Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162554/5/Fra/Ba

Linz, 13.02.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau M A, Z, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3. Mai 2007, VerkR96-943-2007, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes,  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 14 Abs.8 FSG gemäß § 37a leg.cit. eine Geldstrafe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil sie am 18.3.2007 um 4.55 in der Gemeinde Mauthausen, Landesstraße Freiland Nr. 3 bei km 218.000 das KFZ, Kennzeichen, mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l gelenkt hat, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Perg - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist auf Grund des § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das in der Präambel angeführte Straferkenntnis am 4.5.2007 zugestellt wurden. Die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist ist demnach am 18.5.2007 abgelaufen. Das angefochtene Straferkenntnis enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.

 

Die Bw richtete ein mit 15.5.2007 datiertes Schreiben an die belangte Behörde und bedankte sich für die Strafmilderung. Gleichzeitig teilte sie der belangten Behörde mit, dass sie den Betrag von 242 Euro nicht bezahlen könne. Laut diesem Schreiben zieht die Bw auch die Möglichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe in Erwägung.

 

Wertet man dieses Schreiben bereits als Berufung gegen das oa. Straferkenntnis, ist es verspätet eingebracht, denn die Rechtsmittelfrist ist – wie oben erwähnt – bereits am 18. Mai 2007 abgelaufen. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 25. Mai 2007 bei der belangten Behörde eingebracht (dies ergibt sich aus dem Eingangsstempel). Laut Mitteilung des zuständigen Sachbearbeiters der belangten Behörde, Herrn K, wurde kein Briefkuvert betreffend dieses Schreiben gefunden, weshalb er vermutet, dass dieses Schreiben persönlich von der Bw bei der Behörde eingebracht wurde.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 4. Dezember 2007, VwSen-162554/3/Fra/RSt, einen diesbezüglichen Verspätungsvorhalt gemacht und die Bw gebeten, eine entsprechende Stellungnahme zu erstatten. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 10.12.2007 zugestellt. Die der Bw eingeräumte Frist von zwei Wochen ist jedoch ungenutzt verstrichen. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist seitens der Bw keine Stellungnahme beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt. Die Bw hat nicht behauptet, das oa. Schreiben der Post zur Beförderung übergeben zu haben. Sie hat auch der Mitteilung des zuständigen Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft Perg nicht widersprochen. Diese Schreiben, welches inhaltlich als Berufung gegen das Strafausmaß gewertet werden kann, ist sohin verspätet eingebracht, weshalb es gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückzuweisen ist. Die Bw hat mit Schreiben vom 20.9.2007 nochmals sinngemäß auf das oa. Schreiben Bezug genommen und mit diesen Schreiben auch Unterlagen bezüglich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

 

Im Hinblick darauf, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde und sohin das oa. Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist, ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, dieses Straferkenntnis im Anfechtungsumfang inhaltlich zu überprüfen.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum