Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162775/6/Kof/Da

Linz, 06.02.2008

 

Mag. Josef Kofler                                                                                               3A18, Tel. Kl. 15571

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn S B, geb. , W, L, vertreten durch Herrn Dr. W S, p.A. Abt. A, L gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.12.2007, Zl. S-28848/07 wegen Übertretung des § 76 Abs.4 lit.a StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 6.2.2008,  einschließlich  Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

 

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,                       als  von  der  Verhängung  einer  Strafe  abgesehen  wird.

Der Berufungswerber wird unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit            seines  Verhaltens  ermahnt. 

 

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 21 Abs.1 VStG

§ 65 VStG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das               in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Tatort: Linz, Kreuzung Obere Donaulände – Hofberg, vom Hofberg kommend

Tatzeit: 08.08.2007, 14:15 Uhr

 

Sie haben als Fußgänger einen Schutzweg unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug für dessen Lenker überraschend betreten.

 

Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs.4 lit. a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro       Falls diese uneinbringlich ist,                 Gemäß §

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

70,--                           35 Stunden                                  § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

7,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe  

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/...) beträgt daher 77,-- Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.12.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Herr H.N. lenkte am 8.8.2007 um 14.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW in Linz, Obere Donaulände in Richtung Nibelungenbrücke.

Zur gleichen Zeit kam der Bw vom Hofberg und wollte noch den Linienbus erreichen, welcher auf der  Oberen Donaulände  zur  Haltestelle  gefahren  ist. 

Als der Pkw an der Kreuzung Obere Donaulände/Hofberg den dort angebrachten  ungeregelten Schutzweg überquerte, lief der – aus der Sicht des Pkw-Lenkers von rechts kommende – Bw gegen die rechte Seite des PKW (vordere Beifahrertür).

Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Bw geringfügig verletzt – Hautabschürfung am linken Ellbogengelenk, kleine Schnittwunde am rechten Handgelenk.

 

 

 

Am 6.2.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge H.N. (= Lenker des PKW) teilgenommen haben.

 

Herr H.N. hat dabei Folgendes ausgesagt:

"Beim gegenständlichen Verkehrsunfall wurde ich nicht verletzt und auch               mein  PKW  nicht  beschädigt.

Bei mir ist daher kein wie immer gearteter Schaden eingetreten."

 

Bei der mVh hat der Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen, auf das Strafausmaß eingeschränkt und beantragt, eine Ermahnung iSd  § 21 Abs.1 VStG  auszusprechen.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft  erwachsen;  VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

§ 76 Abs.4 lit.a StVO lautet:

"An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten."

 

Ein Fußgänger tritt dann überraschend auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen können und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten.

Der Fußgänger darf den Schutzweg nicht so knapp vor einem herannahenden Fahrzeug betreten, dass einem vorschriftsmäßigen und aufmerksam fahrenden Lenker ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich ist.  Auch ein "bevorrechteter" Fußgänger darf nicht gleichsam "blind" den Schutzweg betreten.

OGH vom 12.4.2007, 2 Ob 211/06b  und  vom 20.1.2000, 2 Ob 339/98m.

 

Der PKW-Lenker H.N. hat sich – soweit ersichtlich – vorschriftsmäßig verhalten.

 

Allein dadurch, dass der Zusammenstoß zwischen dem von Herrn H.N. gelenkten PKW  einerseits  sowie  dem  Bw  als  Fußgänger  andererseits

·         nicht vorne (Stoßstange bzw. Motorhaube),

·         sondern seitlich (rechte vordere Beifahrertür)

erfolgte, steht fest, dass der Bw den Schutzweg betreten hat, ohne den herannahenden  von  Herrn H.N.  vorschriftsmäßig  gelenkten  PKW  zu  beachten.

 

Für den Bw war die Gefahr bereits vor bzw. beim Betreten des Schutzweges erkennbar.

 

Beim Bw liegt daher fahrlässiges Verhalten iSd § 5 Abs.1 VStG vor!

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Betreffenden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Sie kann den Betreffenden jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Betreffenden von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung hat zu einem Verkehrsunfall geführt,                    bei welchem der Bw geringfügig verletzt wurde.

Der PKW-Lenker H.N. wurde nicht verletzt und auch dessen PKW nicht beschädigt.

Ein sog. "Fremdschaden" ist daher nicht eingetreten.

 

Der Bw hat somit sämtliche – geringfügigen – negativen Folgen seiner Unaufmerksamkeit  selbst  zu  tragen.

Der Bw ist verwaltungsbehördlich völlig unbescholten.

Von der Verhängung einer Strafe konnte daher gem. § 21 Abs.1 VStG      abgesehen  werden.

 

Der Bw ist jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens                zu ermahnen, um ihn in Zukunft davon abzuhalten, wiederum einen derartigen  oder ähnlichen Aufmerksamkeitsfehler zu begehen.

 

Gemäß § 65 VStG hat der Bw keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 21 Abs.1 VStG - Ermahnung

 

 

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