegen die Genehmigung aus, wegen Gefährdungen des Lebens, der Gesundheit und des Eigentümers, Belästigungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser.

 

Bezüglich dem Eigentum, also meiner Liegenschaft, so hat Herr R Interesse gezeigt, die Liegenschaft zu erwerben, damit könnte der sog. Rettungsaufwand im Sinne des Schutzgebietes die Wertlosigkeit der Liegenschaft ausgleichen. Die Liegenschaft hat zur Zeit keinen Wert mehr. Die Wertlosigkeit der Liegenschaft ist gegeben durch die Kontaminierung des Bodens (ausgelöst durch den 15-jährigen ungefilterten Schadstoffausstoß (Autolacke, Klarlacke und sonstigen Lösemitteln) in beachtlicher Menge, der sich auf die Liegenschaft absenkte und das Erdreich entsprechend verunreinigte, sogar Kleintiere sind verendet), durch das ungenießbare Obst und Gemüse, durch die nichtgenehmigten  Stahlkamine als Schornsteine, durch die nichtgenehmigten Zu- und Abluftrohre der Lackierkabine, durch die extrem unschön angeordneten Mauerschächte, durch das Ausblasen diverser giftiger Stoffe direkt an der Grundgrenze in die Luft aus viel zu niedriger Höhe durch direkten und indirekten Lärm einerseits, durch den Betrieb der Anlage und andererseits durch die Verrohrungen, die ein extremes Brummen verursachen, und weil diese extrem unschönen Anordnungen direkt an der Hausmauer und auf der Dachkante ein entsetzliches Bild abgeben, als Nachbar bestens einsehbar. Zusammengefasst kauft niemand die Liegenschaft wegen der Lackieranlage, den Waschboxen, Kfz-Werkstätte, den brausenden Test- und Probefahrten, den extremen Kaminen und Verrohrungen, dem extrem unschönen Anblick und den bisherigen und nicht absehbaren Emissionen/Immissionen an der gesamten Grundgrenze entlang positioniert wurden. Ggst. wertlose Liegenschaft ist wesentlich länger als breit und da wirkt sich das alles noch wesentlich schlimmer aus, es gibt kein Ausweichen auf dieser Liegenschaft.

Der Vorraum durch den man in den Heizraum kommt, wird offensichtlich betrieblich genutzt. Das zeigt die aufgestellte Richtbank für KFZ und der neue Öltank für die Lackieranlage. Vom neuen Öltank führt eine Ölleitung zu einem neu installierten Ölbrenner in den Technikraum der Lackieranlage. Es wird beantragt, aus dem Öltank Ölproben zu entnehmen.

Die Bezeichnung Logamax plus ist auf den Brennwertkesseln nicht zu finden. Die Nachbarin I Nr befindet sich weniger als 30 m vom Betriebsobjekt entfernt. Der Kessel im Keller, der vor 2 oder 3 Jahren aufgebaut wurde, befindet sich direkt an der Hausmauer und wird vom Freien nur durch ein Blech abgeschirmt, durch das die Abluft in den L-Stahlkamin geführt wird. Das dieser Kessel überhaupt existiert ist sehr überraschend. Der Fluchtausgang des besagten Vorraumes wurde beim Augenschein provisorisch verschlossen vorgefunden. D.h., dass dieser Vorraum nach wie vor betrieblich genutzt wird. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit gestellt, weil diese Überraschungen erst geistig verarbeitet werden müssen."

 

Wie oben bereits ausgeführt, ist die Berufungswerberin Eigentümerin des dem Betriebsgrundstück angrenzenden Grundstückes; allerdings ist dieses Grundstück unbebaut.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, haben die Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten das in § 75 Abs.2 zweiter Satz, erster Satzteil GewO 1994 normierte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage zwar nicht zu erfüllen; allerdings kann der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte, den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der in § 75 Abs.2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (siehe hiezu VwGH 17.3.1998, 96/04/0220 sowie die hier zitierte Vorjudikatur).

 

Diese Voraussetzungen erfüllen weder die von der Berufungswerberin vor der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom 13.10.2007 schriftlich eingebrachten noch die in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Berufungswerberin vorgebrachten Einwendungen.

In der schriftlichen Stellungnahme vom 13.10.2007 wird inhaltlich nicht auf das beantragte Vorhaben eingegangen. Vielmehr wird auf die Kfz-Werkstätte und die Lackieranlage Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung wurden vom Vertreter der Berufungswerberin zwar eine persönliche Gefährdung oder Belästigung vorgebracht, dieses Vorbringen lässt jedoch jeden Bezug auf Sachverhaltsumstände vermissen, demzufolge der Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung der Berufungswerberin im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt auf ihrem unbebauten Grundstück möglich wäre.

