Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350032/2/Re/Sta

Linz, 08.02.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des W G, G, D, vom 27. Dezember 2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 10. Dezember 2007, Zl. UR96-21-2007, betreffend eine Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

Zu II.: §§ 64 ff Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) bestraft, weil er am 18. Februar 2007 um 16.27 Uhr im Gemeindegebiet Enns auf der A1 bei Strkm 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen  die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von
11 Euro auferlegt.

 

2. In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Berufung bringt der Bw vor, dass er eidesstattlich erkläre, dass er dieses Fahrzeug weder gelenkt habe noch mitgefahren sei und auch den Besitzer oder Lenker des Fahrzeuges nicht kenne. Wie schon festgestellt, handle es sich um einen Irrtum von der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Er sei zwar am selben Tag mit seinem Pkw mit dem Kennzeichen  um 14.56 Uhr die selbe Strecke unterwegs gewesen, er sei wegen einer ihm mit diesem Fahrzeug zur Last gelegten Geschwindigkeits­übertretung von 33 km/h bestraft worden. Er habe diese zur Kenntnis genommen und die vorgeschriebene Strafe bereits bezahlt. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen  sei auf R B S zugelassen. Als Beilagen wurden vorgelegt eine Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG zum Aktenzeichen UR96-1951-2007 an den Berufungswerber betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen  für den Tatzeitpunkt 18. Februar 2007, 14.56 Uhr. Weiters eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen den Bw zur Geschäftszahl UR96-1951-2007, betreffend die Tatzeit 18. Februar 2007, 14.56 Uhr, mit dem Pkw mit dem Kennzeichen . Weiters eine an die W G Ges.m.b.H. & Co.KG. gerichtete Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG zur oben genannten Geschäftszahl und zum oben genannten Tatzeitpunkt und polizeilichen Kennzeichen. Darüber hinaus vorgelegt wurde eine Anzeige und die im Zusammenhang mit dieser Anzeige ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. April 2007 zur Zl. UR96-1994-2007 betreffend den Tatzeitpunkt 18. Februar 2007,16.27 Uhr, betreffend den Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen .

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 8. Mai 2007, UR96-1994-2007, den Strafakt betreffend W G gemäß § 29a VStG 1991 an die Bezirkshauptmannschaft Perg abgetreten. Darin enthalten ist eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. betreffend ein Fahrzeug des F R B S, W, mit dem polizeilichen Kennzeichen  und den Tatzeitpunkt 18. Februar 2007, 16.27 Uhr. Dem Akt beinhaltet ist darüber hinaus eine Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG zur gegenständlichen angezeigten Tat, gerichtet an den F R B S in W zum Aktenzeichen UR96-1994-2007 sowie – offensichtlich versehentlich - eine von der W G Ges.m.b.H. & Co.KG. beantwortete Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG unter der Geschäftszahl UR96-1951-2007 (unter dieser Geschäftszahl wurde – wie oben bereits dargelegt, ein Strafverfahren gegen den Bw zum Tatzeitpunkt 18. Februar 2007, 14.56 Uhr, KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen ), durchgeführt.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde weiters mit Erledigung vom
11. Juni 2007 der Bezirkshauptmannschaft Perg übermittelt ein Einspruch des W Gl gegen die Strafverfügung vom 14. April 2007 zur Geschäftszahl UR96-1994-2007. Beiliegend eine Antwort des F R B S vom 3. April 2007 im Rahmen einer Lenkererhebung zu UR96-1994-2007, wonach Herr H H, geb. am  , wohnhaft in  W, S, als Lenker namhaft gemacht wurde.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

In der vorliegenden Berufung wird vom Berufungswerber ausführlich und ausdrücklich die Lenkereigenschaft durch den Bw bestritten. Dies zu Recht. Offensichtlich auf Grund eines Versehens bezüglich zweier am selben Tatort, nämlich bei km 156.810 der A1 in Fahrtrichtung Salzburg am selben Tattag, nämlich dem 18. Februar 2007 begangener Geschwindigkeitsübertretungen.

 

Die beiden Taten unterscheiden sich jedoch eindeutig und zweifelsfrei in der Tatzeit. Hat der Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen
 an diesem Tag die Geschwindigkeitsübertretung um 16.27 Uhr begangen, so wurde für den Lenker des Fahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen  am selben Tag eine Geschwindigkeitsübertretung um 14.56 Uhr angezeigt. Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass gegen den Bw mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. August 2007 unter der Aktenzahl UR96-1951-2007 betreffend die Tatzeit 18. Februar 2007, 14.56 Uhr, mit dem Pkw PE- ein Strafverfahren durchgeführt wurde. In Bezug auf diese Aktenzahl wurde auch die Lenkereigenschaft des Herrn W G ermittelt.

 

Hingegen konnte die Lenkereigenschaft des Bw in Bezug auf den Tatzeitpunkt
18. Februar 2007, 16.27 Uhr, von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aktenmäßig geführt unter der Geschäftszahl UR96-1994-2007, kein Lenkererhebungsergebnis in Bezug auf den Berufungswerber ermittelt werden. Vielmehr liegt bezüglich dieses Kraftfahrzeuges, zugelassen auf den F R B S, ein Ergebnis einer Lenkererhebung betreffend den Lenker H H, W, vor.

 

Da somit die Tätereigenschaft des Bw aus dem Akt nachvollziehbar in Bezug auf die im Straferkenntnis angeführte Tatzeit 18. Februar 2007, 16.27 Uhr, nachvollziehbar nicht ermittelt werden konnte, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Auf Grund dieses Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens entfallen im Grunde der angeführten Gesetzesbestimmung sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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