Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162683/17/Sch/Ps

Linz, 12.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. J H, N, W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R S, S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Oktober 2007, Zl. VerkR96-5488-2006/Ni/Pos, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Februar 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 59,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Oktober 2007, Zl. VerkR96-5488-2006/Ni/Pos, wurden über Herrn Dr. J H, N, W, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 20 Abs.2 StVO, 2) § 52 lit.a Z10a StVO, 3) § 7 Abs.1 StVO und 4) § 11 Abs.2 StVO Geldstrafen in der Höhe von 1) 150 Euro, 2) 50 Euro, 3) 60 Euro und 4) 36 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 72 Stunden, 2) 24 Stunden, 3) 48 Stunden und 4) 24 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen

1)      am 28. Jänner 2006 um 19.32 Uhr auf der A1 bei Km. 179,500 in Fahrtrichtung Wien die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 43 km/h überschritten habe.

2)      am 28. Jänner 2006 um 19.34 Uhr auf der A1 bei Km. 175,500 in Fahrtrichtung Wien die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h überschritten habe.

3)      am 28. Jänner 2006 um 19.32 Uhr auf der A1 bei Km. 184,500 in Fahrtrichtung Wien dieses nicht so weit rechts gelenkt habe, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sache möglich gewesen wäre. Er habe ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrstreifen frei war.

4)      am 28. Jänner 2006 um 19.32 Uhr auf der A1 bei Km. 185,000 in Fahrtrichtung Wien den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht rechtzeitig angezeigt habe, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 29,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde in die von Polizeibeamten bei der Nachfahrt mittels Provida-Anlage angefertigte Videoaufzeichnung Einsicht genommen. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger hat bei der Erörterung der Aufnahme mitgewirkt. Zusammenfassend ist festzuhalten:

 

Die Aufzeichnungen der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen beginnen um 19.32 Uhr bei Autobahnkilometer 185,000 in Fahrtrichtung Wien. Vorerst ist das Fahrzeug des Berufungswerbers auf dem mittleren der drei Fahrstreifen zu sehen. In der Folge findet ein Wechsel auf den rechten Fahrstreifen statt, ein Blinkmanöver ist auf dem Film nicht zu erkennen, obwohl ansonsten Fahrzeugbeleuchtungen – die Aufnahmen erfolgten bei Dunkelheit – einwandfrei zu sehen sind. Später wechselt der Berufungswerber wieder auf den mittleren Fahrstreifen, ebenfalls ohne zu blinken. Weiters fährt der Berufungswerber mehrere Kilometer auf dem mittleren Fahrstreifen, auf dem rechten Fahrstreifen sind keinerlei Fahrzeuge zu sehen. Zu der schon erwähnten eingeblendeten Uhrzeit 19.32 Uhr ist vom Meldungsleger die Durchschnittsgeschwindigkeitsberechnung des Gerätes aktiviert worden. Hiebei ist eine Durchschnittsgeschwindigkeit auf 300 m berechnet von 177 km/h eingeblendet.

Um 19.30 Uhr ist eine "Probemessung" zu sehen, die aber hier nicht relevant ist. Dann wurde das Gerät wieder auf "Nullanzeige" gestellt.

 

In der Folge um 19.34 Uhr befindet sich das Fahrzeug des Berufungswerbers auf dem Videofilm bereits im Bereich der 100-km/h-Beschränkung der A1 Westautobahn, örtlich betrachtet nach dem sogenannten "Puckinger Berg" in Fahrtrichtung Wien. Hier ist auf dem Videofilm eine Fahrgeschwindigkeit von 132 km/h zu sehen.

 

Der Meldungsleger hat bei der Verhandlung angegeben, dass er sich als Beifahrer die notwendigen Notizen gemacht hat, so erklären sich auch die jeweiligen Tatorte, begründet in der Autobahnkilometrierung, welche auf dem Videofilm naturgemäß nicht zu sehen ist.

 

Zur Qualität des Filmes ist zu bemerken, dass diese an sich einwandfrei ist, das Fahrzeug des Berufungswerbers ist über die gesamte Filmlänge zu erkennen. Allerdings ist der Film dann etwas "verwackelt", wenn besonders hohe Fahrgeschwindigkeiten eingehalten wurden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Faktum 1) des Straferkenntnisses, wo der Berufungswerber und die Beamten im nachfahrenden Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit jenseits der 170 km/h eingehalten haben. Vom Meldungsleger wurde dieser Umstand schlüssig so erklärt, dass die Befestigung der Videokamera auf dem Dach des Polizeifahrzeuges geringfügig gelockert war, welcher Umstand bei besonders hohen Geschwindigkeiten ein leichtes Vibrieren verursacht hat. Aber auch hier kann, wenn man den Film zur Gänze betrachtet, keinerlei Zweifel an der Aussagekraft des Films aufkommen. Die Aufnahme ist daher ein völlig taugliches Beweismittel, das in Verbindung mit den entsprechenden Angaben des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung die dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen erweist. Weitere Beweisaufnahmen, etwa die Beiziehung eines Sachverständigen, waren sohin entbehrlich.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses deckt zudem nur einen Teil der auf der Videoaufzeichnung festgehaltenen Übertretungen des Berufungswerbers innerhalb einiger Minuten, etwa zwischen 19.30 Uhr und 19.35 Uhr, ab.

 

Schon im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren wurden die formellen Einwendungen des Berufungswerbers abgeklärt, insbesondere wurde der Eichschein des Geschwindigkeitsmessers des Polizeifahrzeuges beigeschafft. Demnach war das Gerät zum Vorfallszeitpunkt 28. Jänner 2006 gültig geeicht (Datum der Eichung 2. März 2005, Ablauf der Nacheichfrist 31. Dezember 2008).

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Aber auch im Zusammenhang mit der Strafbemessung hält das angefochtene Straferkenntnis einer Überprüfung durch die Berufungsbehörde in allen Punkten stand. Die Geschwindigkeitsüberschreitung um immerhin 43 km/h [Faktum 1) des Straferkenntnisses] muss schon als sehr massiv eingestuft werden. Solche Übertretungen unterlaufen einem Fahrzeuglenker auch nicht mehr versehentlich, sondern werden bewusst in Kauf genommen. Es liegt also zumindest bedingter Vorsatz vor. Auch kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind bzw. sind zumindest die Folgen eines Unfalles beträchtlicher als bei Einhaltung der jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeiten.

 

Die von der Erstbehörde hier festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 150 Euro entspricht diesen Erwägungen und kann keinesfalls als überhöht angesehen werden.

 

Die übrigen verhängten Geldstrafen [Fakten 2) bis 4)] bewegen sich jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens (bis 726 Euro) und können daher von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Auch hier ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber großteils vorsätzlich gehandelt hat.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers ist hinreichend berücksichtigt worden, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Dem von der Erstbehörde geschätzten monatlichen Nettoeinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 1.500 Euro wurde im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, sodass es auch der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zu Grunde gelegt werden konnte. Es kann demnach erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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