Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560095/5/BP/AB

Linz, 13.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des L K jun., vertreten durch Dr. M K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Oktober 2007, Zl. 301-12-4/1, wegen Ersatz der Kosten sozialer Hilfe, zu Recht erkannt:

 

         Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Höhe der Ersatzpflicht auf 139.677 Euro herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Oktober 2007, Zl. 301-12-4/1, wurde der Berufungswerber (in der Folge: Bw) als Geschenk­nehmer der mit Übergabevertrag vom 28. September 2005 übergebenen Liegenschaft A, L, KG M, EZ 55 gemäß den §§ 8, 46, 48, 52 und 66 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2006 (im Folgenden: Oö. SHG), auf Grund des Antrages, gestellt vom Magistrat Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie vom 11. September 2007, zum Ersatz der monatlich ungedeckten Verpflegskosten für die Unterbringung seiner Eltern L K und E, beide seit 20. März 2007 wohnhaft im Seniorenzentrum S, G, L, verpflichtet. Die Kostenersatzpflicht sei begrenzt mit dem von sämtlichen Gegenleistungen bereinigten Geschenkwert, der laut amtlichen Schätzgutachten mit einem Betrag von 165.700 Euro beziffert werde. Die monatlich ungedeckten Verpflegskosten seien abhängig von der Anzahl der Verpflegstage, den Tarifen der Seniorenzentren der Stadt Linz, den aktuellen Pensionsbezügen sowie den Pflegestufen der Heimbewohner. Der bis einschließlich September 2007 dem Magistrat Linz für die Unterbringung der Eheleute L im SZ S entstandene Sozialhilfeaufwand betrage insgesamt 14.116,62 Euro, was eine durchschnittliche monatliche Belastung von 2.323,52 Euro ergebe.

 

Der bis dato dem Magistrat Linz entstandene o.a. Sozialhilfeaufwand sei binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des bekämpften Bescheides rückzuerstatten. Die künftig anfallenden monatlich ungedeckten Verpflegskosten würden dem Bw in Rechnung gestellt werden.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die erforderliche Hilfe zur Pflege für die Eltern des Bw durch Unterbringung sowie durch Übernahme der monatlich ungedeckten Verpflegskosten in der stationären Einrichtung im Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens, aufgrund des Aufnahmeantrages und unter objektiver Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustandes, der persönlichen Verhältnisse und Bedürfnisse sowie der Vermögensverhältnisse zu bewilligen gewesen sei.

 

Der Bw sei als Sohn zum Ersatz der monatlich ungedeckten Verpflegskosten der Sozialhilfeempfänger verpflichtet, da lt. Übergabevertrag vom 28. September 2005 die gegenständliche Liegenschaft von den Eltern in das Eigentum des Bw übertragen worden sei.

 

Nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde weiters aus, dass der Bw bereits bei der Antragstellung auf Übernahme der nicht gedeckten Verpflegskosten über die Rechtslage informiert worden sei und dabei angemerkt habe, weder die Heimkosten zu übernehmen, noch einem Grundbuchseintrag zuzustimmen oder gar das Haus zu veräußern. Mit Schreiben vom 25. April 2007 sei der Bw zum Abschluss eines Vergleichs gemäß § 52 Abs. 4 Oö. SHG eingeladen worden.

 

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 9. Mai 2007 habe der Bw eingewendet, dass die Übergabe an die Bedingung der Pflege der Eltern sowie an ein mit sechs Monaten begrenztes und nur für den Fall der Not zu gewährendes Wohnrecht im Jugendzimmer des Elternhauses zugunsten des leiblichen Bruders des Vaters des Bw geknüpft gewesen sei. Diese Bedingung stelle eine Gegenleistung im Sinne des § 48 Abs. 1 Oö. SHG dar, aufgrund derer im gegenständlichen Verfahren von einer Geschenkannahme nicht gesprochen werden könne. Die Gegenleistung sei zudem vom Finanzamt bewertet und anerkannt worden; ebenfalls, dass im Falle des Bw die wirtschaftliche Existenz im Sinne des § 52 Abs. 2 Oö. SHG gefährdet sei, da er Alleinverdiener wäre, weshalb die Ersatzpflicht nicht geltend gemacht werden dürfe.

