Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162051/10/Sch/Ps

Linz, 04.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J D, geb., L, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, F, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. Jänner 2007, Zl. VerkR96-7812-2006 Be, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Jänner 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. Jänner 2007, Zl. VerkR96-7812-2006 Be, wurde über Herrn J D, geb., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und 4 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt, weil er am 26. August 2006 um 15.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der B309 bei Strkm. 4,300 im Gemeindegebiet von Kronstorf und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen sei, da ihm diese entzogen worden war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 73 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass dem Berufungswerber mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. Oktober 2005, Zl. VerkR21-640-2005 Ga, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 13. Oktober 2005, entzogen worden ist. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde abgewiesen. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist auch zum nunmehrigen Zeitpunkt noch aufrecht, zumal der Berufungswerber die angesichts der festgestellten Alkoholbeeinträchtigung von 0,83 mg/l Atemluftalkoholgehalt zwingend vorgeschriebenen Untersuchungen (verkehrspsychologische und amtsärztliche) noch nicht hat durchführen lassen.

 

Trotz entzogener Lenkberechtigung hat der Berufungswerber am 10. Juni 2006 einen Pkw gelenkt und wurde deshalb von Organen der Polizeiinspektion Hörsching zur Anzeige gebracht. Bei der Amtshandlung hat er einen tschechischen Führerschein vorgewiesen, der ihm sogleich abgenommen wurde. Die Erstbehörde hat, wie sie auf Nachfrage der Berufungsbehörde in einer Stellungnahme mitgeteilt hat, hierauf ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG eingeleitet, dieses aber wieder eingestellt. In der entsprechenden Stellungnahme der Behörde heißt es dazu begründend, dass es sich um die erstmalige Übertretung seitens des Berufungswerbers gehandelt und er bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass die tschechische Lenkberechtigung in Österreich wegen des bestehenden Entzuges keine Gültigkeit habe. Der Berufungswerber lenkte am 26. August 2006 neuerlich einen Pkw. Nunmehr wurde von der Erstbehörde ein Straferkenntnis erlassen, das Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt mit dem Berufungswerber – weder dessen Rechtsvertreter noch ein Vertreter der Erstbehörde sind zur Verhandlung erschienen – eingehend erörtert worden. Demnach habe sich der Berufungswerber um eine tschechische Lenkberechtigung bemüht und diese nach entsprechender ärztlicher Untersuchung, Ausbildung in einer Fahrschule und Lenkerprüfung letztlich von der zuständigen Behörde in B im Jänner 2006 auch erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich zu 90 % in Tschechien aufgehalten und sei nur gelegentlich nach Österreich gekommen. Bei der Verhandlung hat der Berufungswerber auch einen tschechischen Personalausweis vorgewiesen.

 

Es kann lebensnah davon ausgegangen werden, dass der Erwerb dieses tschechischen Führerscheines vom Berufungswerber deshalb angestrebt wurde, um den Umstand zu umgehen, dass er in Österreich vor Absolvierung der notwendigen Untersuchungen keine Lenkberechtigung erhalten würde. Einen Versuch zur Absolvierung der verkehrspsychologischen Untersuchung hat der Berufungswerber am 15. Februar 2007 auch unternommen, dieser ist allerdings negativ verlaufen.

 

Trotz dieser Umstände, die prima facie gegen den Berufungswerber sprechen, muss ihm letztendlich doch Nachstehendes zugute gehalten werden:

 

Wie er glaubwürdig versichert hat, habe er sich vor Erwerb der tschechischen Lenkberechtigung anwaltlich beraten lassen. Dabei sei ihm gesagt worden, dass aufgrund des Umstandes, dass in seinem Entziehungsbescheid – nach der Aktenlage zutreffend – kein Verbot enthalten ist, von einem allfälligen ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, habe er diese tschechische Lenkberechtigung angestrebt. Zudem habe er sich auch der dort üblichen behördlichen Vorgangsweise unterzogen und letztlich den Führerschein erhalten. Zwar seien ihm aufgrund der erwähnten Amtshandlungen doch Bedenken ob der Gültigkeit seines Führerscheines gekommen, seiner Meinung nach dürfte sich aber auch die Erstbehörde nicht ganz sicher gewesen sein, anderenfalls sie die erste "Schwarzfahrt" seinerseits mit Sicherheit nicht ungesühnt gelassen hätte.

 

Die Berufungsbehörde teilt weitgehend diese Ansicht des Rechtsmittelwerbers und hält es bei der hier gegebenen Sachlage für vertretbar, so wie die Erstbehörde schon einmal vorzugehen und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Pro futuro werden hier auch keine general- oder spezialpräventiven Bedenken entgegenstehen, zumal durch die Richtlinie 2006/126 EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein solche Umgehungsaktionen nicht möglich sein sollten. In Art. 11 Z4 dieser Richtlinie ist entsprechend vorgesorgt, dass nicht an Personen in einem EU-Mitgliedsstaat Lenkberechtigungen erteilt werden, denen in einem anderen die Berechtigung entzogen worden ist. Dies setzt natürlich voraus, dass von der Behörde, wo ein Antrag gestellt wurde, entsprechend nachgefragt wird. Dies dürfte bei den tschechischen Führerscheinbehörden inzwischen der Fall sein.

 

Zusammenfassend haben sich sohin für die Berufungsbehörde noch hinreichende Gründe ergeben, mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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