Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130584/2/BP/AB

Linz, 12.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der H H, S, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 17. Dezember 2007, Zl. 933/10-534240 zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG iVm § 63 Abs. 5 und 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

                                                           

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. November 2007, Zl. 933/10-534240, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) gemäß §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden, verhängt, weil sie am 7. September 2007 in der Zeit von 14.06 Uhr bis 15.24 Uhr L das mehrspurige Kraftfahrzeug Toyota mit dem polizeilichen Kennzeichen       in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. Diese Strafverfügung wurde am 16. November 2007 durch Hinterlegung zugestellt und von der Bw am 19. November 2007 behoben.

 

1.2.  Nachdem die Bw der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 43 Euro nicht fristgerecht nachkam, erging von der belangten Behörde die hier bekämpfte Vollstreckungsverfügung vom 17. Dezember 2007, die der Bw am 20. Dezember 2007 nachweislich zugestellt wurde.

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2008 erhob die Bw Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung und führte im Wesentlichen aus, dass sie am betreffenden Tag Musterstühle gezeigt und eine entsprechende sichtbare Handelsvertreter-Plakette angebracht habe.

 

 

2. Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der des Magistrats der Landeshauptstadt Linz zu Zl. 933/10-534240; da sich bereits daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei ergab, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal eine solche von der Bw auch nicht beantragt wurde.

 

 

3. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.  Gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Gemäß § 10 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) ist auf das Vollstreckungsverfahren § 63 Abs. 5 AVG anzuwenden.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bw die bekämpfte Vollstreckungsverfügung am 20. Dezember 2007 persönlich übernahm, wodurch die Zustellung dieses Dokuments als bewirkt gilt. Gemäß der Berechnung des Fristenlaufes nach § 63 Abs. 5 AVG endete die Berufungsfrist mit Ablauf des 3. Jänner 2008. Es ist unstreitig, dass die Bw die Berufung gegen diese Vollstreckungsverfügung erst am 4. Jänner 2008 – somit um einen Tag zu spät – der belangten Behörde per E-Mail übermittelte, weshalb diese Berufung als verspätet zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                  Bernhard Pree

 

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