Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162848/2/Zo/Jo

Linz, 05.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A E, geb. , gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Perg vom 07.01.2008, Zl. VerkR96-3817-2007 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängten Strafen werden wie folgt herabgesetzt:

    

          Zu Punkt 1 des Straferkenntnisses: Geldstrafe 700 Euro,     Ersatzfreiheitsstrafe 220 Stunden.

          Zu Punkt 2 des Straferkenntnisses: Geldstrafe 370 Euro,     Ersatzfreiheitsstrafe 160 Stunden.

 

II.                 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 107 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 27.10.2007 um 18.54 Uhr in Linz auf der Blumauerstraße stadtauswärts bis auf Höhe des Hauses Blumauerstraße Nr. den LKW mit dem Kennzeichen

1.  in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomat habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,57 mg/l ergeben;

2.  das Kraftfahrzeug gelenkt habe, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen zu sein.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 288 Stunden) sowie zu 2. eine Übertretung des § 1 Abs.3 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 153 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er bereits in seiner Stellungnahme um eine geringe Strafe gebeten habe. Er müsse für seine Gattin und drei Kinder sorgen und verdiene lediglich ca. 1.100 bis 1.200 Euro. Außerdem habe er noch sehr hohe Schulden. Er habe zwar einen Blödsinn gemacht und das tue ihm auch leid, aber bei den Übertretungen sei es auch um seinen Arbeitsplatz gegangen. Weiters kritisierte er die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich für der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung richtet sich nur gegen die Höhe der Strafe. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ist daher nicht erforderlich, eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den Klein-LKW seines Arbeitgebers in Linz auf der Blumauerstraße stadtauswärts. Er befand sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,57 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Weiters war er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, er verfügt über ein monatliches Einkommen von 1.100 bis 1.200 Euro. Er ist für seine Gattin und drei Kinder sorgepflichtig.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 1 bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG zu verhängen, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt. Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.

 

Bei der Strafbemessung ist auch der Verschuldensgrad zu berücksichtigen, wobei dem Berufungswerber hinsichtlich der "Schwarzfahrt" Vorsatz vorzuwerfen ist. Bezüglich des Alkoholdeliktes ist ebenfalls zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen, weil dem Berufungswerber die von ihm konsumierten Alkoholmengen und damit seine Fahruntauglichkeit bewusst sein mussten und er sich dennoch entschlossen hat, den Klein-LKW in Betrieb zu nehmen. Der Umstand, dass es sich dabei um eine Fahrt im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis handelte und er ansonsten möglicherweise Schwierigkeiten mit seinem Arbeitgeber bekommen hätte, kann ihn nicht entschuldigen.

 

Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerber zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Bezüglich des Alkoholdeliktes ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber die Grenze von 0,6 mg nur knapp unterschritten hat und bei Erreichen dieser Alkoholgrenze die gesetzliche Mindeststrafe bereits 872 Euro betragen hätte. Hinsichtlich der Schwarzfahrt konnte die Geldstrafe beinahe bis zur gesetzlichen Mindeststrafe herabgesetzt werden. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen erscheint eine noch weitere Herabsetzung nicht angemessen. Die nunmehr herabgesetzten Geldstrafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Einkommen zwischen 1.100 und 1.200 Euro bei Sorgepflichten für seine Gattin und drei Kinder sowie hohen Schulden).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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