 

Nach der oben zitierten Bestimmung des § 42 AVG ist es – um den Verlust der Parteistellung zu verhindern – erforderlich, dementsprechende Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen. Ein in diesem Zusammenhang erstattetes Vorbringen in der Berufung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht relevant.

Ebenso wurde kein rechtlich relevantes Vorbringen hinsichtlich der Eigentumsgefährdung bezogen auf das beantragte Vorhaben erstattet. Die Berufungswerberin stützt sich in ihren Einwendungen auf die Wertminderung des Grundstückes.

Nach § 75 Abs.1 GewO 1994 ist jedoch unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Davon abgesehen wird die vorgebrachte Wertlosigkeit der Liegenschaft nicht mit dem Betrieb der beantragten Heizanlage, sondern mit bestehenden und zum Teil aufgelassenen Anlagen in Verbindung gebracht.

Aber auch wenn man bei großzügiger Auslegung des Berufungsvorbringens im Hinblick auf die Eigentumsgefährdung von einer Beibehaltung der Parteistellung ausgeht, ist das Berufungsvorbringen nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid mit Erfolg zu bekämpfen:

Bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 81 GewO 1994 handelt es sich ebenso wie bei einer Genehmigung nach § 77 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Das bedeutet, dass das Verfahren zur Genehmigung ein Projektsverfahren ist, im Zuge dessen das beantragte Vorhaben unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektsunterlagen auf die Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen ist. Bei der Entscheidung der Behörde haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht Gegenstand des Genehmigungsansuchens sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Nur dann, wenn solche Anlage einen notwendigen Anteil des Projektes bilden, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, müsste dies aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen (VwGH 31.3.1992, 91/04/0267). Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes  ausschließlich das eingereichte Projekt, und zwar auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits in einer vom Projekt abweichenden Weise errichtet sein sollte.

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wurde auch das beantragte Vorhaben, nämlich die Installierung von zwei neuen Gasbrennwertanlagen in Verhandlung gezogen. Teil des Genehmigungsantrages war auch die Außerbetriebnahme der "alten" Heizungsanlage.

Vom beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurden die vorgelegten Unterlagen sowohl in gewerbetechnischer, als auch in lärm- und luftreinhaltetechnischer Hinsicht beurteilt. Entsprechend dem eingebrachten Antrag wurde festgestellt, dass die alte Kesselanlage gasseitig abgeschlossen und die in den Verbindungsleitungen zum Verteiler eingebauten Absperreinrichtungen warmwasserseitig geschlossen wurden. Unter Zugrundelegung des eingeholten Gutachtens wurde mit Bescheid vom 13.12.2007 das beantragte Vorhaben gewerbebehördlich genehmigt und zur Wahrung der Schutzinteressen Auflagen vorgeschrieben.

Auflagen hinsichtlich der Auflassung der alten Heizanlage sind nicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, sondern allenfalls im Rahmen eines Teilauflassungsverfahrens gemäß § 83 GewO 1994 vorzuschreiben; die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens wird von der belangten Behörde gesondert zu prüfen sein.

Soweit die Berufungswerberin vorbringt, es würden sich nicht genehmigte Anlagenteile in der Betriebsanlage befinden, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage konsenslos betriebener Anlagenteile nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, sondern von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen ist. Dies gilt auch für das Vorbringen der Berufungswerberin, es würden genehmigte Anlagenteile bestehen, von denen unzumutbare Emissionen ausgehen. Auch ein solcher Fall ist nicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens abzuhandeln, sondern sieht die Gewerbeordnung diesbezüglich ein gesondertes Verfahren vor.

Dem Einwand der Berufungswerberin, es seien keine vollständigen Pläne zugänglich gemacht worden, ist entgegenzuhalten, dass die der Beurteilung zugrunde gelegten Unterlagen für einen bestimmten Zeitraum im Amtsgebäude zur  Einsicht aufgelegen sind und in der Kundmachung vom 2.10.2007 darauf hingewiesen wurde.

 

Insgesamt ist für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates aus dem Berufungsvorbringen erkennbar, dass sich die Berufungswerberin grundsätzlich nicht gegen die beantragte Änderung (die Verfahrensgegenstand ist) wendet, bringt sie doch selbst vor, dass mit der Installierung und Inbetriebnahme von zwei neuen Gasbrennwertanlagen unter emissions- bzw. immissionstechnischen Gesichtspunkten gegenüber dem Vorbestand auch für die Berufungswerberin nur Vorteile verbunden sind. Die vorgebrachten Einwendungen beziehen sich zum größten Teil auf den Altbestand, welcher jedoch wie oben ausgeführt, nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

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