 

Laut Schreiben des Sozialhilfeträgers der Stadt Linz vom 26. Juli 2007 wird darauf verwiesen, dass der Wert einer Gegenleistung nur nach Bewertung des Geschenkes und der erbrachten Gegenleistung beurteilt werden könne. Seitens des Sozialhilfeträgers sei daher ein amtliches Schätzgutachten angefordert worden, das den Verkehrswert der übergebenen Liegenschaft mit 198.000 Euro beziffere. Anders als im Finanzwesen sei bei der Beurteilung des Vermögens in der Sozialhilfe der Verkehrswert und nicht etwa der Einheitswert einer Liegenschaft heranzuziehen. Die Gegenleistung der Pflege werde von der belangten Behörde nicht anerkannt, da laut den vorliegenden Rechnungen der mobilen Dienste der Stadt Linz die Pflegeleistungen von diesen und nicht vom Bw erbracht worden und die ausgestellten Rechnungen vom Vater des Bw selbst erbracht worden seien. Darüber hinaus sei anhand von Pflegeberichten festgestellt worden, dass die Heimaufnahme der Mutter des Bw erst dadurch erforderlich worden sei, da sowohl der Bw als auch sein Vater die seitens der Familie erforderlichen Beträge zur Pflege nur sehr mangelhaft erbrachten und so die Gefahr der Verwahrlosung bestanden habe. Das lebenslange Wohnrecht für die Eltern und das 6-monatige Wohnrecht für den Onkel des Bw seien im Schätzgutachten - übereinstimmend mit der Forderung des Bw im Schreiben vom 2. Juli 2007 - festgestellt worden und mit 32.300 Euro vom Geschenkwert abzuziehen gewesen. Da die Gegenleistung nicht dem Wert des Geschenkes entspreche, sei der Bw jedenfalls gemäß § 48 Abs.1 Oö. SHG ersatzpflichtig – allerdings nur bis zum um die Gegenleistung bereinigten Geschenkwert. Nach den vorliegenden Versicherungsdaten seien sowohl der Bw als auch seine Ehegattin erwerbstätig, hätten keine Sorgepflichten, weshalb auch keine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz im Sinne des § 52 Oö. SHG vorliege.

 

Das im gegenständlichen Fall angeforderte Schätzgutachten sei dem Bw am 1. August 2007 übermittelt worden. Weiters sei ein abermaliges Vergleichsangebot unterbreitet worden, die monatlich ungedeckten Verpflegskosten weiterhin zu übernehmen und den dem Magistrat Linz entstehenden Sozialhilfeaufwand mittels Eintragung einer Pfandbestellungsurkunde im Grundbuch der übernommenen Liegenschaft zu sichern. In diesem Fall wäre dem Bw momentan keinerlei finanzielle Mehrbelastung erwachsen, sondern könnte der im Falle des Ablebens der Eltern tatsächlich angefallene Sozialhilfeaufwand mittels zinsenfreier Ratenzahlungen rückerstattet werden. Auch in der Mitteilung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18. September 2007 sei dieses Angebot enthalten gewesen. Zunächst habe der Bw verspätet eine Stellungnahme abgegeben, die dort angesprochenen Urkunden und Beweise trotz Urgenz und Nachfristsetzung der belangten Behörde bis zum Datum des Bescheiderlasses jedoch nicht beigebracht.

 

Zur wirtschaftlichen Belastung des Bw führt die belangte Behörde aus, dass sowohl ihrerseits als auch seitens des Sozialhilfeträgers in allen Phasen des Verfahrens wiederholt versucht worden sei, die wirtschaftliche Belastung des Bw so gering als möglich zu halten und die kraft Oö. SHG normierte Ersatzpflicht des Geschenknehmers mit äußerster Schonung des Ersatzpflichtigen einzufordern. Es liege im Ermessen des Ersatzpflichtigen, inwieweit die wirtschaftliche Existenz bedroht werde. Die Tatsache, dass der Bw sämtliche derartige Angebote ausgeschlagen habe, entbinde den Sozialhilfeträger nicht vom Recht und der Pflicht mögliche Kostenersatzforderungen zu realisieren.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 7. November 2007 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, am 21. November 2007 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird die Behebung des Bescheides wegen mangelhafter Feststellungen bzw. Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung gefordert.

