Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162861/2/Kof/Jo

Linz, 01.02.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über den Antrag des Herrn F L, geb. , B, N auf kostenlose Beigebung eines Verteidigers betreffend Einbringung einer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 03.01.2008, VerkR96-35478-2007, wegen Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über den nunmehrigen Antragsteller (ASt) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 02.09.2007 um 04.43 Uhr im Gemeindegebiet von N. auf der

  B.straße  in  Richtung  S.  das  Fahrzeug  (Fahrrad)  gelenkt,  wobei  Sie

1.          sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden (Alkoholisierungsgrad: 0,63 mg/l).

2.          ein Fahrrad verwendet haben, welches nicht mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 ycd beleuchtet, ausgerüstet war.

3.          ein Fahrrad verwendet haben, welches nicht mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 ycd ausgerüstet war.

 

 

 

 

 

Verwaltungsübertretungen  nach  §

1.     § 99 Abs.1a  iVm  § 5 Abs.1 StVO

2.     § 66 Abs.1 StVO  iVm  § 1 Ziff.3 Fahrradverordnung

3.     § 66 Abs.1 StVO  iVm  § 1 Ziff.4 Fahrradverordnung

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            Falls diese uneinbringlich ist,                 gemäß  §

Euro                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 872                  10 Tage                                   99 Abs.1a StVO

2.  20                   12 Stunden                                         99 Abs.3 lit.a StVO

3.  20                   12 Stunden                                         99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

91,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe;

               

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/..) beträgt daher  1.003,20 Euro.

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Dieses Straferkenntnis stützt sich – wie dem erstinstanzlichen Verfahrensakt zu entnehmen ist – insbesondere auf die dienstliche Wahrnehmung bzw. Anzeige des Polizeibeamten Insp. D. P., PI N. vom 14.09.2007.

 

Der ASt hat – betreffend die Einbringung einer Berufung gegen dieses Straferkenntnis – innerhalb offener Frist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

§ 51a Abs.1 VStG lautet:

"Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist."

 

 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die                  in § 51a Abs.1 VStG genannten Voraussetzungen: "Mittellosigkeit"   sowie "Interessen der Rechtspflege"  kumulativ  vorliegen!

VwGH vom 29.09.2005, 2005/11/0094;  vom 31.03.2005, 2003/03/0053;

vom 28.03.2003, 2003/02/0061  und  vom 26.01.2001, 2001/02/0012.

 

Der ASt hat – absolut glaubwürdig – dargelegt, er verfüge als Schüler über kein eigenes Einkommen und erhalte lediglich ca. 80 Euro Taschengeld/Monat.

Somit steht fest, dass der ASt nicht in der Lage ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen  bzw.  dass die "Mittellosigkeit" des ASt gegeben ist!

 

Entscheidungswesentlich ist somit einzig und allein, ob iSd §51a Abs.1 VStG            die  "Interessen der Rechtspflege"  vorliegen.

 

Als derartige Gründe sind – siehe die oa. Erkenntnisse des VwGH

-         besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage

-         besondere persönliche Umstände des Antragstellers  und

-         die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei

zu berücksichtigen.

 

Eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage wurde vom ASt nicht behauptet.

 

Zu § 5 StVO sind im Rechtsinformationssystem (RIS) mehr als 1.000 Erkenntnisse und mehr als 3.500 Rechtssätze enthalten – mit größter Wahrscheinlichkeit handelt    es sich bei § 5 StVO um jenen Paragraphen der österreichischen Rechtsordnung, zu            welchem die – mit Abstand – umfangreichste Judikatur der Höchstgerichte besteht!

 

Bei den weiteren Tatvorwürfen, das vom ASt gelenkte Fahrrad sei weder mit einem Scheinwerfer, noch mit einem roten Rücklicht ausgestattet gewesen, handelt es sich um einfache Verkehrsvorgänge – wobei den geschulten Organen der Straßenaufsicht zuzubilligen ist, dass diese derartige Sachverhalte richtig beobachten  und  das  Beobachtete  richtig  wiedergeben  können;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 113 zu           § 45 AVG (Seite 660f) zitierten zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen.

 

Die Voraussetzungen

-         besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage

-         besondere persönliche Umstände des Antragstellers  und

-         die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei

sind daher nicht gegeben.         

Auch die Tatsache, dass die Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 11 Tage beträgt, rechtfertigt nicht die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.

vgl. VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0270 – beim dortigen Beschwerdeführer hat die Ersatzfreiheitsstrafe sogar insgesamt (8 + 10 =) 18 Tage betragen!

 

Obendrein besteht für den ASt – im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen           der im erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthaltenen Verwaltungsübertretungen – gemäß § 54b Abs.3 VStG die Möglichkeit, um Aufschub oder Teilzahlung der verhängten  Geldstrafen  anzusuchen.

 

Die "Interessen der Rechtspflege" iSd § 51a Abs.1 VStG liegen somit nicht vor.

 

Es war daher der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Beilagen: Akt, Erkenntnis

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum