Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521796/6/Sch/Ps

Linz, 01.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau E H, geb., Z, S, vom 3. Dezember 2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. November 2007, Zl. 450713-2007, wegen Befristung sowie Erteilung von Auflagen der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2008 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Befristung der Lenkberechtigung und die Auflage einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu entfallen haben.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. November 2007, Zl. 450713-2007, wurde Frau E H, geb., die Lenkberechtigung der Klasse B gemäß §§ 5 Abs.5, 8, Abs.4 und 5 Führerscheingesetz 1997 unter folgenden Befristungen, Auflagen und Beschränkungen – befristet bis 15. Mai 2008 – erteilt:

 

-            Vorlagen von Laborbefunden (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) alle vier Wochen (bis spätestens 13. Dezember 2007, 10. Jänner 2008, 7. Februar 2008, 6. März 2008, 3. April 2008 und 2. Mai 2008 unter Einhaltung einer Toleranzfrist von maximal einer Woche) unaufgefordert bei der Behörde.

 

-            Nachweis einer erfolgreichen professionellen Nachbetreuung (z.B. Therapiezentrum T) alle acht Wochen (bis spätestens 10. Jänner 2008, 6. März 2008 und 2. Mai 2008 unter Einhaltung einer Toleranzfrist von maximal einer Woche) unaufgefordert bei der Behörde.

 

2. Gegen die Befristung und die Auflagen in diesem Bescheid – ausgenommen die Nachbetreuung – hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin ist in der Jahren 2000, 2001 und 2006 jeweils mit Alkofahrten aufgefallen, wobei stets eine massive Alkoholbeeinträchtigung vorlag.

 

Die Erstbehörde hat in der Folge den nunmehr zum Teil angefochtenen Bescheid erlassen, der sich fast zur Gänze auf das amtsärztliche Gutachten D. D vom 15. November 2007 stützt. Dieses ist angesichts der schon oben erwähnten Vorgeschichte der Berufungswerberin durchaus weitgehend schlüssig und kann nicht einfach durch die optimistische Selbsteinschätzung der Berufungswerberin, wie sie bei der oben angeführten Berufungsverhandlung angeklungen ist, in Frage gestellt werden. Eine vorübergehende engmaschige Kontrolle durch die im Bescheid vorgeschriebenen Untersuchungen und Befundvorlagen ist daher durchaus angebracht.

 

Dennoch war die Berufung zum Teil berechtigt.

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist dann gegeben, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kfz führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kfz in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH vom 24.04.2001, Zl. 2000/11/0337).

 

Dies bedeutet, dass das entsprechende amtsärztliche Gutachten dezidiert nachvollziehbare Aussagen dahingehend so enthalten muss, dass beim betreffenden Inhaber einer Lenkberechtigung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in dem obig geschilderten Sinne zu erwarten ist, weshalb eine amtsärztliche Nachuntersuchung und damit verbunden eine Befristung der Lenkberechtigung für geboten erachtet wird. Im gegenständlichen Fall kann dem amtsärztlichen Gutachten eine solche Aussage nicht entnommen werden.

 

Grundsätzlich vertritt der Oö. Verwaltungssenat die Ansicht, dass diese schon längere bekannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowohl bei der Begründung amtsärztlicher Gutachten als auch bei der Vorgangsweise der Führerscheinbehörden, wenn nämlich eine solche Begründung fehlt oder nicht schlüssig ist, entsprechend Eingang zu finden hat.

 

Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben und der Bescheid in den beiden zu beanstanden gewesenen Punkten zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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