Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162484/6/Sch/Ps

Linz, 14.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A H, geb. am, D, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. August 2007, Zl. VerkR96-1585-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Februar 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. August 2007, Zl. VerkR96-1585-2007, wurde über Frau A H, geb. am, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt, weil sie am 24. April 2007 um 15.37 Uhr in der Gemeinde Mauthausen auf der Landesstraße Freiland Nr. bei Strkm. 218,020 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei sie die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die eingangs angeführte Berufungsverhandlung war zweckdienlicherweise mit einem Lokalaugenschein befunden. Der Standort des messenden Beamten, der dabei zeugenschaftlich einvernommen wurde, befand sich demnach links neben der B3 Donau Straße in Fahrtrichtung Perg betrachtet unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich mit der Machland Straße auf einem dort befindlichen Abstellstreifen, laut entsprechender Polizeianzeige exakt bei Strkm. 217,977, der Messpunkt, sohin der Tatort, demnach bei Strkm. 218,020 (die Berufungswerberin war entgegen der Kilometrierung unterwegs gewesen).

 

Laut entsprechender Verordnung der Verkehrsbehörde vom 14. Oktober 1997 reicht die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf der B3 in beiden Fahrtrichtungen von Strkm. 217,809 bis Strkm. 218,032. Sohin lag, geht man von den Angaben des Meldungslegers aus, der Tatort gerade einmal 12 m innerhalb des Geltungsbereiches der Verkehrsbeschränkung. Wenn nun die Berufungswerberin vermeint, der Messpunkt sei noch außerhalb der Beschränkung gelegen gewesen, wo die auf Freilandstraßen geltende gesetzliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h Platz greift, so kann ihr hier nicht gänzlich entgegen getreten werden. Grundsätzlich ist einem erfahrenen Polizeibeamten naturgemäß zuzutrauen, dass er Lasermessungen so exakt durchführen kann, dass sie in jeder Hinsicht verwertbare Beweismittel darstellen. Im gegenständlichen Fall scheint der Berufungsbehörde aber dennoch der von der Berufungswerberin gehegte Zweifel an der Tatörtlichkeit schon innerhalb der Beschränkung in gewisser Weise nachvollziehbar. Bereits eine geringe Verschwenkung des Messgerätes nach rechts hätte einen Messpunkt außerhalb der Beschränkung ergeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Meldungsleger wohl seinen Standort in Bezug auf die Entfernung zum maßgeblichen Verkehrszeichen mit dem Lasergerät ausgemessen hat. Schon geringfügige Standortveränderungen während der einzelnen Messungen können hier, bei der sehr knapp im Hinblick auf den Beginn der Beschränkung angelegten Messung, Auswirkungen gehabt haben.

 

Mögen die Angaben der Berufungswerberin letztlich stimmen oder nicht, jedenfalls hat sie bei der Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Auch ist die von ihr vorgebrachte Geschwindigkeitsverminderung vor dem behaupteten Abbiegemanöver in Richtung Naarn nachvollziehbar, da sie zum einen dort wohnt und daher dieser Vorgang an sich glaubwürdig ist und zum anderen, weil hier eine Richtungsänderung um 90° beim Einbiegen erforderlich ist, die schon vorher eine entsprechende Geschwindigkeitsreduzierung erfordert. Der im Kreuzungsbereich befindliche Fahrbahnteiler lässt ein Einbiegen in einem größeren Bogen, also möglicherweise mit einer höheren Geschwindigkeit, zudem nicht zu.

 

Für die Berufungsbehörde ergibt sich daher zusammenfassend, dass der Tatvorwurf zwar nicht zwingend zu Unrecht erfolgt sein muss, aber doch hinreichende Zweifel vorliegen, die eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" rechtfertigen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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