 

Zum Einen sei die von der belangten Behörde vorgenommene Überprüfung der Gegenleistung unrichtig. Zum anderen sei der – mittels Schätzgutachtens, das bekämpft werde, ermittelte – Verkehrswert der gegenständlichen Liegenschaft zu hoch eingestuft. Insbesondere sei der errechnete Ertragswert der Liegenschaft unrichtig. Für die errechnete Restnutzungsdauer liege keine Begründung vor und die auf 75 Jahre angesetzte Gesamtnutzungsdauer des 45 Jahre alten Gebäudes entspreche nicht den Gegebenheiten. Weiters sei im Gutachten fälschlich eine lineare und nicht eine progressive Wertminderung angenommen worden. Der unorganische Aufbau der Gebäude sei ebenfalls nicht berücksichtigt und auch die Lageverhältnisse zu gut eingeschätzt worden. Darüber hinaus seien die angegebenen monatlichen Reinerträge von 805,75 Euro unrealistisch.

 

Auch die vom Sachverständigen festgestellten Kapitalisierungszinssätze entsprächen nicht den allgemeinen Grundsätzen, da der Liegenschaftscharakter unberücksichtigt geblieben sei. Bei richtiger Bewertung wäre ein wesentlich geringerer Ertragswert festzustellen gewesen. Überdies seien die Lasten, welche auf der Liegenschaft behaftet seien, insbesonders Wohnrechte nicht berücksichtigt worden. Der errechnete Grundwert von 110.000 Euro sei unrichtig, da die Bebaubarkeit lediglich mit 16% gegeben sei.

 

Weiters bemängelt der Bw, dass die belangte Behörde ihre Kalkulation hinsichtlich der errechneten monatlichen Belastung von 2.323,52 Euro nicht offengelegt habe. Der Wert der Liegenschaft reiche nicht aus, um nach Abzug der Gegenleistungen einen positiven Vermögensüberhang zu übermitteln.

 

Zu Beweisen werden die einschlägigen Steuerbescheide sowie ein ergänzendes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und die offenzulegende Kalkulation über die monatlichen Belastungen samt Urkunden durch die belangte Behörde erhoben.

 

Abschließend stellt der Bw die Berufungsanträge:

 

Der Berufung wolle vollinhaltlich Folge gegeben werden, der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben oder in eventu nach Durchführung der beantragten Beweise wolle der Berufung Folge gegeben werden und der Bescheid aufgehoben werden.

 

 

2. Mit Schreiben vom 26. November 2007 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt. Beigefügt waren jeweils eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht für K bzw. E L für das Jahr 2007.

 

2.1. In Entsprechung der Forderung im Rahmen der Berufung wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 ein Schätzungsgutachten hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik angefordert, das am 24. Jänner 2008 und in der Folge dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde. Mit Telefax vom 30. Jänner 2008 wurde dieses Gutachten dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bw zur Kenntnisnahme sowie zur allfälligen Stellungnahme mit Frist 12. Februar 2008 (Einlagen beim Oö. Verwaltungssenat) übermittelt. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Oö. Verwaltungssenates beabsichtigt sei, auf eine öffentliche mündliche Verhandlung zu verzichten, da keine offenen Sachverhaltsfragen bestünden und der Bw aufgefordert, explizit mitzuteilen, ob er den diesbezüglichen Berufungsantrag aufrechterhalte. Ansonsten werde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

 

Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme des Bw beim Oö. Verwaltungssenat ein.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde; zusätzlich wurde das o.a. Schätzgutachten angefordert. Weiters liegt eine monatliche Kostenaufstellung mit einer Einnahmen- und Ausgabenübersicht für die Eltern des Bw vor. Da sich bereits aus diesen Unterlagen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung abgesehen werden, zumal der ursprünglich in der Berufung gestellte Antrag offensichtlich nicht mehr weiter aufrecht erhalten wird.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die erforderliche Hilfe zur Pflege für die Eltern des Bw durch Unterbringung sowie durch Übernahme der monatlich ungedeckten Verpflegskosten in der stationären Einrichtung wurde im Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens, aufgrund des Aufnahmeantrages und unter objektiver Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustandes, der persönlichen Verhältnisse und Bedürfnisse sowie der Vermögensverhältnisse bewilligt.

