Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530770/2/Re/Sta

Linz, 07.02.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn D A, B, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Jänner 2008, GZ. 0109478/2007 ABA Nord, 501/N071085, betreffend die Zurückweisung eines Ansuchen um Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 13 Abs.3 AVG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Jänner 2008, GZ. 0109478/2007 ABA Nord, 501/N071085, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 13 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungs­verfahrens­gesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 353 und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt hat mit dem bekämpften Bescheid vom
17. Jänner 2008, GZ. 0109478/2007 ABA Nord, 501/N071085, das Ansuchen des D A, B, L, um Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für ein Musikcafe mit Tanzfläche im Standort L, H, Parzelle Nr.  der KG. L, wegen des Vorliegens von Formgebrechen gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, über das Ansuchen des Herrn D A, L, vom 24. Juli 2007 habe die Durchführung eines Ortsaugenscheins und die Prüfung des Ansuchens ergeben, dass nicht alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen seien. Mit Schreiben vom 29. November 2007 sei der Konsenswerber darauf hingewiesen worden, dass nachstehende Unterlagen und Angaben nachzureichen seien:

"Projekt aus dem hervorgeht: die bauakustischen Verbesserungsmaßnahmen an den Bodenbereichen (Gastraum und Tanzfläche) in Verbindung mit der bereits erfolgten bauakustischen Messung, ausgearbeitet von einer befugten Fachfirma oder von einem einschlägigen befugten Ziviltechniker oder von einer einschlägigen staatlichen autorisierten Prüfanstalt oder durch einen einschlägig gerichtlich beeideten Sachverständigen oder durch ein akkreditiertes Institut."

 

Dieser Aufforderung sei innerhalb festgesetzter Frist nicht entsprochen worden. Die Beibringung der Unterlagen gründe im § 353 GewO 1994, wonach unter anderem die sonst für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderlichen technischen Unterlagen anzuschließen seien. Trotz Aufforderung und Einräumung einer angemessenen Frist seien die erforderlichen Unterlagen nicht nachgereicht bzw. die für die Beurteilung des Ansuchen notwendigen Ergänzungen nicht vorgenommen worden .

 

Gegen diesen Bescheid hat der Konsenswerber mit Eingabe vom 21. Jänner 2008 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit dem Vorbringen, die Nichterfüllung sei durch seine finanzielle Lage passiert. Der Geschäftsgang sei schlecht, sodass es nicht möglich gewesen sei, die Trittschallverbesserung durchzuführen. Es werde ersucht, von einer Bestrafung abzusehen und etwas Zeit zur Verfügung zu stellen. Die Fertigstellungsanzeige könne noch nicht eingebracht werden, obwohl feuerpolizeilich und planlich alles fertig sei.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  GZ. 0109478/2007 ABA Nord 501/N071085.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Antrag des Berufungswerbers vom 24. Juli 2007 um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Musikcafes in L, H, zu Grunde. Im Rahmen des durchgeführten Vorprüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass mehrere Projektsunterlagen zur vollständigen Beurteilung des eingereichten Projektes nachzureichen sind. Dies ergab sich insbesondere auch aus den Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen im Rahmen der anlässlich eines Ortsaugenscheines aufgenommenen Niederschrift vom 19. Oktober 2007. Mit Schreiben vom 6. November 2007 teilt der Berufungswerber mit, dass auf Grund der zugestellten Niederschrift mehrere Maßnahmen vorgenommen worden seien, so der Test der Elektroanlage und des Lärmschutzes und Trittschallmessung, die Veränderung bei der Lüftung auf der Terrasse, die Sicherheitsbeleuchtung, Hauptausgangstüre in Fluchtrichtung, planliche Darstellung der Türen in Anschlagsrichtung, Feuerlöscher, Betriebszeitenänderung, Durchgangsmaße der Türen im Erdgeschoss und 1. Stock, Gesamtbetriebsfläche sowie Abfallwirtschaftskonzept.

