Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162573/5/Fra/Ba

Linz, 11.02.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau A B, S, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. September 2007, VerkR96-1645-2005, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 82 Abs.8 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstraße von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil sie als Person mit Hauptwohnsitz im Inland den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen der Bundesrepublik Deutschland am 10.11.2004 in das Bundesgebiet eingebracht und diesen am 21.3.2005 um 14.10 Uhr nächst dem Hause Lstraße im Ortsgebiet von Lichtenberg abgestellt hat und somit ohne Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, obwohl die Verwendung dieses Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen, das als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen ist, ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 nur während eines Monats unmittelbar nach seiner Einbringung in das Bundesgebiet zulässig war und es unterlassen hat, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf der angeführten Frist der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3.        Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 79 Abs.1 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten wurden.

 

Gemäß § 82 Abs.8 leg.cit. sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

 

3.2. Unstrittig ist, dass die Bw das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 21.3.2005 um 14.10 Uhr nächst dem Hause Libenauerstraße 24 im Ortsgebiet von Lichtenberg abgestellt hat. Die entscheidungswesentliche Frage, die es zu klären gilt, und mit der sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt hat, ob das Fahrzeug im Sinne des § 82 Abs.8 KFG 1967 in das Bundesgebiet eingebracht wurde. Eine systematische und teleologische Auslegung des Begriffes "Einbringung" ergibt, dass diese nur durch eine solche Person erfolgen kann, die auch das Recht hat, das Fahrzeug nach § 37 KFG 1967 zuzulassen. Gemäß § 37 Abs.2 leg.cit. dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er die weiteren in diesem Absatz angeführten Nachweise erbringt.

 

Die Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat belegt, dass ihr das verfahrensgegenständliche Fahrzeug lediglich als Mietfahrzeug zur Verfügung gestanden ist und in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und versichert war. Das Fahrzeug wurde zu diesem Zeitpunkt lediglich zu Testzwecken benutzt. Zulassungsbesitzer war die Firma B-H mit dem Standort in der Bundesrepublik Deutschland.

 

Die Bw war lediglich berechtigt, dieses Fahrzeug zu lenken (verwenden). Das ausschließliche Verwenden eines Fahrzeuges verletzt jedoch nicht § 82 Abs. 8 KFG 1967. Der Gesetzgeber wollte in der Bestimmung des § 82 Abs.8 leg.cit. Personen verpflichten, die ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nach Österreich einbringen, und dieses auch tatsächlich verwenden. Es kann kein Sinn darin gefunden werden, diese Verpflichtung lediglich einem (vorübergehenden) Verwender (Lenker) eines Fahrzeuges, welches im Ausland zugelassen ist, aufzubürden.

 

In diesem Zusammenhang ist weiters § 40 Abs. 1 2. Satz KFG 1967 zu beachten, wonach als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, gilt. Liegt dieser, wie im gegenständlichen Fall, nicht in Österreich, so ist bei Verwendung des Fahrzeuges in Österreich nur "vorübergehender internationaler Verkehr" gegeben. Den Gegenbeweis bezüglich des Standortes des Fahrzeuges hat die Bw erbracht.

 

Die Bw hat sohin die ihr zur Last gelegte Übertretung nicht begangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

4.   Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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