 

Der Bw ist als Sohn zum Ersatz der monatlich ungedeckten Verpflegskosten der Sozialhilfeempfänger verpflichtet, da lt. Übergabevertrag vom 28. September 2005 die gegenständliche Liegenschaft von den Eltern in das Eigentum des Bw übertragen worden war.

 

Der Bw wurde bereits bei der Antragstellung auf Übernahme der nicht gedeckten Verpflegskosten über die Rechtslage informiert und merkte dabei an, weder die Heimkosten zu übernehmen, noch einem Grundbuchseintrag zuzustimmen oder gar das Haus zu veräußern. Mit Schreiben vom 25. April 2007 wurde der Bw zum Abschluss eines Vergleichs gemäß § 52 Abs. 4 Oö. SHG eingeladen. Ein solcher Vergleich wurde jedoch nicht abgeschlossen.

 

Seitens des Sozialhilfeträgers wurde ein amtliches Schätzgutachten angefordert, das den Verkehrswert der übergebenen Liegenschaft mit 198.000 Euro beziffert. Die Pflegeleistungen wurden von den mobilen Diensten der Stadt Linz und nicht vom Bw erbracht und die ausgestellten Rechnungen vom Vater des Bw selbst beglichen. Darüber hinaus wurde anhand von Pflegeberichten festgestellt, dass die Heimaufnahme der Mutter des Bw erst dadurch erforderlich worden sei, da sowohl der Bw als auch sein Vater die seitens der Familie erforderlichen Beträge zur Pflege nur sehr mangelhaft erbrachten und so die Gefahr der Verwahrlosung bestanden habe. Das lebenslange Wohnrecht für die Eltern und das 6-monatige Wohnrecht für den Onkel des Bw wurden im Schätzgutachten - übereinstimmend mit der Forderung des Bw im Schreiben vom 2. Juli 2007 - festgestellt und mit 32.300 Euro vom Geschenkwert abgezogen. Nach den vorliegenden Versicherungsdaten sind sowohl der Bw als auch seine Ehegattin erwerbstätig und haben keine Sorgepflichten.

 

Ein weiteres Vergleichsangebot wurde unterbreitet, die monatlich ungedeckten Verpflegskosten weiterhin zu übernehmen und den dem Magistrat Linz entstehenden Sozialhilfeaufwand mittels Eintragung einer Pfandbestellungsurkunde im Grundbuch der übernommenen Liegenschaft zu sichern. Auch in der Mitteilung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18. September 2007 war dieses Angebot enthalten.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Oktober 2007, Gz. 301-12-4/1, wurde der Bw als Geschenk­nehmer der mit Übergabevertrag vom 28. September 2005 übergebenen Liegenschaft A, L, KG M, EZ 55 gemäß den §§ 8, 46, 48, 52 und 66 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2006 (im Folgenden: Oö. SHG), auf Grund des Antrages, gestellt vom Magistrat Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie vom 11. September 2007, zum Ersatz der monatlich ungedeckten Verpflegskosten für die Unterbringung seiner Eltern L K und E, beide seit 20. März 2007 wohnhaft im Seniorenzentrum S, G, L, verpflichtet.

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Bw zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 7. November 2007 zugestellt wurde, richtet sich die am 21. November 2007 zur Post gegebene Berufung.

 

Das nach dem Sachwertverfahren erstellte unabhängige Wertermittlungsgutachten der Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik ergab, dass die gegenständliche Liegenschaft mit einem Gesamtverkehrswert von 177.400 Euro zu bewerten ist.