 

In der zu den nachgereichten Unterlagen von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Sachverständigenäußerung wird grundsätzlich eine reduzierte Musiklautstärke gefordert und das mit der geplanten Musiklautstärke vorgesehene Betriebsanlagenkonzept in Zweifel gezogen. Der Genehmigung eines Musikcafes mit Tanzfläche könne daher aus lärmtechnischer Sicht nicht zugestimmt werden. Für den Fall einer Genehmigung wurden gleichzeitig 19 zur Erfüllung vorgeschlagene Auflagen gefordert. Unter anderem wurde erforderlich erachtet, über die erforderlichen bauakustischen Verbesserungsmaßnahmen von einer befugten Fachfirma oder von einem befugten Ziviltechniker oder einer einschlägig staatlich autorisierten Prüfanstalt oder beeideten Sachverständigen ein Attest vorzulegen, aus dem die Verbesserungsmaßnahmen an den Bodenbereichen (Gastraum und Tanzfläche) in Verbindung mit den bereits erfolgten bauakustischen Messungen hervorgehen. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Boden des gesamten Lokales so zu verbessern sei, dass eine Trittschallminderung von mindestens 5 dB eintrete. Im Bereich der im Plan ausgewiesenen Tanzfläche sollte das Verbesserungsmaß mindestens 10 dB betragen.

 

Dieses Gutachten samt dem erforderlichen nachzureichenden Attest wurde dem Berufungswerber mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. November 2007 nachweisbar und mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 AVG und der Aufforderung zur Kenntnis gebracht, den Mangel binnen 4 Wochen zu beheben.

 

Dieses Schreiben wurde laut vorliegendem Rückschein am 4. Dezember 2007 beim Postamt 4010 hinterlegt. Da innerhalb offener Frist und bis heute Ergänzungen des Konsenswerbers bei der belangten Behörde nicht mehr eingelangt sind, erging vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz der nunmehr bekämpfte Bescheid vom
17. Jänner 2008.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.     Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.     eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.     eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.     organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.     eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen um Belege gemäß § 13 Abs.3 AVG (VwGH 21.9.1993, 91/04/0196); derartige unvollständige Ansuchen sind daher im Wege eines Verbesserungsauftrages nach der zitierten Gesetzesstelle ergänzen zu lassen.

 

Dieser Judikatur folgend hat die belangte Behörde den Berufungswerber zur Beibringung der nach Vorprüfung des eingereichten Projektes für erforderlich erachteten ergänzenden Unterlagen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 AVG nachweisbar aufgefordert und ihm zur Erfüllung eine Frist von 4 Wochen gewährt (Schreiben vom 29. November 2007). Diese Frist hat der Berufungswerber in keiner Weise genützt, sondern verstreichen lassen, ohne der Behörde die geforderten und ergänzenden Unterlagen nachzureichen, teilweise nachzureichen oder eine Fristverlängerung zu begehren, obwohl dies vom Gewerbetreibenden nicht nur wegen der im Schreiben der belangten Behörde angedrohten Rechtsfolge des
§ 13 AVG, sondern auch im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Antragstellers im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens jedenfalls zu erwarten ist.

 

Aus diesem Grunde hatte die belangte Behörde zu Recht die angedrohte Rechtsfolge des § 13 Abs.3 AVG auszusprechen und konnte auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben werden. Der Berufungswerber hat nicht einmal mit der Einbringung der Berufung  allfällig vorhandene vollständige Projektsunterlagen vorgelegt, sondern lediglich auf seine schlechte finanzielle Lage hingewiesen.

 

Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen festzuhalten, dass nicht gefordert wurde, die Trittschallverbesserungen durchzuführen, sondern lediglich dementsprechende Projektsunterlagen vorzulegen. Im Übrigen wurde eine Bestrafung – wie vom Berufungswerber bezeichnet – nicht ausgesprochen, sondern handelt es sich ausschließlich um einen verfahrensrechtlichen Bescheidabspruch.

 

Der Berufungswerber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es ihm jederzeit offen steht, mittels vervollständigten Projektsunterlagen im Sinne der geforderten Unterlagen neuerlich um Erteilung der begehrten Betriebsanlagenge­nehmigung bei der belangten Behörde anzusuchen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

Beschlagwortung:

§ 13 Abs.3 AVG;

 

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