Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162863/2/Ki/Ka

Linz, 07.02.2008

 

                                             E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn P S, K, A vom 28.1.2008,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.1.2008, VerkR96-18420-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wird auf  5 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 8.1.2008, VerkR96-18420-2007, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 29.07.2007 gegen 11.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in der Gemeinde Atzbach auf dem Güterweg Obermoos in Fahrtrichtung Köppach gelenkt, wobei er einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursachte. Trotzdem sein Verhalten mit dem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, habe er es unterlassen, sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.

Er habe dadurch § 4 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a  StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (EFS 96 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 28.1.2008 Berufung mit dem Antrag, die verhängte Geldstrafe noch einmal zu überdenken. Er verweise auf die Niederschrift vom 8.8.2007 und führte an, dass er nach dem Unfall seine Schwester telefonisch kontaktierte, der ihn und seinen Bruder ins Krankenhaus brachte. Er wusste nicht, dass man einen Verkehrsunfall mit Personenschaden melden müsse.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro  bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeiinspektion verständigt.

 

Gemäß § 4 Abs.2 StVO 1960 haben, sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, die im Abs.1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde  Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeiinspektion sofort zu verständigen.

 

Im vorliegenden Fall wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 200 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck führte in der Begründung bzgl Straffestsetzung aus, dass der Bw der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.9.2007 nicht nachgekommen sei, daher wurde von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 1.500 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen ausgegangen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Fall unter Berücksichtigung des festgestellten Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie des Eingeständnisses einerseits und der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw (Einkommen: 1.300 Euro netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) andererseits eine Herabsetzung der Geldstrafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist.

 

 

Weiters war auch die Tatsache, dass der Bruder und der Bw leicht verletzt wurden und beide ins Krankenhaus mussten und auch keine konkrete Gefährdung gegeben war zu berücksichtigen.

 

Eine weitere Herabsetzung konnte aus general- bzw. spezialpräventiven Gründe nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

                                           Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                  Mag. K i s c h

 

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