 

2.4. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt allein dahingehend strittig, inwieweit die von der belangten Behörde vorgebrachten Verpflegskosten sowie insbesondere die vorgenommene Bewertung der gegenständlichen Liegenschaft zutreffend seien. Die vom Magistrat vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Verpflegskosten sind schlüssig und genügen fraglos den gesetzlichen Anforderungen. Gleiches gilt für das vom Amt der Oö. Landesregierung erstellte unabhängige Gutachten. Dieses unterschreitet im Übrigen auch die ursprüngliche Bewertung und wurde bislang vom Bw auch nicht in Frage gestellt.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 iVm. § 48 Abs. 1 und 2 Oö. SHG sind u.a. jene Personen zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor dem Beginn der Leistung sozialer Hilfe Vermögen geschenkt hat, soweit dessen Wert das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende (§ 16 Abs. 3 Z. 1 lit. a Oö. SHG) übersteigt. Der Umfang der Ersatzpflicht ist nach § 45 Abs. 2 Oö. SHG jedenfalls mit der Höhe des Geschenk­wertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernom­menen Vermögens) begrenzt.

 

Nach § 16 Abs. 3 Z. 1 lit. a Oö. SHG sind durch die Landesregierung für Hilfsbedürftige, die nicht in einer Haushalts- oder Wohnge­meinschaft leben, Richtsätze zur Bemessung laufender monatlicher Geldleistungen in Form einer Verordnung festzusetzen. Dies geschah mit der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistungen sozialer Hilfe, den Einsatz der eigenen Mittel sowie den Kostenbeitrag (Oö. Sozialhilfeverordnung 1998) LBGl. Nr. 118/1998, idF. LGBl. Nr. 9/2007.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der Bw im Jahr 2005 − und damit in den letzten fünf Jahren vor dem Beginn der Hilfeleistung von einer Person, der soziale Hilfe zuerkannt wurde, Vermögen in Höhe von 5.500 Euro durch Übertragung zugewendet wurde. Der Richtwert für Alleinstehende beträgt gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 542,30 Euro.

 

Weiters ist unbestritten, dass der Bw mehrfach Vergleichsangebote gemäß § 52 Abs. 4 Oö. SHG ausschlug.

 

3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 Oö. SHG dürfen Ansprüche gemäß §§ 46 bis 49 leg.cit. nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie des Lebensgefährten gefährdet wird.

 

Im vorliegenden Fall ergeben sich keinerlei Hinweise und wurde im Übrigen auch in der Berufung nicht vorgebracht, dass Gefährdungen im obigen Sinn bestehen würden, weshalb § 52 Abs. 2 Oö. SHG nicht zur Anwendung kommt.

 

3.4. In der Berufung wird gefordert, dass die belangte Behörde die konkret entstandenen Kosten mittels Vorlage der jeweiligen Einzelbelege nachweist. Die belangte Behörde übermittelte dahingehend eine monatlich ausgewiesene Kostendarstellung sowohl für die für den Vater als auch für die für die Mutter erbrachten Leistungen. Diese Kosten sind aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates durchaus nachvollziehbar und entsprechen bisherigen Erfahrungswerten. Der belangten Behörde die Pflicht aufzuerlegen, die Einzelrechnungen und ‑belege darzustellen, scheint somit verzichtbar und mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden, weshalb diesbezüglich dem Berufungsbegehren nicht weitergehend nahegetreten wurde.

 

Weiters wurde in der Berufung kritisiert, dass der Wert der gegenständlichen Liegenschaft insbesondere hinsichtlich des Ertragswerts zu hoch angesetzt worden sei. Dazu ist auszuführen, dass insbesondere das vom Oö. Verwaltungssenat in Auftrag gegebene Gutachten als Berechnungsmethode das Sachwertverfahren herangezogen hat. Dieses bildet sich aus der Summe des Bodenwerts, Bauwerts, des Werts der sonstigen Bestandteile und allenfalls des Zubehörs des Bewertungsgegenstandes. Die Ertragswertberechnung spielt somit im vorliegenden Fall keine wesentliche Rolle, weshalb auch dieser Einwand abzulehnen ist. Der Befund des vorliegenden Wertermittlungsgutachtens ist absolut schlüssig und es besteht aus Sicht des Oö. Verwaltungssenates kein Grund, die darin getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen. Im Gutachten wurden der aktuelle Bauzustand sowie die örtliche Lage entsprechend berücksichtigt; überdies wurde klargelegt, dass bei Einfamilienhäusern die Verkehrswertableitung ausschließlich über den Sachwert zu einem fachtechnisch richtigen Ergebnis führt. Zur Kritik der Gesamtlebensdauer des Objektes wird aus gutachterlicher Sicht angeführt, dass der Ansatz von 80 Jahren durchaus realistisch sei und auch der einschlägigen Bewertungsliteratur entspreche. Der weitere Berufungseinwand, dass keine progressive Alterswertminderung angesetzt worden sei, entspricht nicht den Tatsachen. Sowohl im Gutachten des Magistrates der Stadt Linz als auch im vom Oö. Verwaltungssenat in Auftrag gegebenen Gutachten erfolgte die Zeitwertermittlung nach den Tabellen von Ross. Diese anerkannten Abwertungstabellen stellen dem Gutachten zufolge eine progressive Wertminderung dar und berücksichtigen den Bauzustand.

