Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521838/5/Sch/Ps

Linz, 07.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, geb. am, W, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Dezember 2007, Zl. F 07/384572, wegen Abweisung eines Antrages auf Austausch eines nicht in einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird dem Grunde nach bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm  § 23 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Berufungswerber stellte am 24. September 2007 bei der Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund seiner Lenkberechtigung aus dem Irak. Vorgelegt wurde ein Führerschein für die Gruppe B, angeblich ausgestellt vom Verkehrsamt in Bagdad am 11. November 2002, gültig bis 10. November 2007. Die Bundespolizeidirektion Linz veranlasste eine kriminaltechnische Untersuchung des Führerscheindokumentes. Laut dieser Untersuchung soll der Führerschein im Kopierverfahren hergestellt worden sein und es würde sich um eine Totalfälschung handeln.

 

Auf Grund dieses Umstandes hat die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2007, Zl. F 07/384572, erlassen.

 

2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 Berufung und er führte in der Begründung u.a. aus, dass er der Prüfung seines Führerscheines nicht schriftlich zugestimmt hätte, wenn er hätte annehmen müssen, dass es sich um eine Fälschung handelt. Er habe den irakischen Führerschein so in seiner Heimat erhalten und beantragt daher ein nochmaliges Gutachten hinsichtlich der Echtheit dieses Dokumentes. Zudem habe die Behörde in der Begründung angeführt, dass es sich um einen "jugoslawischen" Führerschein handle, weshalb nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass überhaupt der richtige Führerschein überprüft wurde, da er natürlich einen irakischen Führerschein vorgelegt habe. Weiters sei es für ihn nicht nachvollziehbar, wie genau festgestellt wurde, dass es sich um eine Fälschung des Führerscheines handelt, da ihm lediglich das Ergebnis der Untersuchung mitgeteilt wurde, aber nicht, wie die Behörde zu diesem Ergebnis gekommen ist. Es wurde daher beantragt den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Wahrung des Rechts auf Parteiengehör wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag unter Vorliegen der in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen.

 

Gemäß § 23 Abs.6 FSG muss als Nachweis für die Lenkberechtigung der entsprechende nationale Führerschein vorliegen.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der vom Berufungswerber vorgelegte Führerschein ein Gültigkeitsdatum bis 10. November 2007 aufweist und dieser Führerschein daher schon zum Zeitpunkt der erstbehördlichen Entscheidung (6. Dezember 2007) nicht mehr gültig war.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Führerschein möglicherweise eine Totalfälschung sein könnte, wäre dieser im Falle der Echtheit mit 10. November 2007 jedenfalls erloschen (siehe dazu auch § 27 Abs.1 Z2 FSG sowie VwGH vom 04.07.2002, Zl. 2002/11/0116 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 27.04.1993, Zl. 92/11/0075 sowie VwSen-521797/5/Ki/Da vom 15.01.2008).

 

Der Berufungswerber ist somit jedenfalls seit Ablauf des 10. November 2007 nicht mehr im Besitz einer irakischen Lenkberechtigung und es ist daher die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs.3 FSG nicht möglich.

 

In Anbetracht der dargelegten Rechts- bzw. Sachlage konnte der Berufung keine Folge gegeben werden und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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