 

Den eben dargestellten Einwendungen war somit keine besondere Berücksichtigung zuzumessen und der Verkehrswert der Liegenschaft gemäß dem unabhängigen Gutachten der Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung folgend mit 177.400 Euro anzusetzen.

 

Nachdem das Oö. SHG auf den Wert eines Geschenkes abstellt und damit der wahre Wert bzw. der Verkehrswert gemeint ist, konnte der in der Berufung geforderten Berücksichtigung der finanzrechtlichen Einstufung der gegenständlichen Liegenschaft nicht nachgegangen werden, weshalb auch dieser Einwand abzulehnen ist.

 

Vom errechneten Verkehrswert ist gemäß § 48 Abs. 2 Oö. SHG eine allfällige Gegenleistung abzuziehen. Im vorliegenden Fall betrifft dies die die gegenständliche Liegenschaft belastenden Wohnrechte sowohl für die Eltern des Bw als auch das dem Bruder des Vaters des Bw auf sechs Monate eingeräumte Wohnrecht im Jugendzimmer des Objekts. Von der belangten Behörde wurde dieser Wert mit 32.300 Euro angesetzt. Im Übrigen hat der Bw im Schreiben vom 2. Juli 2007 diese Einstufung selbst vorgenommen, weshalb es nunmehr nicht zielführend ist, diesen Wert erneut in Frage zu stellen, zumal dieser gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Erfahrungswerten als absolut realistisch anzusehen ist.

 

3.5. Aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Oö. SHG – arg. "Zum Ersatz ..... sind auch Personen verpflichtet, ..... soweit der Wert des Vermögens das Zehnfache des Richtsatzes ..... übersteigt" – ergibt sich zweifelsfrei, dass Geschenknehmer erst dann und nur insoweit zum Kostenersatz verpflichtet sind, wenn bzw. als der Wert des Geschenkes die zehnfache Höhe des Richtsatzes übersteigt.

 

Für die von der belangten Behörde angenommene Interpretation, wonach im Falle des Übersteigens des zehnfachen Richtsatzes eine auch diesen Betrag erfassende Ersatzpflicht eintritt, bietet demgegenüber schon die Formulierung des § 48 Abs. 1 Oö. SHG keinerlei Raum. Aber auch den Materialien ist keine in diese Richtung deutende Absicht des historischen Gesetzgebers zu entnehmen, im Gegenteil: Dort heißt es nämlich ausdrücklich, dass "darüber hinaus ..... – vor allem aus verwaltungsökonomischen Gründen – die bisherige 'Bagatellgrenze' verdoppelt" wird (Blg 3/1997, 25. GP, 27), was nur so verstanden werden kann, dass damit das Bestehen einer Freibetragsregelung bekräftigt wurde (vgl. in diesem Sinne auch schon VwSen-560047 vom 30. Juli 2002).

 

3.6. Die belangte Behörde hätte daher auf den Freibetrag des Zehnfachen des Richtsatzes gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 abstellen und somit den Betrag von 5.423 Euro vom Verkehrswert in Abzug bringen müssen, sodass die danach verbleibende Differenz letztlich eine Ersatz­pflicht in Höhe von lediglich 139.677 Euro ergibt.

 

3.7. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben; im Übrigen war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 20,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Bernhard Pree

Beachte:

Die Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde insoweit, als dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz in Höhe von Euro 14.116,62 vorgeschrieben wurde, als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde die vorstehende Entscheidung aufgehoben.

VwGH vom 21.10.2009, Zl.: 2008/10/0049-11 

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